Mord (Deutschland)
Beim Mord handelt es sich um einen Straftatbestand des deutschen Strafrechts, der im 16. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 211 geregelt ist. Hiernach macht sich strafbar, wer einen anderen Menschen vorsätzlich unter Verwirklichung eines Mordmerkmals tötet. Die Mordmerkmale beschreiben bestimmte Umstände, deren Vorliegen dazu führt, dass die Tötung ein im Vergleich zum Totschlag (§ 212 StGB) deutlich größeres Unrecht aufweist. Diese Umstände sind teilweise objektiver, teilweise subjektiver Natur. Die subjektiven Mordmerkmale beschreiben besondere Tatmotive, insbesondere Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier und das Ermöglichen sowie Verdecken einer Straftat. Die objektiven Mordmerkmale beschreiben mit der Heimtücke, der Grausamkeit und der Verwendung eines gemeingefährlichen Mittels besondere Formen der Tatbegehung.
Der Mord ist mit dem Strafmaß der lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht. Es handelt sich um den einzigen Tatbestand des StGB, bei dem diese Strafe zwingend vorgegeben ist. Diese rigide Strafandrohung stellt einen wesentlichen Kritikpunkt am § 211 StGB dar, weil sie in Einzelfällen unverhältnismäßig sein könne. Weitere Kritik richtet sich gegen die tatbestandliche Struktur des Mordparagrafen, die durch die nationalsozialistische Ideologie geprägt ist und daher mit der modernen Strafrechtsdogmatik kaum vereinbar ist. Seit vielen Jahren wird über eine grundlegende Reform des Mordparagraphen diskutiert. Umgesetzt wurden die Reformbestrebungen jedoch bislang nicht.
Morde ereignen sich in Deutschland nur selten. Die Zahl der gemeldeten Fälle entwickelt sich laut Polizeilicher Kriminalstatistik zudem stark rückläufig: Inklusive der Versuche wurden im Jahr 1993 1.299 Fälle beziehungsweise 1,6 pro 100.000 Einwohner gemeldet. 2021 waren es noch 643 Fälle beziehungsweise 0,77 pro 100.000. Damit halbierte sich die Häufigkeit in dieser Zeit. Dieser Rückgang übertrifft die übrige Kriminalität, die im selben Zeitraum insgesamt um 27 % sank.
Normierung und Schutzzweck
Mord als schwerwiegendste Form der Tötung eines Menschen
§ 211 StGB lautet seit seiner letzten Änderung vom 1. Januar 1975[1] wie folgt:
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
- aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
- heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
§ 211 StGB dient wie der benachbarte § 212 StGB dem Schutz des menschlichen Lebens.[2] Aus strafrechtlicher Sicht entsteht menschliches Leben mit dem Beginn der Geburt, der im Regelfall durch das Einsetzen der Eröffnungswehen eingeleitet wird.[3] Es endet mit dem Eintritt des Hirntods.[4] Dementsprechend kann ein Mord weder an ungeborenen Kindern verübt werden noch an bereits hirntoten Menschen.
Umstritten ist, wodurch sich die gegenüber dem Totschlag deutlich erhöhte Strafandrohung des Mordes rechtfertigt. Nach einer Auffassung rechtfertigt sich diese durch die besondere sozialethische Verwerflichkeit des Mordes.[5] Einige Anhänger dieser Auffassung sehen diese Verwerflichkeit darin, dass zwischen Tatanlass und Tötung ein extremes Zweck-Mittel-Missverhältnis besteht. So gründe sich der Verwerflichkeitsvorwurf bei einer Tötung aus Habgier beispielsweise darauf, dass der Täter sein Gewinnstreben auf Kosten eines Menschenlebens verfolgt.[6] Andere Vertreter der Verwerflichkeitskonzeption sehen die besondere Verwerflichkeit der Tat in der Gesinnung des Täters; Entscheidend sei, dass der Täter mit seiner Tat selbst gegen ein Minimum sittlicher Anforderungen verstoße.[7]
Eine andere Auffassung stützt sich auf die besondere Gefährlichkeit des Mordes. Dies beruht auf der Annahme, dass die Mordmerkmale jeweils Indikatoren für eine besondere kriminelle Energie des Täters seien und daher auf seine besondere Gefährlichkeit schließen lassen. Zur näheren Begründung der Mordmerkmale ziehen die Vertreter dieser Position die Straftheorien heran, vor allem den Gedanken der Generalprävention. Demnach diene die absolute Strafandrohung des § 211 StGB vor allem dazu, potenzielle Täter abzuschrecken und das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit zu stärken. Dementsprechend kennzeichneten einen Mord Tatmodalitäten, die das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit erschüttern und dadurch desintegrativ wirken können.[8]
Systematisches Verhältnis von Mord und Totschlag
Umstritten ist ferner, in welchem systematischen Verhältnis Mord und Totschlag zueinander stehen. Nach Auffassung der Rechtsprechung handelt es sich um zwei eigenständige Tatbestände,[9] während das Schrifttum den Mord nahezu geschlossen als strafschärfende Qualifikation des Totschlags ansieht.[10] Relevanz besitzt dieser Streit insbesondere für die Bewertung der Strafbarkeit von Personen, die zu einem Mord anstiften oder Hilfe leisten, weil er darüber entscheidet, ob die Teilnehmerstrafbarkeit an § 28 Abs. 1 oder § 28 Abs. 2 StGB zu messen ist.[11] Diese Vorschriften bilden Ausnahmen vom Grundsatz, dass sich die Strafbarkeit von Anstiftung und Beihilfe nach der Strafbarkeit der Haupttat richtet.[12] Stiftet also beispielsweise jemand einen anderen zu einem Totschlag an, ist er aus dem Strafrahmen des § 212 StGB zu bestrafen. Für Delikte, die sich durch besondere persönliche Merkmale auszeichnen, modifiziert § 28 Abs. 1 StGB dieses Prinzip. Hiernach ist die Strafe des Teilnehmers gemäß § 49 StGB zu mildern, wenn ihm das persönliche Merkmal fehlt, das die Strafbarkeit des Täters begründet. Als besondere persönliche Merkmale gelten insbesondere Tatmotive, wie sie die subjektiven Mordmerkmale darstellen.[13]
Weil die Rechtsprechung Mord und Totschlag als selbstständige Delikte begreift, sieht sie die Mordmerkmale als strafbegründend an. Handelt also der Täter etwa aus Habgier, ist die Strafe des Teilnehmers nach § 28 Abs. 1 StGB zu mildern, sofern dieser nicht ebenfalls durch Habgier motiviert ist. Weil dies in seiner Pauschalität zu sachwidrigen Ergebnissen führen kann, setzt die Rechtsprechung der Milderungsmöglichkeit ungeschriebene Grenzen. So geht sie davon aus, dass die Milderung zu versagen ist, wenn sie dazu führte, dass der Täter milder bestraft wird als er es für eine Teilnahme am Totschlag würde. Dies droht, wenn zugunsten des Teilnehmers neben § 28 Abs. 1 StGB eine zweite Milderungsmöglichkeit eingreift, etwa aus § 27 StGB (Beihilfe) oder aus § 23 Abs. 2 StGB (Versuch).[14] Eine weitere Eingrenzung nimmt die Rechtsprechung in der Konstellation der gekreuzten Mordmerkmale an. Dort verwirklichen Täter und Teilnehmer unterschiedliche Mordmerkmale. Nach § 28 Abs. 1 StGB müsste in diesem Fall hier die Strafe des Teilnehmers gemildert werden, weil es hiernach einzig darauf ankommt, ob der Teilnehmer das Mordmerkmal des Täters aufweist. In diesem Fall versagt die Rechtsprechung die Milderung, weil diese dem Umstand nicht gerecht würde, dass der Teilnehmer ein eigenes Mordmerkmal verwirklicht.[15]
Das Schrifttum übt starke Kritik an der These der Rechtsprechung, bei Mord und Totschlag handele es sich um selbstständige Delikte.[16] Dies sei dogmatisch kaum begründbar, weil der Mord strukturell eine schwere Form des Totschlags darstelle. Zudem ließen sich die von der Rechtsprechung konstruierten und komplizierten Einschränkungen der Milderungsmöglichkeit vermeiden, wenn man den Mord als Qualifikation des Totschlags begreift. Schließlich gelangte auf diesem Weg § 28 Abs. 2 StGB zur Anwendung, der jeden Beteiligten für die Mordmerkmale bestraft, die er in eigener Person verwirklicht.
Entstehungsgeschichte
Historische Wurzeln des § 211 RStGB

Auf dem Gebiet Deutschlands hat die Idee eines eigenen Mordtatbestandes eine lange Tradition. Schon für die Germanen lässt sich eine Differenzierung zwischen Tötungen in böser Absicht und Tötungen aus Versehen nachweisen.[17] Das damals als Indiz für eine böse Absicht geltende Verheimlichen der Tat wurde im Hochmittelalter zum festen Bestandteil des Mordes.[18]
Mit der Rezeption des römischen Rechts im ausgehenden Mittelalter kam es jedoch zum Bruch mit der Tradition des germanischen Rechtskreises. So knüpfte etwa die wegweisende Constitutio Criminalis Carolina von 1532 an Vorbilder des römischen Rechts an. Schon ab republikanischer Zeit unterschieden die Römer zwischen einer Tötung mit Vorbedacht (propositum) und einer Tötung im Affekt (impetus).[19]
Später übernahmen das Preußische Allgemeine Landrecht und das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes diese als Überlegungsprinzip[20] bezeichnete Unterscheidung, wobei die Tötung im Affekt als Totschlag und die Tötung mit Vorbedacht als Mord galt. Das StGB des Norddeutschen Bundes wurde nach der Reichsgründung redaktionell überarbeitet und 1872 als Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) erlassen. Der Mord wurde in § 211, der Totschlag in § 212 geregelt. Die beiden Delikte lauteten wie folgt:
§ 211
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.
§ 212
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
Neukonzeption des Mordparagrafen durch die Nationalsozialisten
Das Überlegungsprinzip ist bis in die Gegenwart hinein in zahlreichen Staaten anzutreffen, so etwa in Belgien, Luxemburg, Frankreich, Finnland, den Niederlanden, Israel und den Vereinigten Staaten. In Deutschland geriet es jedoch in der Zeit des Nationalsozialismus zunehmend in Kritik. Weil es auf römisch-rechtlichen Vorstellungen fußte, wurde es als „undeutsch“ empfunden. Daher wollte man zu einer an „ethischen Kriterien“ orientierten Abgrenzung von Mord und Totschlag „zurückkehren“.[21] Darüber hinaus stand das Überlegungsprinzip in einem offensichtlichen Gegensatz zu den sich im Jahr 1941 radikalisierenden vorsätzlichen Massentötungen der Nationalsozialisten. So protestierte der Limburger Bischof Antonius Hilfrich am 13. August 1941 in einem Brief an den Reichsjustizminister gegen die Euthanasie-Tötungen in der Tötungsanstalt Hadamar mit den Worten: „Es ist der Bevölkerung unfaßlich, daß planmäßig Handlungen vollzogen werden, die nach § 211 StGB mit dem Tode zu bestrafen sind!“[22] Wenige Wochen später wurden Mord und Totschlag auf Betreiben Roland Freislers, des Präsidenten des Volksgerichtshofes mit dem Gesetz zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 4. September 1941[23] grundlegend neu konzipiert:
§ 211
(1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft.
(2) Mörder ist, wer
- – aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
- – heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- – um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
- einen Menschen tötet.
§ 212
Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
Im Kern dieser Gesetzesnovelle stand der Übergang von einer tatstrafrechtlichen („wegen Mordes“, „wegen Todtschlages“) zu einer täterstrafrechtlichen („Der Mörder …“, „als Todtschläger …“) Konzeption. Damit war nicht mehr die Tat Anknüpfungspunkt der Strafe, sondern die Gesinnung des Täters.[24] Das Unterscheidungsmerkmal zwischen beiden Tätergruppen lag nach Ansicht des Reichsgerichts „in der Gesamtpersönlichkeit des Täters, wie sie aus der Tat und aus sonstigen Umständen erkennbar“ sei. Die Tat selbst diene als Spiegelbild der inneren Gesinnung des Täters.[25] Grundlage hierfür wurde die ursprünglich von Franz von Liszt vertretene und dann vor allem von der Kieler Schule um Georg Dahm und Friedrich Schaffstein entwickelte Tätertypenlehre.[26] Sie wurde von Roland Freisler aufgegriffen und so modifiziert, dass der Tätertyp normativ zu bestimmen war: In der Praxis sollte die jeweilige Einzeltat mit der Verhaltenserwartung an einen tatbestandstypischen Täter verglichen werden. Dementsprechend dienten die in Absatz 2 genannten Mordmerkmale nur als Veranschaulichungen des Tätertyps „Mörder“, der von gänzlich anderer Wesensart als ein Totschläger sei.[27] Der eigentliche Tatbestand der Norm sollte jedoch mit dem Begriff des „Mörders“ in Absatz 1 umfassend umschrieben sein. Da von diesem Tätertyp in der Volksvorstellung eine intuitive Idee existiere, habe der Gesetzgeber ihn …
„nicht durch Zusammensetzung von Tatbestandsmerkmalen konstruiert. Er hat ihn ganz einfach hingestellt. Damit der Richter ihn ansehen und sagen kann: Das Subjekt verdient den Strang.“
– Freisler, Deutsche Justiz 1939, S. 1451.
