Schutz- und Gewährbrief Aloys Reichsgraf Kuenburg an Franz Weiß aus Krast 1825-09-12 c


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unbekannt (vielleicht Vordruck der Finanzbehörde), für die Datei:Josef Moser
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Seite 2 zum Schutz- und Gewährbrief des Aloys Reichsgraf Kuenburg an Franz Weiß aus Krast vom 12. September 1825: Damit bestätigt der Obereigentümer Reichsgraf Kuenburg dem Nutzungseigentümer Franz Weiß, dass letzterer das genannte Grundstück (zu einem Bauernhof bei Arnfels, Weststeiermark, Österreich) zu den genannten Bedingungen (inkl. Zahlungen) besitzen und nutzen darf. Grundlage ist das sogenannte "geteilte Eigentum" für Grundstücke, wie es in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in Österreich üblich war. Grundlage ist u. a. der (damals geltende) § 1145 des österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ABGB, welcher lautet: "Jeder neue Nutzungseigenthümer ist in der Regel verbunden, sich von dem Obereigenthümer einen Beglaubigungsschein oder eine Urkunde des erneuerten Nutzungseigenthumes zu verschaffen." Diese Rechtslage wurde erst durch deren Aufhebung mit dem Patent vom 7. September 1848, JGS Nr. 1180/1848, und der Durchführung der damit verbundenen Grundentlastung gegenstandslos. Die Klausel über den Landschadenbund im Text unten stammt aus altem deutschen Recht (nach Gunter Wesener, Das innerösterreichische Landschrannenverfahren im 16. und 17. Jahrhundert, Graz 1963): Sie ist eine Klausel in Geldschuldbriefen und anderen Verträgen, durch die sich der Schuldner dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, diesem jeden aus der Nichterfüllung des Vertrages entstehenden Schaden auf dessen schlichtes Wort hin zu ersetzen; neben der Beweiserleichterung gibt die Klausel dem Gläubiger das Recht, sich für den Schaden am gesamten Vermögen des Schuldners schadlos zu halten. Der Landschadenbund findet im 16. und 17. Jahrhundert auch in Österreich unter und ob der Enns Anwendung, scheint aber eine besondere Rolle in den innerösterreichischen Ländern gespielt zu haben, wofür diese Urkunde ein Beispiel gibt.
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alte Urkunde aus 1825
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