Deutsches Reichsgesetzblatt 37T2 047 0701


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official juridical document
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2411 x 3397 Pixel (479551 Bytes)
Beschreibung:
Scan aus dem Deutschen Reichsgesetzblatt 1937, Teil 2
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Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

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Public domain
Einschränkungen:
nazi
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