Den Richtern wurde damit die Aufgabe zugewiesen, im Urteil den Tätertyp des Angeklagten festzustellen. Hierzu sollte zunächst geklärt werden, ob es sich um einen „Mördertyp“ handelt. Nur wenn dies verneint wurde, griff der in § 212 RStGB geregelte „Totschläger“ als Auffangtatbestand ein.[28] Somit besaßen die Richter einen weiten Beurteilungsspielraum. Als Kriterium zur Feststellung des Tätertyps zogen sie die Verwerflichkeit der Tat heran, die sie einzelfallbezogen beurteilten. Die Mordmerkmale fungierten hierbei als Orientierungshilfe.[29]

Von den Mordmerkmalen sollte vor allem das Merkmal der Heimtücke an eine „germanische Rechtstradition“ anknüpfen, das in Form einer „heimlichen“ Art der Begehung auf das germanische Vorbild der verheimlichten Tötung rekurrierte. Gleichwohl sind die Mordmerkmale allenfalls schwach durch den Nationalsozialismus geprägt. Die Idee der Mordmerkmale geht auf den Schweizer Juristen Carl Stooss zurück, der bereits 1894 einen Formulierungsvorschlag für das schweizerische StGB mit den meisten der später auch in Deutschland verwendeten Merkmalen erarbeitete. Strafgesetze anderer Staaten – wie das StGB der Russischen Föderation (Art. 105) oder der französische code pénal (Art. 221-1ff.) – enthalten ebenfalls Merkmale, die denen des § 211 StGB ähneln.[30]
Neuinterpretation des Mordtatbestands in der Bundesrepublik
Weiterentwicklung durch Gesetzgeber und Rechtsprechung
In der Bundesrepublik Deutschland wurde das RStGB unter der Bezeichnung als Strafgesetzbuch 1953 neu bekanntgemacht.[31] Im Zuge dessen ersetzte der Gesetzgeber die im Mordparagrafen angeordnete Todesstrafe durch die lebenslange Zuchthausstrafe. Dies hatte einen verfassungsrechtlichen Hintergrund: 1949 hatte das Grundgesetz (GG) die Todesstrafe abgeschafft (Art. 102 GG). Im Dritten Reich war die Höchststrafe noch mit dem im Mord liegenden „Angriff auf die Volksgemeinschaft“ begründet worden.[32] Insbesondere seine Begründung, dass „Volksschädlinge“ auszurotten seien,[33] und die Verwurzelung des Gedankens zur Rechtfertigung der Todesstrafe, „dass Blut Blut erfordert […] tief im Volksbewusstsein“[34], waren jedoch nach 1945 nicht mehr tragfähig. Im Zuge der Streichung der Todesstrafe entfiel auch § 211 Abs. 3 RStGB, der die lebenslange Zuchthausstrafe für minderschwere Fälle des Mordes vorgesehen hatte.
Seitdem gilt der Mordparagraf, abgesehen von redaktionellen Überarbeitungen wie der Ablösung der Zuchthausstrafe durch die Freiheitsstrafe,[35] unverändert fort. Aufgrund dessen wurde die weitere Entwicklung maßgeblich durch Rechtsprechung und Rechtswissenschaft voran getrieben. Wegweisend hierfür wurde ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. September 1956, in dem das Gericht damit begann, den Mordparagrafen im Wege der Auslegung und der Rechtsfortbildung von seinen nationalsozialistischen Elementen zu befreien. Dies betraf zuvörderst das täterschaftliche Konzept des § 211 StGB, das mit dem Rechtsstaats- und Schuldprinzip kaum vereinbar war. Der BGH nahm entgegen des Tatbestandskonzepts Freislers den Standpunkt ein, dass § 211 StGB in Absatz 2 mit „klaren und fest umrissenen Tatbeständen“[36] ausgestattet worden sei. Damit wurden die bislang unverbindlichen Regelbeispiele des Absatz 2 zu feststehenden Tatbeständen aufgewertet.[37] Zugleich wurde das täterschaftliche Konzept des Mordparagrafen zugunsten eines Tatstrafrechts aufgegeben. In der Konsequenz dient Absatz 1 fortan als bloße Rechtsfolgenanordnung, die eingreift, wenn eines der in Absatz 2 genannten Merkmale verwirklicht wird. Diese Uminterpretation des Mordparagrafen hat sich in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft durchgesetzt.
Zunehmende Kritik am Mordparagrafen
Zu pauschale Strafandrohung
Ungeachtet dessen sieht sich § 211 StGB seit geraumer Zeit erheblicher Kritik aus Lehre und Praxis ausgesetzt. Diese richtet sich zunächst gegen die absolute Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Diese stehe in Konflikt zum Gebot der schuldangemessenen Bestrafung. Hiernach darf eine Strafe nur in dem Umfang auferlegt werden, wie dem Betroffenen seine Tat individuell vorzuwerfen ist.[38] Strafnormen müssen dem Richter daher einen Spielraum bei der Strafzumessung belassen, damit dieser im Einzelfall die individuelle Schwere der Schuld hinreichend würden kann. § 211 StGB lässt jedoch seinem Wortlaut nach keinen Raum hierzu, indem er pauschal die lebenslange Freiheitsstrafe anordnet. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hielt § 211 StGB gleichwohl für verfassungskonform, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gerichte einen Weg finden, um im Einzelfall zu einer dem Prinzip schuldangemessener Bestrafung entsprechenden Strafe zu gelangen.[39]
Lehre und Praxis entwickelten mehrere Ansätze, um dieses Ziel zu erreichen: Die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfolgenlösung modifiziert § 211 StGB im Wege der Rechtsfortbildung[40] dahingehend, dass er im Einzelfall analog § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verhängung einer zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe gestatte. Voraussetzung hierfür sei, dass die lebenslange Freiheitsstrafe im Einzelfall als unverhältnismäßig erscheint. Dies komme beispielsweise in Fällen in Betracht, in denen der Täter vom Opfer erheblich provoziert worden ist, sich in einer notstandsähnlichen Lage befindet oder aus tiefem Mitleid handelt.[41] Im juristischen Schrifttum stieß die Rechtsfolgenlösung aus mehreren Gründen überwiegend auf Ablehnung. So sei die Heranziehung von § 49 StGB in methodischer Hinsicht verfehlt, weil sie sich darüber hinwegsetze, dass sich der Gesetzgeber durch die Streichung der früheren Milderungsmöglichkeit aus § 211 Abs. 3 StGB bewusst für die zwingende Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe entschieden habe.[42] Als problematisch wird weiterhin empfunden, dass die Rechtsfolgenlösung nichts daran ändere, dass der Täter wegen Mordes verurteilt werde, was eine stigmatisierende Wirkung habe.[43] Schließlich sei es der Rechtsprechung nicht gelungen, präzise Kriterien für die ungeschriebene Strafmilderung zu formulieren, was zu großer Rechtsunsicherheit führe.[44] Diese Kritikpunkte gaben der Lehre Anlass zur Entwicklung der Tatbestandslösung, die dem Schuldprinzip durch eine restriktive Auslegung der Mordmerkmale gerecht werden soll. Sie soll Fälle aus dem Tatbestand des § 211 StGB ausklammern, in denen die lebenslange Freiheitsstrafe der individuellen Schuld nicht gerecht wird. In der Praxis haben sich beide Ansätze behauptet, da sie von der Rechtsprechung miteinander kombiniert wurden. So bemüht sich die Rechtsprechung primär um eine restriktive Auslegung der Mordmerkmale und greift nur subsidiär auf die Rechtsfolgenlösung zurück.[45]
Nicht durchgesetzt hat sich demgegenüber die im Schrifttum entwickelte Lehre von der Typenkorrektur. Hiernach sollten die Folgen der Tätertypenlehre korrigiert werden, indem der Richter bei Verwirklichung eines Mordmerkmals in einer Gesamtschau prüfte, ob die Tat die besondere Verwerflichkeit eines Mords aufwies. Hinsichtlich der methodischen Umsetzung bildeten sich zwei Lager heraus: Vertreter der positiven Typenkorrektur ergänzten den Mordtatbestand um ein ungeschriebenes Verwerflichkeitserfordernis, das voraussetzte, dass neben die Verwirklichung eines Mordmerkmals weitere Umstände traten, welche die Tötung als besonders verwerflich erscheinen ließen.[46] Demgegenüber forderten Vertreter der negativen Typenkorrektur, dass der Richter zu prüfen hatte, ob im Einzelfall Umstände vorlagen, welche die Tötung ausnahmsweise als weniger verwerflich darstellten.[47] Dieser Ansatz begriff die Mordmerkmale in Absatz 2 also als Regelbeispiele, die hinsichtlich der Verwerflichkeit der Tat eine Indizwirkung hatten. Beide Ansätze stießen jedoch in Lehre und Praxis überwiegend auf Ablehnung, weil sie keinerlei Maßstäbe für die Beurteilung der Verwerflichkeit einer Tat aufstellten und damit mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit unvereinbar seien.[48]
Tatbestandliche Schwächen des Mordtatbestands
Neben der Rechtsfolgenanordnung sieht sich auch die tatbestandliche Ausgestaltung des § 211 StGB der Kritik ausgesetzt. So wird insbesondere beklagt, dass die Mordmerkmale zu unbestimmt und zu weit gefasst seien. Dies betreffe zunächst die wertungsoffene Generalklausel des niedrigen Beweggrunds.[49] Diese eröffnet einen weitgehenden Beurteilungsspielraum des Richters, der schwer mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit in Einklang zu bringen sei. Dies gilt zumal, da der Bundesgerichtshof[50] das Eingreifen dieses Mordmerkmals für in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar hält.
Auch das Heimtückemerkmal wird für seine große tatbestandliche Weite krisitiert.[51] Dieses Merkmal war ursprünglich vom Gedanken getragen, dass ein aufrechter Germane seinem Gegner im offenen und ehrlichen Zweikampf gegenübertritt. Deshalb sollte es ein verschlagenes, hinterlistiges Vorgehen, das man vor allem Juden zusprach, besonders hart bestrafen. Das Mordmerkmal führte jedoch vor allem bei Haustyrannenmorden zu wenig schlüssigen Ergebnissen. Ein körperlich überlegener Ehepartner könnte so den anderen Partner zu Tode prügeln und wäre dennoch nur wegen Totschlags strafbar. Wenn der unterlegene Partner sich jedoch nicht anders zu helfen weiß, als den überlegenen Partner im Schlaf zu töten, verwirklicht er das größere Unrecht des Mordes. Die opferorientierte Definition der Heimtücke führt dazu, dass die Motivation des Täters sowie das Maß seiner Schuld für die Frage einer Bestrafung nach § 211 StGB unerheblich bleiben. Die Rechtsprechung bewältigt das Problem, indem sie im Sinne der Tatbestandslösung zusätzliche Tatbestandsmerkmale in das Heimtückemerkmal hineinliest. Zu ihnen gehören eine feindliche Willensrichtung des Täters sowie die Überschreitung einer besonderen Hemmschwelle.[52]
Gescheiterte Reformvorschläge
Aufgrund der genannten Probleme besteht im juristischen Schrifttum nahezu Einigkeit darüber, dass der Mordparagraf einer Reform bedarf.[53] Für den Deutschen Juristentag 1980 erarbeitete Albin Eser einen umfangreichen Reformentwurf. Hiernach wäre der Mord klar als Grundtatbestand der Tötungsdelikte ausgestaltet worden, der durch die vorsätzliche Tötung eines Menschen verwirklicht worden wäre. Auf Rechtsfolgenseite hätte er einen breiten Spielraum für das Strafmaß besessen, der eine lebenslange Freiheitsstrafe ermöglicht, ohne sie jedoch zu erzwingen. Den Totschlag gestaltete Eser als Privilegierung für Tötungen mit geringem Schuldgehalt um. Dieser Vorschlag wurde jedoch nicht umgesetzt, ebenso wenig weitere Vorschläge aus Schrifttum und Politik.[54] Als das 6. Strafrechtsänderungsgesetz von 1998 kleinere Änderungen an den Tötungsdelikten vornahm, blieb der Mordparagraph unverändert.[55] Die zunächst von der Bundesregierung geplante grundlegende Reform der Deliktsgruppe wurde nicht verwirklicht.[56]
2008 veröffentlichte ein Arbeitskreis deutscher, österreichischer und schweizerischer Strafrechtslehrer einen weiteren Entwurf mit einem einheitlichen Tötungstatbestand. Ausgehend davon wurde auf Initiative von Heiko Maas (Justizminister im Kabinett Merkel III) ab Anfang 2014 eine Reform der bis dato geltenden Tötungsdelikte angestrebt. Die beabsichtigten Änderungen sollten vor allem systematische Unstimmigkeiten korrigieren. Eine zur Vorbereitung der Novelle eingesetzte Expertengruppe[57] arbeitete von Mai 2014 bis Juni 2015 eine Stellungnahme aus.[58] Daraufhin präsentierte das von Maas geführte Justizministerium Anfang 2016 einen Entwurf zur Gesetzesänderung, der unter anderem einen Katalog von Privilegierungstatbeständen vorsieht, die eine Absenkung der Freiheitsstrafe auf bis zu 5 Jahre gestatten.[59][60][61] Im weiteren Verlauf der Legislaturperiode wurde jedoch kein Beschluss über den Entwurf gefasst, weil die Regierungsfraktion der CDU/CSU die Anpassung des Strafmaßes ablehnte.[62]
Rechtslage in der DDR
Das Reichsstrafgesetzbuch galt auf dem Gebiet der DDR zunächst fort. Erst 1968 kam es zu einer gesetzgeberischen Reform, in deren Zuge das Überlegungsprinzip wieder eingeführt wurde. Es wurde allerdings um weitere sozialethische und politische Kriterien, vor allem zur Legitimation der Todesstrafe, erweitert. Das neue Gesetz bestimmte:
§ 112. Mord
- (1) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.
