Kell Areskoug
- Fotografische Werke (sw.: "Fotografiska verk eller bildkonst"), wie Portraits, sind gemeinfrei:
- a) wenn der Fotograf vor dem 1. Januar 1953 starb (SFS 1960:729, § 43), oder
- b) wenn der Fotograf nicht bekannt/ermittelbar ist und das Werk vor dem 1. Januar 1953 erstellt wurde (SFS 1960:729, § 44).
- Fotografische Bilder (sw.: "Fotografiska Bilder"), wie einfache Fotos und Pressebilder, sind gemeinfrei,
- wenn sie vor dem 1. Januar 1973 (SFS 1960:729, § 49a) geschaffen wurden.
- Der Fotograf, sofern bekannt, sollte immer genannt werden.
- Immer die Quelle angeben.
- Der Fotograf, sofern bekannt, sollte immer genannt werden.
Sofern der Urheber dieses Werkes nicht seit mindestens 70 Jahren tot ist, ist das Werk in Deutschland, Österreich und der Schweiz – außer es greifen andere Regelungen – urheberrechtlich geschützt, da der Schutzfristenvergleich nicht angewendet wird. Daher darf diese Datei in deutschsprachigen Wikimedia-Projekten wie der Wikipedia oder dem Wiktionary möglicherweise nicht verwendet werden. Siehe zur Verwendung unbedingt Wikipedia:Bildrechte! Falls danach nicht zulässig, müssen die Einbindungen entfernt werden. |
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