§§ 14 bis 19 österr ABGB Stammfassung JGS 946 aus 1811 Leibeigenschaft Sklaverei nicht gestattet


Autor/Urheber:
Größe:
638 x 666 Pixel (326443 Bytes)
Beschreibung:
Stammfassung des österreichischen allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches aus der Justiz-Gesetzessammlung Jahrgang 1811 Nr. 946, endgültige Festsetzung der Aufhebung von Leibeigenschaft und Sklaverei
Lizenz:
CC0
Bild teilen:
Facebook   Twitter   Pinterest   WhatsApp   Telegram   E-Mail
Weitere Informationen zur Lizenz des Bildes finden Sie hier. Letzte Aktualisierung: Fri, 23 Feb 2024 05:01:43 GMT

Relevante Bilder


Relevante Artikel

Leibeigenschaft

Die Leibeigenschaft oder Eigenbehörigkeit bezeichnet eine vom Mittelalter bis in die Neuzeit in Europa verbreitete persönliche Verfügungsbefugnis eines Leibherrn über Leibeigene. .. weiterlesen