- (2) Auf Todesstrafe kann erkannt werden, wenn die Tat
- 1. ein Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte oder ein Kriegsverbrechen ist oder aus Feindschaft gegen die Deutsche Demokratische Republik begangen wird;
- 2. mit gemeingefährlichen Mitteln oder Methoden begangen wird oder Furcht und Schrecken unter der Bevölkerung auslösen soll;
- 3. heimtückisch oder in besonders brutaler Weise begangen wird;
- 4. mehrfach begangen wird oder der Täter bereits wegen vorsätzlicher Tötung bestraft ist;
- 5. nach mehrfacher Bestrafung wegen Gewaltverbrechen (§§ 116, 117, 121, 122, 126, 216) begangen wird.
- (3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.
§ 113. Totschlag
- (1) Die vorsätzliche Tötung eines Menschen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft, wenn
- 1. der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder seinen Angehörigen von dem Getöteten zugefügte Mißhandlung, schwere Bedrohung oder schwere Kränkung in einen Zustand hochgradiger Erregung (Affekt) versetzt und dadurch zur Tötung hingerissen oder bestimmt worden ist;
- 2. eine Frau ihr Kind in oder gleich nach der Geburt tötet;
- 3. besondere Tatumstände vorliegen, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit mindern.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
Im Rahmen der Entspannungspolitik und des KSZE-Prozesses nahm der internationale Druck auf die DDR zur Abschaffung der Todesstrafe zu. Im Nachgang des Arbeitsbesuchs von Honecker in der Bundesrepublik im September 1987 regelte die DDR durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 die Abschaffung der Todesstrafe. Dadurch erhielten Abs. 1 und Zeile 1 Abs. 2 des § 112 folgende Fassung:
§ 112. Mord
- (1) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.
- (2) Auf lebenslängliche Freiheitsstrafe kann insbesondere erkannt werden, wenn die Tat
- …
Über Morde in der DDR ist allgemein wenig bekannt, insbesondere da Kriminalität in der Doktrin dem Sozialismus wesensfremd war.
Tatbestand
Vorsätzliche Tötung durch ein Tun oder ein pflichtwidriges Unterlassen
§ 211 StGB setzt zunächst wie der Totschlag die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen voraus. Vorsätzlich handelt, wer in Kenntnis der objektiven Tatumstände die Herbeiführung des Taterfolgs billigend in Kauf nimmt.[63]
Die Rechtsprechung geht allgemein von der Möglichkeit eines Mordes durch Unterlassen nach § 13 StGB aus, so dass nicht in jedem Fall ein aktives Handeln des Täters nötig ist. Sie fordert bei einzelnen Mordmerkmalen jedoch bestimmte Einschränkungen. In jedem Fall muss der Täter aber den Tod eines anderen Menschen, gegebenenfalls durch Nichteingreifen, mitverursachen.[64] Sie gelangt durch die Uminterpretation der Strafandrohung zur nötigen restriktiven Anwendung und erreicht so Konformität mit dem Prinzip schuldangemessenen Bestrafens. Vor allem Vertreter der Tatbestandslösungen wenden ein, dass ein Nichteingreifen in einen bereits laufenden, tödlich endenden Kausalverlauf kaum als Tötungshandlung gewertet werden könne, die die Höchststrafe rechtfertigt. Daher verstoße die Möglichkeit eines Mordes durch Unterlassen gegen die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen für die Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip.[65]
Verwirklichung eines Mordmerkmals
Drei Gruppen von Mordmerkmalen
Damit die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen als Mord zu qualifizieren ist, muss die Tat zumindest eines der in Absatz 2 genannten Mordmerkmale verwirklichen. Die Mordmerkmale lassen sich in drei Gruppen unterteilen:
Die erste dieser Fallgruppen knüpft das Vorliegen eines Mordes an ein Handeln „aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen“ und damit an ein besonders niederes Tatmotiv. Vor allem Vertreter der Verwerflichkeitskonzeption verweisen darauf, dass diese Formulierung „Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs und Habgier“ zu Beispielen für niedrige Beweggründe macht. Sie schlagen daher vor, das Vorliegen eines Mordes von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Tatumstände abhängig zu machen.[66] Durchsetzen konnte sich diese Auffassung jedoch nicht.
Die zweite Fallgruppe knüpft an das äußere Erscheinungsbild der Tötung an, während die Beweggründe des Täters hier unerheblich sind. Daher werden die Mordmerkmale dieser Fallgruppe bisweilen auch als objektive Mordmerkmale bezeichnet. Sie klassifizieren eine Tötung als Mord, wenn der Täter sie „heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln“ ausgeführt hat.
Die dritte Fallgruppe stellt schließlich einen Finalzusammenhang zwischen der Tötung und einer weiteren Straftat her. Um einen Mord handelt es sich demnach immer dann, wenn der Täter einen anderen Menschen tötet, „um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken“. Geht das Urteil davon aus, der Angeklagte habe eine andere Straftat verdecken wollen als noch in der Anklage angenommen, erfordert dieser Austausch der Bezugstat bei Verdeckungsmord einen gerichtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO.[67]
Liegen verschiedene, möglicherweise zusammenwirkende subjektive Mordmerkmale beim Täter vor (sog. Motivbündel), hat das Tatgericht sämtliche wirkmächtigen Elemente in seine Würdigung einzubeziehen und das bewusstseinsdominante Motiv zu ermitteln.[68]
Fallgruppe 1 – Niedrige Beweggründe
Mordlust
Das Mordmerkmal der Mordlust ist verwirklicht, wenn die Tötung eines Menschen dem Täter als Selbstzweck dient. Dies soll immer dann der Fall sein, wenn es dem Täter allein darum geht, einen Menschen sterben zu sehen, damit anzugeben, sich nervlich zu stimulieren oder die Zeit zu vertreiben oder wenn der Täter die Tötung eines Menschen als sportliches Vergnügen betrachtet.[69] Entscheidend ist, dass der Täter keinen Anlass zur Tötung seines Opfers hatte. Die besondere Verwerflichkeit bzw. Gefährlichkeit wird darin gesehen, dass der Täter mit seiner Tat eine prinzipielle Missachtung fremden Lebens zeige, die sich in einer beliebigen Austauschbarkeit seines Opfers äußere.[70] Einschränkend wird gefordert, dass der Täter mit voller Absicht handelt, womit insbesondere Tötungen mit Eventualvorsatz ausgeschlossen werden können.[71]
Befriedigung des Geschlechtstriebs
Das Mordmerkmal der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs soll vor allem drei Fallkonstellationen erfassen:
- Befriedigung des Geschlechtstriebs im engeren Sinne, bei welchen sich ein „Triebtäter“ durch die Tötung selbst Befriedigung verschaffen will
- Fälle der Nekrophilie, bei welchen der Täter das Objekt seiner Begierde erst tötet, um sich danach sexuell an ihm zu vergehen
- Fälle der Vergewaltigung, bei welchen der Täter billigend in Kauf nimmt, dass sein Opfer infolge der Gewaltanwendung stirbt
Die Tötungshandlung muss mit der Befriedigung des Geschlechtstriebs demnach in unmittelbarem Zusammenhang stehen und sich gegen das Sexualopfer selbst richten. Ob ein Geschlechtsakt stattfindet, ist unerheblich. Eifersuchtstaten sind daher aber ebenso wenig erfasst wie die Tötung Dritter, etwa Zeugen, um den Geschlechtsverkehr zu ermöglichen. Vor allem im Fall Armin Meiwes (sogenannter Kannibale von Rotenburg) war umstritten, ob ein solcher unmittelbarer Zusammenhang auch dann anzunehmen ist, wenn der Täter sich erst bei der späteren Betrachtung von Videoaufnahmen des Tötungsakts sexuelle Befriedigung verschaffen will. Obgleich vom Bundesgerichtshof und der überwiegenden Lehre so vertreten,[72] regte sich dagegen dennoch vereinzelt Kritik.[73] Die Verwerflichkeit bzw. Gefährlichkeit der Tat wird bei diesem Mordmerkmal darin gesehen, dass der Täter das Leben zum Zweck seiner sexuellen Interessen mache und sich so in sozialschädlicher Weise als rücksichtslos offenbare.
