Deutsches Reichsgesetzblatt 1875 027 303


Autor/Urheber:
official juridical document
Größe:
1824 x 2657 Pixel (757295 Bytes)
Beschreibung:
Scan aus dem Deutschen Reichsgesetzblatt 1875
Kommentar zur Lizenz:
Public domain Dieses Werk gilt gemäß dem deutschen Urheberrecht als gemeinfrei, weil es Teil der Statute, Verordnung oder ein gesetzlicher Erlass (Amtliches Werk) ist, das durch eine deutsche Behörde bzw. durch ein deutsches Gericht veröffentlicht wurde (§ 5 Abs.1 UrhG).

dansk  Deutsch  English  español  Esperanto  français  italiano  Malti  Nederlands  polski  sicilianu  suomi  svenska  Tiếng Việt  македонски  русский  українська  বাংলা  日本語  中文(简体)  中文(繁體)  العربية  +/−

Lizenz:
Public domain
Credit:
self scanned
Bild teilen:
Facebook   Twitter   Pinterest   WhatsApp   Telegram   E-Mail
Weitere Informationen zur Lizenz des Bildes finden Sie hier. Letzte Aktualisierung: Sat, 20 Apr 2024 15:57:29 GMT

Relevante Bilder


Relevante Artikel

Mark (1871)

Die Mark, rückblickend auch als Goldmark bezeichnet, war die Rechnungseinheit und das Münznominal der zu einem Drittel goldgedeckten Währung des Deutschen Kaiserreichs ab 1871 („Reichsgoldwährung“). Eine Mark entsprach 0,358423 oder 1000⁄2790 Gramm Feingold. Es wurden goldene Kurantmünzen zu 5, 10 und 20 Mark geprägt. Die Bezeichnung auf Anleihen und Aktien dieser Zeit lautete „Mark – Deutsche Reichswährung“. Sie war nach Beschluss vom 4. Dezember 1871, dem ersten Reichsmünzgesetz, gültige Währung. Im August 1914 wurde mit Beginn des Ersten Weltkrieges die Abgabe von auf Mark lautenden Goldmünzen durch die öffentlichen Kassen eingestellt. .. weiterlesen