RGBl I 1939 S. 1683
Autor/Urheber:
Reichsministerium des Innern
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Beschreibung:
Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen, vom 1. September 1939
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not necessary (German law)
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Public domain
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Verordnung über außerordentliche RundfunkmaßnahmenDie Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1. September 1939, dem ersten Tag des Zweiten Weltkriegs, kündigte im Großdeutschen Reich für das Abhören aller ausländischen Radiosender Freiheitsstrafen und für die Verbreitung von Nachrichten ausländischer Sender unter bestimmten Voraussetzungen die Todesstrafe an. Beides wurde im nationalsozialistischen Deutschland auch mit dem Begriff Rundfunkverbrechen belegt. .. weiterlesen