Die Polizeiliche Kriminalstatistik erfasst Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten. Darin zeigt sich, dass es sich hier um ein seltenes Delikt mit stark rückläufiger Tendenz handelt. Seit 1987 war die höchste Zahl 58 Fälle im Jahr 1988. Seither fielen die Fallzahlen in den einstelligen Bereich. 2019 waren es 4. Zum Vergleich gab es in diesem Zeitraum zwischen drei- und fünftausend Straftaten gegen das Leben.[74] Das Muster eines Rückgangs der Häufigkeit von Tötungsdelikten – in der Regel seit Anfang der 1990er Jahre – findet sich in allen westlichen Ländern. Es ist Teil eines allgemeinen Kriminalitätsrückgangs.[75]
Habgier
Typische Fälle der Tötung aus Habgier sind der Raubmord, der entgeltliche Auftragsmord sowie die Tötung zur Erlangung einer Lebensversicherung oder Erbschaft. Sie verbindet, dass der Täter ausschließlich oder vorwiegend zur Mehrung seines Vermögens tötet. Erhebliche Abweichungen im Verständnis der Norm ergeben sich jedoch in Abhängigkeit davon, worin ihr Strafgrund gesehen wird. Der Bundesgerichtshof sieht im Habgiermord eine verwerfliche Instrumentalisierung des Lebens zu wirtschaftlichen Zwecken. Soweit die Verwerflichkeit in einem Mittel-Zweck-Missverhältnis gesehen wird, nehmen einige Vertreter das Merkmal der Habgier gerade dann als gegeben an, wenn die Tötung um eines geringwertigen Gewinns willen begangen wird.[76] Die meisten Rechtswissenschaftler lehnen eine solche Aufrechnung von Menschenleben gegen wirtschaftliche Werte jedoch ab. Sie sehen die Verwerflichkeit des Gewinnstrebens darin begründet, dass der Täter zur Erlangung ökonomischer Vorteile bereit ist, Menschenleben zu vernichten.[77] Vor allem die Rechtsprechung kennzeichnet es deshalb in Urteilen häufig mit moralisierenden Adjektiven, z. B. „abstoßende[s] Gewinnstreben“[78] oder „Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt“.[79] Vertreter der Gefährlichkeitskonzeption verweisen dagegen vor allem auf eine gefährliche charakterliche Disposition des Täters, die in der Tötung zum Ausdruck kommen soll. Demnach liegt ein Habgiermord dann vor, wenn die Tötung aus rücksichts- und hemmungslosem Streben nach Vermögensmehrung erfolgte und sich nicht in der Behebung einer einmaligen Konfliktlage erschöpft.[80] Kein Habgiermord soll dagegen insbesondere dann vorliegen, wenn der Täter die Tötung aus einer Notlage heraus vornahm.[81]
Da das Mordmerkmal der Habgier in erster Linie ökonomisch ausgerichtet ist, ergeben sich einige Grenzfälle, deren Einordnung im juristischen Schrifttum diskutiert wird: Nicht jedes vom Täter begehrte Objekt hat (objektiv oder subjektiv für den Täter) einen ökonomischen Wert. Ökonomisch wertlos in diesem Sinne sind insbesondere Objekte von reinem Liebhaberwert, aber etwa auch Rauschmittel, die der Täter sofort konsumieren, oder belastende Beweismittel, die er vernichten will. Da Habgier jedoch die Tötung wegen eines Vermögensinteresses voraussetzt, sehen hier die meisten Juristen das Merkmal der Habgier als nicht erfüllt an.[82]
Denkbar ist außerdem auch eine Tötung, die weniger der Mehrung als vielmehr der Erhaltung des Vermögens dient. Das ist etwa der Fall, wenn der Täter einen Gläubiger (z. B. eines Unterhaltsanspruchs) tötet, um sich seiner Inanspruchnahme zu entziehen. Rechtsprechung und überwiegende Lehre, die „Habenwollen“ und „Behaltenwollen“ als Vermögensinteressen gleichstellen, gehen auch hier von Habgiermorden aus.[83] Vor allem Vertreter der Gefährlichkeitskonzeption lehnen die Anwendung des Mordparagrafen auf diese Fälle zumindest dann ab, wenn das konkrete Geltendmachen eines entsprechenden Anspruchs als einmalige Konfliktsituation anzusehen ist.[84] Vereinzelt werden solche „defensiven“ Taten überhaupt nicht als habgierig eingestuft.[85]
Schließlich kann der Täter einen Vermögensgegenstand begehren, der ihm tatsächlich zusteht. Das ist vor allem dann der Fall, wenn er gegen ein zahlungsunwilliges Opfer einen fälligen Leistungsanspruch hat. Da sich das Interesse des Täters in diesen Fällen auf die Herstellung eines rechtskonformen Zustandes der Güterordnung richtet, wird von Vertretern der Verwerflichkeitskonzeption dessen Verwerflichkeit verneint und daher kein Habgiermord angenommen.[86] Dafür wird insbesondere angeführt, dass das Strafrecht die Gewaltanwendung zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche generell milder bewerte.[87] Dies gilt jedoch nicht für diejenige Ansicht, die die Verwerflichkeit auf ein Zweck-Mittel-Missverhältnis stützt. Denn gerade bei berechtigten Ansprüchen kann der Täter auf staatliche Hilfen zurückgreifen, um seinen Anspruch zu realisieren. Insofern erscheint das Missverhältnis gerade in diesen Fällen besonders krass.[88] Vertreter der Gefährlichkeitskonzeption stufen die Frage der Rechtmäßigkeit eines Anspruchs als für die Sozialgefährlichkeit des Täterhandelns unbeachtlich ein.[89]
Sonstige niedrige Beweggründe
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich dabei um ein Tatmotiv, „das nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist.“[90] Nach vorherrschender Auffassung soll es durch eine Gesamtbewertung der Tat und des Täters festgestellt werden. Regelmäßig werden Ausländer- und Rassenhass sowie Hass allgemein als Beispiele solcher besonders niedrigen Beweggründe genannt. Weitere typische Beispiele, die in jedem Fall aber eine Gesamtwertung des Einzelfalls erfordern, sind reaktive Motive wie Wut, Neid, Rache oder Eifersucht. Auch Ehrenmorde werden hier eingeordnet. Ihnen stehen Fälle gegenüber, in welchen der Täter die Tötung berechnend zur Erreichung seiner Ziele einsetzt, etwa um eine neue Ehe eingehen zu können oder um die Identität seines Opfers anzunehmen.
Welche Fallkonstellationen weiter unter die sonstigen niedrigen Beweggründe zu subsumieren sind, ist deren unbestimmter Definition entsprechend sehr umstritten. Vor allem die Rechtsprechung rechnet regelmäßig auch die Verhinderung einer Festnahme oder die Flucht aus einem Gefängnis zu den niederen Tatmotiven.[91] Umstritten ist die Frage, ob politische Motive einer Tötung als niedere Beweggründe einzuordnen sind.[92]
Fallgruppe 2 – Verwerfliche Begehungsweise
Heimtücke
Das Verständnis des Mordmerkmals der Heimtücke hängt in zentraler Weise davon ab, ob der Strafgrund des Mordes in der besonderen Verwerflichkeit des Täterhandelns oder der besonderen Gefährlichkeit für das Opfer gesehen wird. Dementsprechend lassen sich zwei Grundverständnisse dieses Mordmerkmals unterscheiden, deren Grenzen vor allem in der Rechtsanwendung häufig jedoch ineinander verschwimmen:
Von der Rechtsprechung wird die Heimtücke als Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zu dessen Tötung definiert.[93] Als arglos in diesem Sinne gilt, wer in der Tatsituation keinen Angriff auf Leib oder Leben erwartet.[94] Im Detail sind hier jedoch zwei Fragen ausgesprochen umstritten. Einerseits wird diskutiert, ob Arglosigkeit ein tatsächliches Sicherheitsgefühl voraussetzt oder ob vielmehr ein fehlendes Gefahrbewusstsein bereits genügt. Andererseits ist umstritten, ob Arglosigkeit zumindest die Fähigkeit zu einem tatsächlichen Sicherheitsgefühl voraussetzt. Während erstere Frage weitgehend verneint wird, fallen die Ansichten zur zweiten Frage differenziert aus. Dem Erfordernis einer restriktiven Anwendung entsprechend wird Heimtücke nur darin erkannt, dass der Täter sich eine konkrete Situation zunutze macht, die zur Arglosigkeit des Opfers führt. Dementsprechend wird Kleinkindern, Bewusstlosen und Schwerstkranken die Fähigkeit zur Arglosigkeit im Sinne des Mordparagrafen nahezu einhellig abgesprochen, da sie aufgrund ihres Zustandes ständig arglos sind.[95] Stattdessen sei in diesen Fällen darauf abzustellen, ob ein schutzbereiter Dritter (z. B. die Eltern) existierte und arglos war. Im Falle Bewusstloser und Schlafender wird zum Teil jedoch danach differenziert, ob das Opfer sich in der Erwartung, dass ihm nichts geschehe, niedergelegt hat.[96] Die Arglosigkeit muss in der Tatsituation zur Wehrlosigkeit des Opfers geführt haben. Das Opfer muss in seiner Abwehrbereitschaft also erheblich eingeschränkt worden sein. Schließlich muss der Täter ebendiese Situation für seine Tötungshandlung bewusst ausgenutzt haben. Vor allem seitens der herrschenden Lehre wurde vorgeschlagen, an dieses Ausnutzungsbewusstsein erhöhte Anforderungen zu stellen. Demnach erfordere ein Heimtückemord ein besonders hinterhältiges und verschlagenes Vorgehen.[97] In der Rechtspraxis fand dies bisher wenig Beachtung.
Dem wird seitens Vertretern der Verwerflichkeitskonzeption die Definition der Heimtücke als besonders verwerflicher Vertrauensbruch entgegengesetzt oder bisweilen auch beide Ansätze miteinander kombiniert.[98] Entscheidend sei demnach, dass der Täter gerade ein besonderes Vertrauen des Opfers zur Tötung ausnutzt. Da diese Definition insbesondere die Tötung eines sogenannten Haustyrannen zwingend als Mord einstuft, konnte sie sich kaum durchsetzen.
Grausamkeit
Das Mordmerkmal der Grausamkeit kennzeichnet eine Tötungshandlung, bei der dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen bereitet werden. Um das Unrecht der Tötung als solcher zu erhöhen, müssen die zugefügten Qualen über das dafür nötige Maß hinausgehen. Das ist etwa der Fall, wenn der Täter das Sterben des Opfers gezielt verlangsamt (z. B. Tötung durch Flüssigkeits-/Nahrungsentzug) oder die Leiden intensiviert (z. B. Kreuzigung des Opfers, Folter). Die Rechtsprechung fordert darüber hinaus eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung des Täters.[95] Dagegen wird seitens der Gefährlichkeitskonzeption betont, dass bereits die gesteigerte Leidenszufügung als solche sozialgefährlich sei und das erhöhte Strafmaß rechtfertige. Vertreter dieser Position halten die zusätzliche Gesinnungsanforderung daher für überflüssig.[99]
Gemeingefährliche Mittel
Als Mord gilt auch die Tötung unter Einsatz eines gemeingefährlichen Mittels. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass es in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die von ihm ausgehende Gefahr nicht beherrschen kann.[100] Typische Fälle hierfür sind die Zündung einer Bombe an einem belebten Ort, Steinwürfe von einer Autobahnbrücke oder Brandstiftung in einem von mehreren Personen bewohnten Haus. Art und Intensität der hervorzurufenden Gefahr ist umstritten. Insoweit hat sich auch noch keine einheitliche Richtung in der Rechtsprechung herausgebildet.
Fallgruppe 3 – Deliktische Zielsetzung
Ermöglichungsabsicht
Die Ermöglichungsabsicht ist ein unumstrittenes Mordmerkmal. Ihre Legitimität wird sowohl von der Verwerflichkeits-, als auch von der Gefährlichkeitskonzeption darauf gestützt, dass der Täter ein Menschenleben vernichtet, um weiteres Unrecht zu begehen. Erforderlich ist insoweit, dass es dem Täter bei der Tötung darum geht, die Verwirklichung einer anderen Straftat zu fördern. Da es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal handelt, ist hierbei jedoch nur die Vorstellung des Täters maßgeblich. Tötet er einen Menschen, um eine Tat, die er irrig für strafbar hält, zu ermöglichen, handelt es sich um einen Mord (vgl. umgekehrter Tatbestandsirrtum). Im Gegensatz dazu handelt es sich dann um keinen Mord, wenn der Täter einen Menschen wegen einer geplanten Tat tötet, die er für nicht strafbar hält, obwohl sie tatsächlich strafbar ist (vgl. Tatbestandsirrtum).[101]
Verdeckungsabsicht
Zur Verwirklichung dieses Mordmerkmals muss der Täter gezielt die Aufdeckung seiner Tat oder seine Identifizierung verhindern wollen. Wie bei der Ermöglichungsabsicht ist hierfür allein die Sichtweise des Täters maßgeblich. Ausgesprochen umstritten ist jedoch, ob ein Mord wegen Verdeckungsabsicht durch Unterlassen begangen werden kann, wenn der Täter keine Hilfe herbeiholt, um nicht von Dritten als Täter erkannt zu werden und so den Tod seines Opfers verursacht. Während der Bundesgerichtshof früher betonte, dass das Nichtaufdecken einer Tat kein Verdecken sei,[102] hat er diese Rechtsprechung zwischenzeitlich aufgegeben.[103][104] Unklar ist weiterhin, ob der Täter gerade seine strafrechtliche Verfolgung verhindern wollen muss. Die Rechtsprechung verneint diese Frage und sieht einen Mord in Verdeckungsabsicht etwa auch dann als gegeben an, wenn der Täter durch die Tötung etwa Racheakte des Opfers verhindern will.[105] Dem wird vor allem seitens der Literatur entgegen gehalten, dass diese Ansicht das Mordmerkmal ausufere und unbestimmt sei.
Versuch, Vollendung und Beendigung
Da Mord mit seiner Strafandrohung gemäß § 22 StGB ein Verbrechen darstellt, ist auch sein Versuch strafbar. Insoweit kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:[106]
- Die Tat kann insgesamt fehlgehen, sodass das Opfer überlebt oder aus einem völlig anderen Grund stirbt. Für einen Mordversuch ist erforderlich, dass der Täter mindestens Tatentschluss bezüglich des Todes eines Menschen hat, zur Tötung dieses Menschen ansetzt und dabei ein Mordmerkmal verwirklicht.
- Die Tat kann objektiv als Totschlag einzustufen sein, während der Täter selbst irrig davon ausgeht, ein Mordmerkmal zu verwirklichen.
Grundsätzlich wird auch ein Mordversuch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft und unterliegt derselben Verjährungsregel. Das Gericht kann die Strafe jedoch gemäß § 23 Absatz 2 StGB mildern. In diesem Fall beträgt die Strafe nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 StGB 3 bis 15 Jahre.
