VS Kloster Westbild


Autor/Urheber:
Josef Moser
Größe:
2773 x 1397 Pixel (811913 Bytes)
Beschreibung:
Schulweg1 Bergschulkinder VS Kloster
Kommentar zur Lizenz:

Panoramafreiheit: Diese Datei bildet ein urheberrechtlich geschütztes Objekt ab, das nach österreichischem Recht ohne Zustimmung des Urheberrechts-(Nutzungsrechts-)inhabers gemäß der Panoramafreiheit frei abgebildet werden darf (§ 54 österreichisches Urheberrechtsgesetz). Während die Datei selbst entsprechend den Regeln der Wikipedia als gemeinfrei oder unter einer freien Lizenz freigegeben wird, unterliegt die Darstellung des Gegenstands nach dem österr. Urheberrechtsgesetz einem Änderungs- und Wiederholungsverbot.

Es gilt für diese Aufnahme die freie Werknutzung an einem Werk der bildenden Künste nach § 54 Abs. 1 Z 5 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes, österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003. Danach ist es zulässig, Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden (wie hier: dem Schulgebäude in St. Oswald in Freiland), zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Diese Aufnahme wurde von einem Österreicher von einem in Österreich befindlichen Werk angefertigt und wird von Österreich aus an dieser Stelle (Wikipedia Commons) öffentlich gemacht. Nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung des internationalen Privatrechtes wird österreichisches Recht in Anspruch genommen, eine sonstige Rechtswahl (insbesondere auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland, englisches Recht oder Recht eines Staates der USA) erfolgt nicht: § 32 in Verbindung mit § 1 des österreichischen Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl. Nr. 304/1978.

Daher wird hier zur Vermeidung irreführender Schlüsse auch nicht die (auf deutsches Recht verweisende) WP-Vorlage zur Panoramafreiheit verwendet sowie auch keine englische Fassung dieses Textes erstellt, um nicht den Eindruck eines auch nur versuchten Markteintrittes im angelsächsischen Bereich zu erwecken.

Die zitierte Gesetzesbestimmung des österreichischen Urheberrechtsgesetzes stellt u. a. die Vervielfältigung und Verbreitung frei, nimmt aber davon jene Formen aus, die zu einer Wiederholung des Werks führen. Es ist gestattet, zu fotografieren und wie hier (unverändert) zu dokumentieren, nicht aber ist es gestattet, nachzubauen oder z. B. eine Zeichnung als Relief wiederzugeben (österr. Oberster Gerichtshof 26. 4. 1994, Entscheidung Nr. 8 in: Robert Dittrich: Österreichisches und internationales Urheberrecht. Mit Materialien, Erläuterungen der gesamten österreichischen Judikatur und Literaturhinweisen. 5. neu bearbeitete Auflage. Manz Große Gesetzesausgabe. Verlag Manz, Wien 2007. XXX, 1160 S. ISBN 3-214-01266-5 oder ISBN 978-3-214-01266-3 (die im Band ebenfalls angegebene ISBN 978-314-01266-3 ist falsch). Seiten 286-291.

Die hier erteilte Lizenzierung umfasst daher nur jene Nutzungen, die in der soeben zitierten freien Werknutzung umfasst sind. Eine darüber hinausgehende Lizenzierung ist nicht beabsichtigt, nicht in Aussicht genommmen, erfolgt nicht und wird auch in Zukunft nicht erfolgen. Für Nutzungen, die über die freie Nutzung nach der oben erwähnten gesetzlichen Bestimmung hinausgehen, ist mit dem Inhaber der einschlägigen Rechte Kontakt aufzunehmen, nicht jedoch mit dem Autor der hier behandelten fotografischen Aufnahme.
Lizenz:
Credit:
eigene Aufnahme einer Darstellung signiert „A. Reiter 1957“
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Weitere Informationen zur Lizenz des Bildes finden Sie hier. Letzte Aktualisierung: Thu, 30 Nov 2023 10:18:50 GMT

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