Artikel 78 (3) Grundgesetz
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EwigkeitsklauselDie Ewigkeitsklausel oder Ewigkeitsgarantie ist im Rahmen der Bundesgesetzgebung Deutschlands eine Regelung in Art. 79 Abs. 3 Grundgesetz (GG), die eine Bestandsgarantie für verfassungspolitische Grundsatzentscheidungen enthält. Der Kern der Grundrechte, die demokratischen und sozialstaatlichen Grundgedanken, sowie die republikanisch-parlamentarische Staatsform dürfen auch im Wege einer Verfassungsänderung nicht angetastet werden. Ebenso wenig dürfen die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung berührt werden. Auf dieselbe Weise sind auch die Menschenwürde und die Gesamtstruktur der Bundesrepublik Deutschland als die eines demokratischen und sozialen Rechtsstaats geschützt. .. weiterlesen