Prozessuales und Strafzumessung
Strafrahmen
Sobald der Täter den Tatbestand des Mordes verwirklicht hat, knüpft das Gesetz daran eine Reihe von Rechtsfolgen. Diese beschränken sich jedoch nicht allein auf die Strafandrohung, sondern erstrecken sich insbesondere auch in den prozessualen Bereich hinein:
Das Gesetz ordnet für Mord ausdrücklich und zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe an. Im Hinblick auf eine spätere Strafaussetzung zur Bewährung muss das Gericht deshalb gem. § 57a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB bereits im Urteil feststellen, ob den Täter eine besondere Schwere der Schuld trifft.[107] Abweichungen sind nach dem Gesetz nur möglich, wenn andere Gesetze der lebenslangen Freiheitsstrafe entgegenstehen. Dies ist namentlich im Jugendstrafrecht § 18 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), wonach eine Jugendstrafe eine Höchstdauer von 10 Jahren hat. Strafmildernd wirkt sich daneben eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB aus. Ein weiterer wichtiger Strafmilderungsgrund besteht in der Kronzeugenregelung des § 46b StGB.
Da die absolute Strafandrohung des § 211 StGB mit dem Grundgesetz kollidieren kann, wird entsprechend der Rechtsfolgenlösung, die Strafe gem. § 49 StGB auch dann auf 3 bis 15 Jahre herabgesetzt, wenn sie gänzlich unangemessen erscheint. In der Praxis wird hiervon jedoch nur selten und meist nur bei Heimtückemorden Gebrauch gemacht.[108]
Verjährung
Grundsatz nach Völkerrecht und Verjährungsdebatte
Mord und Völkermord sowie (völkerrechtlich relevante) Verbrechen gegen die Menschlichkeit unterliegen weder der Verfolgungs- noch der Vollstreckungsverjährung („Mord verjährt nie“). Stirbt der Täter, werden laufende Verfahren lediglich strafrechtlich dauerhaft gehemmt, sodass gegen Dritte als Mittäter weiter ermittelt werden kann.
Bis 1969 betrug die Frist für die Verfolgungsverjährung für Mord 20 Jahre. Da die während der NS-Zeit begangenen Morde somit spätestens 1965 verjährt wären, wurde 1965 das Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen erlassen, dessen § 1 den Zeitraum von Kriegsende bis Ende 1949 von der Berechnung ausnahm.[109] Nach breiter öffentlicher Diskussion beschloss die Große Koalition, die Verjährung für Völkermord abzuschaffen und für Mord auf 30 Jahre anzuheben. 1979 wurde der Bestimmung des § 78 Absatz 2 StGB, die bisher nur den Völkermord von der Verjährung ausnahm, auch der Mord hinzugefügt.
Besondere Bedeutung kommt dieser Verjährungsregelung in der Aufarbeitung des NS-Unrechts zu. Vor allem seit im Urteil gegen John Demjanjuk festgestellt wurde, dass für eine Verurteilung kein Nachweis einer unmittelbaren Beteiligung an einem Tötungsdelikt in einer Vernichtungsstätte zu erbringen ist, gewinnt die Vorschrift an Bedeutung. Auch das Verfahren gegen Oskar Gröning wurde auf sie gestützt. Da jedoch nur noch wenige Täter aus der NS-Zeit leben, wird immer wieder gefordert, die besondere Verjährungsregelung aus Gründen des Rechtsfriedens abzuschaffen.
Mit dem Gesetz zur „Herstellung materieller Gerechtigkeit“ vom 21. Dezember 2021[110] wurde auch die Verjährung von privatrechtlichen Schadenersatzansprüchen in Bezug auf Mord abgeschafft.
Verjährung in der DDR und Regelungen nach der Vereinigung
In der DDR verjährte Mord (strafbar gem. §112 StGB der DDR) nach 25 Jahren, wie dazu im §82 Abs. 1 Ziff. 5 StGB der DDR[111] festgelegt:
; § 82 (1) Die Verfolgung einer Straftat verjährt,
- …
- 5. wenn eine schwerere Strafe als zehn Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist, in fünfundzwanzig Jahren.
Diese zeitlich begrenzte Verjährungsfrist bei Mord, für welchen sich die Strafe noch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, wurde mit Art. 315a Abs. 3 EGStGB nach der Vereinigung aufgehoben:
; Art 315a Vollstreckungs- und Verfolgungsverjährung für in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten;
Verjährung für während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes nicht geahndete Taten
Verjährung für während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes nicht geahndete Taten
- …
- (3) Verbrechen, die den Tatbestand des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches) erfüllen, für welche sich die Strafe jedoch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, verjähren nicht.
- (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Taten, deren Verfolgung am 30. September 1993 bereits verjährt war.
Im Abs. 4 wurde zur Wahrung des Rückwirkungsverbots (Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB) darüber hinaus geregelt: Bei betreffenden Taten, die nach DDR-Recht am 30. September 1993 als verjährt galten, für die also mit Inkrafttreten des Art. 315a nach DDR-Fristen eine Verjährung bereits eingetreten war, bleibt die Verjährung bestehen. Damit werden in Deutschland alle nicht zum o. g. Termin verjährten Morde, die nach Strafrecht der DDR zu ahnden sind, weiter zwingend verfolgt.
Gerichtszuständigkeit
Für die Aburteilung eines Mordes ist gem. § 74 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 74e Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) das Schwurgericht zuständig. Während es sich hierbei bis 1924 noch um ein echtes Geschworenengericht handelte, bezeichnet dieser Begriff heute nur noch eine Große Strafkammer des Landgerichtes, die mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt ist. Gegen ihr Urteil ist keine Berufung möglich, allerdings kann Revision eingelegt werden. Über diese entscheidet gemäß § 135 GVG der örtlich zuständige Strafsenat des Bundesgerichtshofes, den fünf Bundesrichter bilden.
Gesetzeskonkurrenzen
Verwirklicht der Täter mehrere Mordmerkmale durch dieselbe Handlung, so handelt es sich nur um verschiedene Begehungsformen desselben Delikts.[112]
Mord und Totschlag können tateinheitlich begangen werden. So begeht der Täter einen versuchten Mord, wenn er in der irrigen Vorstellung handelt, ein Opfer heimtückisch zu töten, und verwirklicht tateinheitlich einen vollendeten Totschlag, wenn das Opfer tatsächlich stirbt.[113] Sofern der Täter auf Verlangen tötet, geht § 216 StGB allen anderen Tötungsdelikten vor.[114]
Besondere Probleme bereitet das Verhältnis zu Körperverletzungsdelikten. Heute gilt als allgemein anerkannt, dass die Körperverletzung notwendiges Durchgangsstadium für einen Mord ist. Deshalb wird das Unrecht der Körperverletzung vom Mordparagrafen vollständig erfasst, sodass die §§ 223 ff. StGB als subsidiäre Strafvorschriften verdrängt werden. Stirbt das Opfer nicht, ist jedoch versuchter Mord/Totschlag in Tateinheit mit einem Körperverletzungsdelikt möglich.[115]
Beim Raubmord ist in der Regel auch der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge gem. § 251 StGB mitverwirklicht. Insoweit handelt es sich auch hier um einen Fall der Tateinheit.[116] Dasselbe gilt für Verstöße gegen das Waffengesetz.
Polizeiliche Kriminalstatistik
In der Kriminalstatistik werden seit Anfang der 1990er Jahre immer weniger Tötungsdelikte registriert. Bei Mord waren es inklusive Versuche im Jahr 1993 noch 1.299 Fälle, was 1,6 Fällen pro 100.000 Einwohner entspricht. 2008 waren es 694 Fälle (0,8). 2016 bis 2018 gab es wieder einen leichten Anstieg auf 901 Fälle (1,1), um 2024 wieder auf 730 (0,86) zu sinken. Damit fiel die Häufigkeit seit 1993 um die Hälfte. Dieser Rückgang ist somit wesentlich größer als der der Straftaten insgesamt, die im selben Zeitraum um 17 % sanken.[74] Das Muster eines Rückgangs der Häufigkeit von Tötungsdelikten seit Anfang der 1990er Jahre findet sich in allen westlichen Ländern. Es ist Teil eines allgemeinen Kriminalitätsrückgangs.[75]
Bei den Häufigkeitszahlen der Fälle ist allerdings zu berücksichtigen, dass Mordversuche eingeschlossen sind, welche die Mehrzahl ausmachen. Beispielsweise waren von den 643 Fällen im Jahr 2021 nur 220 vollendet, was rund 0,3 Mordfälle pro 100.000 Einwohner entspricht.[74]
Die Opferzahl vollendeter Morde für Gesamtdeutschland ist seit 1994 verfügbar. Der Höhepunkt wurde 1996 mit 720 erreicht. Ihre Anzahl hat sich seit den 1990er Jahren mehr als halbiert. 2024 waren es 285 Opfer.[117] Die Zahl der Anzeigen wegen Mordversuch ist jedoch gestiegen.[118] Ein Rückgang tatsächlicher Fälle bei einer Verringerung des gesellschaftlichen Toleranzlevels für Gewalt, verbunden mit einer erhöhten Anzeigebereitschaft ist in der Kriminologie seit vielen Jahren bekannt.[75]
Im Vergleich mit anderen Eurostat-Ländern liegt Deutschland mit jährlich weniger als einem halben Fall pro 100.000 Einwohnern deutlich unter dem Durchschnitt.[119] Damit gehört Westeuropa zu den sichereren Regionen der Erde. Auch wenn es in anderen Teilen der Welt ebenfalls Rückgänge der Häufigkeit von Morden gibt, liegen diese dort bei teilweise deutlich höheren Werten, wie beispielsweise Nordamerika mit 5,1, Südamerika 24,2 und Mittelamerika mit 25,9 Fällen pro 100.000 Einwohner. Das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung veröffentlichte 2019 eine Studie, nach der Spitzenreiter die Region Ostasien mit nur 0,6 pro 100.000 ist.[120]
Die Aufklärungsquote von Morden in Deutschland liegt bei über 90 %. Der Ausländeranteil der Tatverdächtigen lag 2021 bei 38,8 %. Wurde bis Anfang der 2000er Jahre noch in ca. 20 % der Fälle mit Schusswaffen gedroht oder geschossen, lag dieser Anteil seit einigen Jahren nur noch im einstelligen Prozentbereich.[74]
Bei vollendetem Mord und Totschlag waren 2015 bei 68 % Verwandte oder nähere Bekannte tatverdächtig.[121] Werden bei einer Tat mehrere Personen getötet, wird in der Statistik trotzdem nur ein Fall gezählt.[122]
| Jahr | Fälle insgesamt |
davon Versuche | Schusswaffe involviert [123] |
Aufklärungs- quote |
Anzahl Opfer insgesamt [124][125] |
Anzahl Opfer, vollendete Morde [117][126][127] |
Anteil nichtdeutscher Tatverdächtiger |
Verurteilte vollendeter Mord[128] |
Verurteilte versuchter Mord[128] | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1993 | 1.299 | 633 | 48,7 % | 213 | 16,4 % | 84,5 % | 30,6 % | ||||
| 1994 | 1.146 | 547 | 47,7 % | 220 | 19,2 % | 88,5 % | 1.396 | 662 | 31,6 % | ||
| 1995 | 1.207 | 602 | 49,9 % | 226 | 18,7 % | 89,7 % | 1.394 | 655 | 33,6 % | ||
| 1996 | 1.184 | 563 | 47,6 % | 237 | 20,0 % | 88,2 % | 1.441 | 720 | 34,7 % | ||
| 1997 | 1.036 | 500 | 48,3 % | 229 | 22,1 % | 92,8 % | 1.148 | 583 | 34,8 % | ||
| 1998 | 903 | 451 | 49,9 % | 196 | 21,7 % | 93,2 % | 1.023 | 498 | 36,6 % | ||
| 1999 | 962 | 480 | 49,9 % | 206 | 21,4 % | 93,0 % | 1.085 | 521 | 30,9 % | ||
| 2000 | 930 | 476 | 51,2 % | 170 | 18,3 % | 94,7 % | 1.108 | 497 | 29,8 % | ||
| 2001 | 860 | 436 | 50,7 % | 181 | 21,1 % | 94,1 % | 996 | 464 | 31,4 % | ||
| 2002 | 873 | 452 | 51,8 % | 138 | 15,8 % | 96,7 % | 989 | 449 | 30,4 % | ||
| 2003 | 829 | 435 | 52,5 % | 140 | 16,9 % | 95,2 % | 921 | 422 | 30,9 % | ||
| 2004 | 792 | 432 | 54,5 % | 104 | 13,1 % | 96,5 % | 907 | 399 | 29,5 % | ||
| 2005 | 794 | 407 | 51,3 % | 119 | 15,0 % | 95,8 % | 891 | 413 | 29,2 % | ||
| 2006 | 818 | 484 | 59,2 % | 101 | 12,4 % | 95,2 % | 983 | 375 | 25,2 % | 116 | 88 |
| 2007 | 734 | 420 | 57,2 % | 91 | 12,4 % | 97,3 % | 884 | 339 | 28,3 % | 188 | 92 |
| 2008 | 694 | 376 | 54,2 % | 98 | 14,1 % | 97,6 % | 926 | 370 | 28,3 % | 165 | 90 |
| 2009 | 703 | 404 | 57,5 % | 86 | 12,2 % | 94,6 % | 914 | 365 | 27,8 % | 161 | 87 |
| 2010 | 692 | 399 | 57,7 % | 79 | 11,4 % | 96,1 % | 814 | 324 | 30,5 % | 190 | 96 |
| 2011 | 723 | 400 | 55,3 % | 78 | 10,8 % | 95,6 % | 889 | 357 | 28,9 % | 132 | 93 |
| 2012 | 630 | 375 | 59,5 % | 80 | 12,7 % | 96,0 % | 801 | 281 | 29,8 % | 142 | 85 |
| 2013 | 647 | 406 | 62,8 % | 75 | 11,6 % | 96,3 % | 814 | 282 | 30,7 % | 127 | 81 |
| 2014 | 664 | 415 | 62,5 % | 61 | 9,2 % | 95,3 % | 859 | 298 | 29,8 % | 142 | 64 |
| 2015 | 649 | 368 | 56,7 % | 60 | 9,2 % | 94,8 % | 777 | 296 | 28,3 % | 135 | 74 |
| 2016 | 761 | 443 | 58,2 % | 85 | 11,2 % | 93,2 % | 993 | 373 | 37,1 % | 136 | 55 |
| 2017 | 785 | 443 | 56,4 % | 62 | 7,9 % | 95,5 % | 1.030 | 405 | 37,3 % | 123 | 77 |
| 2018 | 901 | 649 | 72,0 % | 45 | 5 % | 95,3 % | 1.267 | 386 | 38,6 % | 123 | 119 |
| 2019 | 720 | 502 | 69,7 % | 45 | 6,8 % | 91,4 % | 962 | 245 | 36,1 % | 173 | 96 |
| 2020 | 719 | 474 | 65,9 % | 69 | 9,6 % | 93,5 % | 1.117 | 280 | 36,2 % | 150 | 96 |
| 2021 | 643 | 423 | 65,8 % | 52 | 8,4 % | 94,2 % | 925 | 257 | 38,8 % | 124 | |
| 2022 | 662 | 451 | 68,1 % | 59 | 9,4 % | 91,2 % | 967 | 264 | 38,4 % | ||
| 2023 | 704 | 490 | 69,6 % | 53 | 7,7 % | 92,3 % | 1.016 | 299 | 43,1 % | ||
In den 15 Jahren von 2006 bis 2020 wurden 2203 Personen wegen vollendetem Mord und 1293 wegen versuchten Mordes verurteilt, im gleichen Zeitraum wurden 4305 vollendete Mordfälle mit 4876 Opfern und 6558 Fälle versuchten Mordes begangen. Auf zwei Fälle vollendeten Mordes kommt ein Verurteilter, auf fünf Fälle versuchten Mordes ein Verurteilter.[128]
Im Tatjahr selbst verurteilt werden immer nur eine Handvoll, für eine Tat im Vorjahr werden um die 50 wegen vollendeten und 50 wegen versuchten Mordes verurteilt, alle anderen Taten werden erst im übernächsten Kalenderjahr nach der Tat verurteilt.[128]
2019 wurden 197 Personen wegen vollendeten und 119 wegen versuchten Mordes abgeurteilt, davon 173 bzw. 96 verurteilt.[128][129] Die 2019 nach allgemeinem Strafrecht ausgesprochenen 157 Verurteilungen wegen vollendeten Mordes verteilen sich auf 111 Verurteilungen zu lebenslänglich, 23 zu 10–15 Jahren, 22 zu 5–10 Jahren und 1 zu 3–5 Jahren, die 84 des versuchten Mordes auf 53 Mal 5–10 Jahre, 11 Mal 3–5 Jahre, 10 Mal 10–15 Jahre, 5 Mal lebenslang, 2 Mal 2–3 Jahre und 3 Mal zu einer Bewährungsstrafe.[130]
Anzahl der Verurteilten wegen Mordes und Totschlags
Die Anzahl der Verurteilten in Deutschland, wegen der Straftatbestände Mord oder Totschlag (StGB 211–213), ging einer Statistik des Statistischen Bundesamtes zufolge von 2007 bis 2013 zurück:[131]
| 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2017 | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verurteilte wegen Mordes oder Totschlags gesamt | 697 | 648 | 602 | 617 | 570 | 558 | 506 | 535 | 528 |
| Anteile nach Geschlecht: | |||||||||
| Männer | 617 | 572 | 540 | 566 | 507 | 508 | 466 | 489 | |
| Frauen | 80 | 76 | 62 | 51 | 63 | 50 | 40 | 46 | |
| Anteile nach Staatsangehörigkeit: | |||||||||
| Deutsche | 473 | 445 | 424 | 437 | 383 | 399 | 345 | 353 | |
| Ausländer | 224 | 203 | 178 | 180 | 187 | 159 | 161 | 182 |
Anzahl der Opfer von Mord und Totschlag in Partnerschaften
In Deutschland listet die Kriminalstatistik für 2015 insgesamt 415 Opfer von Mord und Totschlag (versucht oder vollendet) in Partnerschaften auf.[132] Lange gab es hierzu keine aussagekräftigen Statistiken in Deutschland. Dies wurde von Nichtregierungsorganisationen beklagt. Erst 2011 wurden in der polizeilichen Kriminalstatistik entsprechende Voraussetzungen in der Datenerhebung geschaffen.[133]
| Insgesamt | Frauen | Männer | |
|---|---|---|---|
| Opfer Mord und Totschlag in DE gesamt[136] | 2.457 | 781 | 1.676 |
| davon in Partnerschaften gesamt | 415 | 331 | 84 |
| in % | 16,9 % | 42,4 % | 5 % |
| nach Beziehungsstatus | |||
| Ehepartner | 210 | 170 | 40 |
| Eingetragene Lebenspartnerschaft | 0 | 0 | 0 |
| Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaft | 112 | 87 | 25 |
| Ehemalige Partnerschaften | 93 | 74 | 19 |
| Opfer Mord und Totschlag in DE gesamt | davon in Partnerschaft | in % | |
|---|---|---|---|
| insgesamt | 2.457 | 415 | 16,9 % |
| Deutschland | 1.712 | 316 | 18,5 % |
| Türkei | 135 | 22 | 16,3 % |
| Polen | 62 | 12 | 19,4 % |
| Afghanistan | 38 | 7 | 18,4 % |
| Russische Föderation | 21 | 4 | 19,0 % |
| Ukraine | 10 | 3 | 30,0 % |
| Rumänien | 34 | 2 | 5,9 % |
| Bulgarien | 18 | 2 | 11,1 % |
| Kosovo | 23 | 2 | 8,7 % |
| Syrien | 18 | 2 | 11,1 % |
| Bosnien und Herzegowina | 10 | 2 | 20 % |
| Marokko | 14 | 2 | 14,3 % |
| Griechenland | 12 | 1 | 8,3 % |
| Iran | 11 | 1 | 9,1 % |
Verwandte Tatbestände
Abgesehen vom Verhältnis zum Totschlag, ist der Mord von mehreren anderen Delikten abzugrenzen und kann mit ihnen gleichzeitig verwirklicht sein:
Da ein Mord nur an einem bereits geborenen Menschen begangen werden kann, ist ein Schwangerschaftsabbruch, der von §§ 218 ff. StGB erfasst wird, kein Mord im juristischen Sinne. Dies macht es erforderlich, eine klare Grenze zwischen beiden Delikten zu ziehen, als welche sich das Einsetzen der Eröffnungswehen etabliert hat.[138] Im Fall eines Kaiserschnitts gilt die Öffnung der Gebärmutter als relevanter Zeitpunkt. Der strafrechtliche Schutz setzt damit etwas früher als die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit ein, die gemäß § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Vollendung der Geburt beginnt.
Die Anwendbarkeit des Mordes endet mit Eintritt des Hirntodes. Ab diesem Zeitpunkt kann unter anderem eine Verletzungshandlung am Leichnam wegen Störung der Totenruhe gem. § 168 StGB bestraft werden.[139]
Ferner erfordert der Mord mindestens Eventualvorsatz hinsichtlich der Tötung eines Menschen und der Verwirklichung der Mordmerkmale. Handelt der Täter zwar mit Tötungsvorsatz, ohne sich jedoch der Verwirklichung eines Mordmerkmals bewusst zu sein und ohne dies zu wollen, macht er sich nur wegen Totschlags strafbar. Verursacht ein Täter ohne jeglichen Schädigungsvorsatz den Tod eines Menschen, so kann er nur wegen Fahrlässiger Tötung gem. § 222 belangt werden. Eine Reihe von so genannten erfolgsqualifizierten Delikten erfasst schließlich den Fall, dass der Täter ein anderes Delikt vorsätzlich begeht und dabei fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Kein Mord liegt vor in der Tötung auf Verlangen, die von § 216 StGB erfasst wird.[114]
Kein Mord liegt außerdem vor in der rechtmäßigen Dienstausübung, die als Rechtfertigungsgrund eingreift und eine so vorgenommene Tötung bereits nicht als Unrecht erscheinen lässt. Dementsprechend wird insbesondere auch die Tötung gegnerischer Soldaten im Rahmen militärischer Auseinandersetzungen – auch vom Kriegsvölkerrecht – nicht als Mord angesehen. Der plakative Ausspruch „Soldaten sind Mörder“ ist aus juristischer Betrachtungsweise daher sachlich falsch, allerdings hielt das Bundesverfassungsgericht fest, dass es neben der juristischen Definition von „Mord“ auch eine umgangssprachliche gebe, sodass die Aussage ggf. als Werturteil vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Literatur
- Werner Baumeister: Ehrenmorde, Blutrache und ähnliche Delinquenz in der Praxis bundesdeutscher Strafjustiz. Waxmann, Berlin 2007, ISBN 978-3-8309-1742-7.
- Karl Engisch: Zum Begriff des Mordes, in: GA Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, 1955, S. 161 ff.
- Diana Gasper: Die Rückwirkung von unrechts- und schuldmindernden Umständen auf Mordmerkmale. Duncker & Humblot, Berlin 2022, ISBN 978-3-428-18470-5.
- Anette Grünewald: Das vorsätzliche Tötungsdelikt. Mohr Siebeck, Tübingen 2010, ISBN 978-3-16-150012-1.
- Burkhardt Jähnke: Über die gerechte Ahndung vorsätzlicher Tötung und über das Mordmerkmal der Überlegung, in: MDR 1980, S. 705 ff.
- Walter Kargl: Gesetz, Dogmatik und Reform des Mordes (§ 211 StGB), in: StraFO 2001, S. 365 ff.
- Walter Kargl: Zum Grundtatbestand der Tötungsdelikte, in: JZ 2003, S. 1141 ff.
- Katharina Linka: Mord und Totschlag (§§ 211–213 StGB): Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870. Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-8305-1513-5.
- Wolfgang Mitsch: Die Verfassungswidrigkeit des § 211 StGB, in: JZ 2008, S. 226 ff.
- Oisín Morris: Die normative Restriktion des Heimtückebegriffes auf Basis der Teilverwirklichung von Rechtfertigungsgründen. Duncker & Humblot, Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13237-9.
- Bernd Müssig: Normativierung der Mordmerkmale durch den Bundesgerichtshof? Kriterien der Tatverantwortung bzw. Tatveranlassung als Interpretationsmuster für die Mordmerkmale, in: Gunter Widmaier u. a. (Hrsg.): Festschrift für Hans Dahs, Schmidt, Köln 2005, ISBN 978-3-504-06032-9, S. 117 ff.
- Bernd Müssig: Mord und Totschlag. Carl Heymanns, Köln 2005, ISBN 3-452-25956-0.
- Martina Plüss: Der Mordparagraf in der NS-Zeit. Mohr Siebeck, Tübingen 2018, ISBN 978-3-16-155898-6.
- Sven Thomas: Die Geschichte des Mordparagraphen. Studienverlag Brockmeyer, Bochum 1985, ISBN 3-88339-448-3.
- Steffen Stern: Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Heidelberg 2013, ISBN 978-3-8114-4911-4.
- Benjamin Steinhilber: Mord und Lebenslang. Nomos, Baden-Baden 2012, ISBN 978-3-8329-7200-4.
- Herbert Veh: Mordtatbestand und verfassungskonforme Rechtsanwendung. Duncker & Humblot, Berlin 1986, ISBN 3-428-06041-5.
- Alexandra Zorn: Die Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB – ein das vortatliche Opferverhalten berücksichtigendes Tatbestandsmerkmal? Duncker & Humblot, Berlin 2013, ISBN 978-3-428-14054-1.
Weblinks
Wiktionary: Mord – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Mord – Zitate
- § 211 StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen
- § 211 StGB auf lexetius.com – Gesetzestext und Änderungen des § 316a (R)StGB seit seiner Einführung
- Thomas Fischer: Mord-Paragraph – Völkisches Recht. In: Die Zeit, Nr. 51/2013, 12. Dezember 2013.
- Thorsten Jungholt: „Braune Spur“ entfernen – Anwälte wollen Mordreform. In: Die Welt, 14. Januar 2014.
- „Wir müssen den Mordparagrafen ändern“ (Interview mit Bundesjustizminister Heiko Maas zur Strafrechtsreform bei Tötungsdelikten). In: Süddeutsche Zeitung, 8. Februar 2014.
- Michael Stempfle: Reform des Mordparagrafen – Entnazifizierung im Strafgesetzbuch. ( vom 22. Mai 2014 im Internet Archive) Tagesschau.de, 20. Mai 2014.
- Michael Höhne: Die Reform der vorsätzlichen Tötungsdelikte: Warum ist sie bisher gescheitert und wie könnte sie aussehen? Kritische Justiz 2014, S. 283–297
Einzelnachweise
- ↑ Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. 1974 I S. 469).
- ↑ Ruth Rissing-van Saan: Vor §§ 211 ff. Rn. 1. In: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. De Gruyter, Berlin, Boston 2023, ISBN 978-3-11-048887-6.
- ↑ BGH, Urteil vom 22. April 1983 – 3 StR 25/83 –, BGHSt 31, 348 (355). BGH, Urteil vom 7. Dezember 1983 – 1 StR 665/83 –, BGHSt 32 194 (196).
- ↑ Ruth Rissing-van Saan: Vor §§ 211 ff. Rn. 23-28. Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. De Gruyter, Berlin, Boston 2023, ISBN 978-3-11-048887-6.
- ↑ Heiner Alwart: Der Begriff des Motivbündels im Strafrecht. In: GA. 1983, S. 433 (440). Gerd Geilen: Zur Entwicklung und Reform der Tötungsdelikte. In: JR. 1980, S. 309 (314). Harro Otto: Die Mordmerkmale in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. In: Jura. 1994, S. 141 (143). Friedrich-Christian Schroeder: Grundgedanken der Mordmerkmale. In: JuS. 1984, S. 275 (277 f.). Eberhard Schmidhäuser: Gesinnungsmerkmale im Strafrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 1958, S. 227 ff.
- ↑ Friedrich-Christian Schroeder: Grundgedanken der Mordmerkmale. In: JuS. 1984, S. 275 (277 f.).
- ↑ Heiner Alwart: Der Begriff des Motivbündels im Strafrecht. In: GA. 1983, S. 433 (440). Eberhard Schmidhäuser: Gesinnungsmerkmale im Strafrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 1958, S. 227 ff. Ähnlich in Bezug auf die Definition des niederen Beweggrunds BGH, Urteil vom 30. September 1952 – 1 StR 243/52 –, BGHSt 3, 180 f.
- ↑ Hans-Jörg Albrecht: Das Dilemma der Leitprinzipien auf der Tatbestandsseite des Mordparagraphen. In: JZ. 1982, S. 701. Gunther Arzt: Die Delikte gegen das Leben. In: ZStW. Band 83, 1971, S. 1 (16, 24). Günther Jakobs: Niedrige Beweggründe beim Mord. In: NJW. 1969, S. 489 (490). Rudolf Rengier: Ausgrenzung des Mordes aus der vorsätzlichen Tötung? In: ZStW. Band 92, 1980, S. 459 ff. Hinrich Rüping: Zur Problematik des Mordtatbestandes. In: JZ. 1979, S. 617 (619 f.). In diese Richtung auch BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 – 1 BvL 14/76 –, BVerfGE 45, 187 (265)
- ↑ Grdl. BGH, Urteil vom 9. November 1951 – 2 StR 296/51 –, BGHSt 1, 368 (370). Weiterhin BGH, Urteil vom 20. Mai 1969 – 5 StR 658/68 –, BGHSt 22, 375 (377). BGH, Urteil vom 25. Juli 1989 – 1 StR 479/88 –, BGHSt 36, 231 (233). BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 – 2 StR 229/04 –, BGHSt 50, 1 (5).
- ↑ Gunther Arzt: „Gekreuzte“ Mordmerkmale? In: JZ. 1973, S. 681 (686). Karl Engisch: Zum Begriff des Mordes. In: GA. 1955, S. 161 (166). Karl Gössel: Aus Wissenschaft und Praxis: Empfiehlt sich eine Änderung der Rechtsprechung zum Verhältnis der Tatbestände der vorsätzlichen Tötungsdelikte (§§ 211 ff. StGB) zueinander? In: ZIS. 2008, S. 153. Christian Jäger: Anmerkung zu BGH v. 12.1.2005 – 2 StR 229/04. In: JR. 2005, S. 477 (479). Armin Engländer: Die Teilnahme an der Tötung auf Verlangen. Zugleich eine Kritik der Rspr. zur Systematik der Tötungsdelikte, S. 71 ff. In: Knut Amelung (Hrsg.): Festschrift für Volker Krey. Kohlhammer, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-17-021511-5. Wilfried Küper: Die Rechtsprechung des BGH zum tatbestandssystematischen Verhältnis von Mord und Totschlag – Analyse und Kritik. In: JZ. 1991, S. 761. Reinhart Maurach (Begr.), Friedrich-Christian Schroeder, Manfred Maiwald, Andreas Hoyer, Carsten Momsen: Strafrecht, Besonderer Teil. 11. Auflage. Teilband 1: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte. C. F. Müller, Heidelberg 2019, ISBN 978-3-8114-9542-5, § 2 Rn. 5 ff. Wolfgang Mitsch: Grundfälle zu den Tötungsdelikten. In: JuS. 1996, S. 26 (27). Ulfrid Neumann: Mord und Totschlag. Argumentationstheoretische Erwägungen zum Verhaltnis von §§ 211 und 212 StGB, S. 643. Dieter Dölling (Hrsg.): Festschrift für Ernst-Joachim Lampe zum 70. Geburtstag. Duncker & Humblot, Berlin 2003, ISBN 3-428-11390-X. Ingeborg Puppe: Zum Verhältnis von Mord und Totschlag – Die Strafbarkeit des Anstifters. In: JZ. 2005, S. 902 (903). Bernd Schünemann: Die Bedeutung der "Besonderen persönlichen Merkmale" für die strafrechtliche Teilnehmer- und Vertreterhaftung. In: Jura. 1980, S. 568 (580).
- ↑ Walter Kargl: Zum Grundtatbestand der Tötungsdelikte. In: JZ. 2003, S. 1141. Ruth Rissing-van Saan: Vor §§ 211 ff. Rn. 143. Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. De Gruyter, Berlin, Boston 2023, ISBN 978-3-11-048887-6.
- ↑ Jörg Scheinfeld: § 28 Rn. 1. In: Volker Erb, Jürgen Schäfer (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Band 1: §§ 1–37 StGB. C. H. Beck, München 2024, ISBN 978-3-406-81311-5. Bernd Schünemann, Luis Greco: § 28 Rn. 1. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 1: §§ 1–31. de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-231-6.
- ↑ BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 – 2 StR 229/04 –, 50, 1 (insbes. S. 5).
- ↑ BGH, Beschluss vom 30. Juni 2005 – 1 StR 227/05 –, NStZ 2006, 34 f.
- ↑ BGH, Urteil vom 15. Juli 1969 – 5 StR 704/68 –, BGHSt 23, 39 f. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1981 – 1 StR 733/81 –, NJW 1982, 2738. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 – 2 StR 229/04 –, BGHSt 50, 1 (5 f.)
- ↑ Eingehende Kritik äußern insbesondere Karl Gössel: Aus Wissenschaft und Praxis: Empfiehlt sich eine Änderung der Rechtsprechung zum Verhältnis der Tatbestände der vorsätzlichen Tötungsdelikte (§§ 211 ff. StGB) zueinander? In: ZIS. 2008, S. 153. Christian Jäger: Anmerkung zu BGH v. 12.1.2005 – 2 StR 229/04. In: JR. 2005, S. 477 (479). Wilfried Küper: Die Rechtsprechung des BGH zum tatbestandssystematischen Verhältnis von Mord und Totschlag – Analyse und Kritik. In: JZ. 1991, S. 761. Ingeborg Puppe: Zum Verhältnis von Mord und Totschlag – Die Strafbarkeit des Anstifters. In: JZ. 2005, S. 902 (903).
- ↑ Wolf Middendorf: Fahrlässige Tötungsdelikte, S. 89. In: Rudolf Sieverts, Hans Schneider (Hrsg.): Handwörterbuch der Kriminologie. 2. Auflage. De Gruyter, Berlin, New York 1998, ISBN 3-11-016171-0.
- ↑ Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, 6. Aufl., 2013, 77; Susanne Pohl, Ehrlicher Totschlag – Rache – Notwehr. Zwischen männlichem Ehrencode und dem Primat des Stadtfriedens, in: Jussen / Koslofsky (Hrsg.), Kulturelle Reformation – Sinnformationen im Umbruch, 1400–1600, Göttingen 1999, 239–283.
- ↑ Grundlegend Josef Kohler: Studien aus dem Strafrecht, Mannheim 1896, S. 704.
- ↑ Rüdiger Deckers et al.: Zur Reform der Tötungsdelikte Mord und Totschlag – Überblick und eigener Vorschlag. In: NStZ. 2014, S. 9.
- ↑ Roland Freisler: Gedanken über das Gesetz zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuches. In: DJ. 1941, S. 929 (933).
- ↑ Das Schreiben Hilfrichs abgedruckt bei Ernst Klee (Hrsg.): Dokumente zur »Euthanasie«. 5. Auflage, Fischer Taschenbuch, Frankfurt am Main 2001, ISBN 3-596-24327-0, S. 231 f.
- ↑ Gesetz zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 4. September 1941 (RGBl. I 1941, S. 549).
- ↑ Ausdrücklich Bockelmann, Studien zum Täterstrafrecht I, Berlin 1939, S. 3 f.
- ↑ RG, Urteil vom 7. Mai 1943 – 1 D 135/43 –, RGSt 77, 41 (43).
- ↑ Näher zur Tätertypenlehre Günter Heine: Grundmängel der deutschen Konzeption und rechtsvergleichende Reformüberlegungen. In: GA. 2000, S. 305 (306 f.). Monika Frommel: Die Bedeutung der Tätertypenlehre bei der Entstehung des § 211 StGB im Jahre 1941. In: JZ. 1980, S. 559.
- ↑ Roland Freisler: Gedanken über das Gesetz zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuches. In: DJ. 1941, S. 929 (934 f.).
- ↑ Gerhard Werle: Justiz-Strafrecht und polizeiliche Verbrechensbekämpfung im Dritten Reich. De Gruyter, Berlin, New York 1989, ISBN 3-11-011964-1, S. 345 f.
- ↑ RG, Urteil vom 3. Dezember 1943 – 1 D 379/43 –, RGSt 77, 286 (289).
- ↑ Wolfgang Mitsch: „Entnazifizierung“ des § 211 StGB? In: ZRP. 2014, S. 91. Marcus Schroeder: Grundgedanken der Mordmerkmale. In: JuS. 1984, S. 275.
- ↑ Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. 1953 I S. 735).
- ↑ Wenzeslaus von Gleispach: Tötung. In Franz Gürtner (Hrsg.): Das kommende deutsche Strafrecht, BT. Berlin 1935, S. 258.
- ↑ Roland Freisler: Gedanken zur Verordnung gegen Volksschädlinge. In: Deutsche Justiz. 1939, S. 1450.
- ↑ Roland Freisler: Gedanken über das Gesetz zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuches. In: DJ. 1941, S. 929 (932).
- ↑ Bewirkt durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. 1969 I S. 645).
- ↑ BGH, Beschluss vom 22. September 1956 – GSSt 1/56 –, BGHSt 9, 385 (389).
- ↑ Herbert Veh: Mordtatbestand und verfassungskonforme Rechtsanwendung. Duncker & Humblot, Berlin 1986, ISBN 3-428-06041-5, S. 19.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1966 – 2 BvR 506/63 –, BVerfGE 20, 323.
- ↑ BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 – 1 BvL 14/76 –, BVerfGE 45, 187 (260).
- ↑ Näher zur Methodik der Rechtsfolgenlösung Alexandra Zorn: Die Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB – ein das vortatliche Opferverhalten berücksichtigendes Tatbestandsmerkmal? Duncker & Humblot, Berlin 2013, ISBN 978-3-428-14054-1, S. 143 ff.
- ↑ Grundlegend BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 – GSSt 1/81 –, BGHSt 30, 105 (120-122). Bestätigt durch BGH, Urteil vom 1. Juli 2004 – 3 StR 107/04 –, NStZ-RR 2004, 294. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 – 1 StR 30/05. BGH, Urteil vom 6. April 2016 – 5 StR 504/15 –, NStZ 2016, 469. BGH, Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 StR 128/19 –, NJW 2019, 2413 Rn. 14. Dem BGH zustimmend Burkhard Jähnke: Über die Rechtsfolgenlösung des Bundesgerichtshofes beim Heimtückemord, S. 537. In: Manfred Seebode (Hrsg.): Festschrift für Günter Spendel zum 70. Geburtstag am 11. Juli 1992. De Gruyter, Berlin, New York 1992, ISBN 3-11-012889-6. Rudolf Rengier: Der Große Senat für Strafsachen auf dem Prüfstand. In: NStZ. 1982, S. 225 (230). Thomas Weigend: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Grenze staatlicher Strafgewalt, S. 517 (520). In: Thomas Weigend, Georg Küpper (Hrsg.): Festschrift für Hans Joachim Hirsch zum 70. Geburtstag am 11. April 1999. De Gruyter, Berlin, New York 1999, ISBN 3-11-015586-9.
- ↑ Hans-Jürgen Bruns: Richterliche Rechtsfortbildung oder unzulässige Gesetzesänderung der Strafdrohung für Mord? In: JR. 1981, S. 358 (360–362). Herbert Veh: Mordtatbestand und verfassungskonforme Rechtsanwendung. Duncker & Humblot, Berlin 1986, ISBN 3-428-06041-5, S. 124 f.
- ↑ Hans-Ludwig Günther: Lebenslang für “heimtückischen Mord”? Das Mordmerkmal “Heimtücke” nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen. In: NJW. 1982, S. 353 (355 f.). Hans Hirsch: Zum Spannungsverhältnis von Theorie und Praxis im Strafrecht, S. 25 (28). In: Hans-Heinrich Jescheck, Theo Vogler: Festschrift für Herbert Tröndle zum 70. Geburtstag am 24. August 1989. Walter De Gruyter, Berlin, New York 1989, ISBN 3-11-011705-3. Oisín Morris: Die normative Restriktion des Heimtückebegriffes auf Basis der Teilverwirklichung von Rechtfertigungsgründen. Duncker & Humblot, Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13237-9, S. 30–35.
- ↑ Eser/Sternberg-Lieben, Schönke/Schröder (2014), § 211 Rn. 276 f.
- ↑ Ruth Rissing-van Saan: Vor §§ 211 ff. Rn. 154-155. Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. De Gruyter, Berlin, Boston 2023, ISBN 978-3-11-048887-6.
- ↑ Eberhard Schmidhäuser: Gesinnungsmerkmale im Strafrecht. Mohr Siebeck, Tübingen, 1958, S. 232 ff. Richard Lange: Eine Wende in der Auslegung des Mordtatbestandes, S. 217. In: Walter Stree: Gedächtnisschrift für Horst Schröder. C.H. Beck, München 1978, ISBN 3-406-03644-9.
- ↑ Gerd Geilen: Zur Entwicklung und Reform der Tötungsdelikte. In: JR. 1980, S. 309. Elmar Günther: Mordunrechtsmindernde Rechtfertigungselemente. In: JR. 1985, S. 268. Frank Saliger: Zum Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht. In: JR. Band 109, 1997, S. 302 (332). Jörg Scheinfeld: Der Kannibalen-Fall. Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-150116-6, S. 76 f.
- ↑ BGH, Beschluss vom 22. September 1956 – GSSt 1/56 –, BGHSt 9, 385 (insbes. S. 389). BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1957 – GSSt 3/57 –, BGHSt 11, 139. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 – GSSt 1/81 –, BGHSt 30, 105 (insbes. S. 115). Diana Gasper: Die Rückwirkung von unrechts- und schuldmindernden Umständen auf Mordmerkmale. Duncker & Humblot, Berlin 2022, ISBN 978-3-428-18470-5, S. 46. Michael Köhler: Zur Abgrenzung des Mordes – Erörtert am Mordmerkmal der „Verdeckungsabsicht“. In: GA. 1980, S. 121. Oisín Morris: Die normative Restriktion des Heimtückebegriffes auf Basis der Teilverwirklichung von Rechtfertigungsgründen. Duncker & Humblot, Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13237-9, S. 85. Harro Otto: Die Mordmerkmale in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. In: Jura. 1994, S. 141 (143). Detlev Sternberg-Lieben/Georg Steinberg: § 211 Rn. 32. In: Jörg Eisele et al.: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch. 31. Auflage. C. H. Beck, München 2025, ISBN 978-3-406-80986-6.
- ↑ Neumann, NK-StGB (2013), § 211 Rn. 26 ff.
- ↑ BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284 f.: „Bei diesen Abwägungen steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, den das RevGer. nicht durch eigene Erwägungen ausfüllen kann“.
- ↑ Anette Grünewald: Das vorsätzliche Tötungsdelikt. Mohr Siebeck, Tübingen 2010, ISBN 978-3-16-150012-1, S. 123 ff.
- ↑ BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 – GSSt 1/81 –, BGHSt 30, 105. Dem zustimmend BVerfG, Urteil vom 30. November 2000 – 2 BvR 1473/00 –, NJW 2001, 669.
- ↑ Günter Heine: Grundmängel der deutschen Konzeption und rechtsvergleichende Reformüberlegungen. In: GA. 2000, S. 305 ff. Wolfgang Mitsch: Die Verfassungswidrigkeit des § 211 StGB. In: JZ. 2008, S. 336 ff.
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- ↑ Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. 1998 I S. 164).
- ↑ Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch (2014), Vor § 211 Rn. 1.
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- ↑ Bundesjustizministerium: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Tötungsdelikte. Abgerufen am 28. Oktober 2018.
- ↑ Strafrecht: Bundesjustizminister will zwingende lebenslange Haft für Mord abschaffen. In: Spiegel Online. 25. März 2016 (spiegel.de [abgerufen am 12. Januar 2018]).
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- ↑ BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88 –, BGHSt 36, 1 (9). BGH, Urteil vom 22. Februar 2000 – 5 StR 573/99 –, NStZ-RR 2000, 165 (166). BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07 –, NStZ 2008, 93.
- ↑ BGHSt 19, 167.
- ↑ Neumann, NK-StGB (2013) § 211 Rn. 3.
- ↑ etwa BGHSt 35, 116 (insbes. S. 126 f.)
- ↑ BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 – 1 StR 582/10 –, BGHSt 56, 121 Rn. 11 ff.: Körperverletzung statt Unterschlagung.
- ↑ BGH, Urteil vom 19. August 2020 - 1 StR 474/19 Rz. 27.
- ↑ BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 – 3 StR 633/93 –, NStZ 1994, 239.
- ↑ BGH, Urteil vom 15. April 1986 – 1 StR 651/85 –, BGHSt 34, 59 (insbes. S. 61).
- ↑ Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch (2014), § 211 Rn. 6.
- ↑ BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2008 – 2 BvR 578/07 –, BVerfGK 14, 295. BGH, Urteil vom 22. April 2005 – 2 StR 310/04 –, BGHSt 50, 80.
- ↑ Neumann, NK-StGB (2013) § 211 Rn. 12a mit weiteren Nachweisen.
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- ↑ a b c Michael Tonry: Why Crime Rates Are Falling Throughout the Western World, 43 Crime & Just. 1 (2014). S. 5f, abgerufen am 6. Juni 2019 (englisch).
- ↑ So sogar BGH, Urteil vom 2. September 1980 – 1 StR 434/80 –, BGHSt 29, 317.
- ↑ BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957 – 1 StR 435/57 –, BGHSt 10, 399.
- ↑ BGH, Urteil vom 2. März 1995 – 1 StR 595/94 –, NJW 1995, 2365 (2366).
- ↑ BGH, Beschluss vom 18. Februar 1993 – 1 StR 49/93 –, NJW 1993, 1664 (1665).
- ↑ Eser, Schönke/Schröder (2014) § 211 Rn. 7.
- ↑ Neumann, NK-StGB (2013) § 211, Rn. 17.
- ↑ Kühl, JURA 2009, 572; Neumann, NK-StGB (2013) § 211, Rn. 17.
- ↑ BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957 – 1 StR 435/57 –, BGHSt 10, 399.
- ↑ Neumann, NK-StGB (2013) § 211 Rn. 22.
- ↑ Sinn, Systematischer Kommentar zum StGB, § 211 Rn. 19.
- ↑ Schneider, MüKo (2012) § 211 Rn. 65.
- ↑ Jähnke, Leipziger Kommentar, § 211 Rn. 8.
- ↑ Arzt/Weber u. a., Strafrecht BT, § 2 Rn. 60.
- ↑ Neumann, NK-StGB (2013) § 211 Rn. 23.
- ↑ BGHSt 3, 132 f., BGHSt 50, 1 (insbes. S. 8).
- ↑ BGHSt 35, 116 (insbes. S. 122).
- ↑ Dazu ausführlich Lange, Die politisch motivierte Tötung, Frankfurt 2007.
- ↑ BGHSt 2, 60 f.
- ↑ BGHSt 27, 322.
- ↑ a b BGHSt 3, 330 (insbes. S. 332).
- ↑ BGHSt 23, 119 f.
- ↑ Neumann, NK-StGB (2013) § 211 Rn. 70 ff.
- ↑ Eser, Schönke/Schröder (2014) § 211 Rn. 26.
- ↑ Schneider, MüKo (2012) § 211 Rn. 130.
- ↑ BGHSt 38, 353 f.
- ↑ Neumann, NK-StGB (2013) § 211 Rn. 95.
- ↑ BGHSt 7, 287.
- ↑ BGHSt 38, 356 (insbes. S. 361).
- ↑ BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 1 StR 474/19, Rn. 25, NJW 2021, S. 326 (328), beck-online.
- ↑ BGHSt 41, 8.
- ↑ Schneider, MüKo-StGB (2012), § 211 Rn. 271.
- ↑ Neumann, NK-StGB (2013), § 211 Rn. 129.
- ↑ Schneider, MüKo (2012) § 211 Rn. 277.
- ↑ Dass dies nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, wurde durch BVerfGE 25, 269 bestätigt.
- ↑ BGBl. 2021 S. 5252
- ↑ Fassung des Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik von 1989 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 3, 1989, S. 33ff., Online (PDF).
- ↑ Schneider, MüKo-StGB (2012), § 211 Rn. 272.
- ↑ Schneider, MüKo-StGB (2012), § 211 Rn. 272.
- ↑ a b Eser/Sternberg-Lieben, Schönke/Schröder (2014), § 212 Rn. 14
- ↑ Neumann, NK-StGB (2013), § 212 Rn. 27 ff.
- ↑ BGHSt 39, 100.
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- ↑ PKS 2018 - Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PDF, 423KB) Regel 4.4.2 Beispiel: "Der Tatverdächtige verursacht durch das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion vorsätzlich den Tod von 5 Betroffenen: 1 Fall Mord mit 5 Betroffenen. Das Herbeiführen der Explosion wird nicht erfasst."
- ↑ Errechnet aus folgenden Spalten der Zeitreihen Übersicht Falltabellen: "gedroht" + "geschossen" (("gedroht" + "geschossen") / "Erfasste Fälle")
- ↑ PKS 2019 - Zeitreihen Übersicht Opfertabellen. (xlsx; csv) Opfer — Straftaten insgesamt. In: bka.de. Bundeskriminalamt, abgerufen am 11. April 2020.
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- ↑ Polizeiliche Kriminalstatistik Opfer nach Staatsangehörigkeit
- ↑ BGHSt 32, 194.
- ↑ Eser/Sternberg-Lieben, Schönke/Schröder (2014), Vor §§ 211 ff. Rn. 16 ff.
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