Zulassung (Verwaltungsrecht)

Die Zulassung ist im Verwaltungsrecht ein Verwaltungsakt, durch den eine Behörde die Erlaubnis erteilt, ein Produkt oder eine Dienstleistung zu einem Markt zuzulassen oder einer Person gesetzlich festgelegte Rechte einzuräumen.

Allgemeines

Viele Wirtschaftsordnungen unterliegen wie in Deutschland dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), so dass die Wirtschaftssubjekte bei ihren Tätigkeiten überwiegend nicht von staatlicher Eingriffsverwaltung behindert werden. Hierin kommt die Gewerbefreiheit zum Ausdruck. Die allgemeine Gewerbefreiheit gestattet jedem Rechtssubjekt, seinen Beruf frei zu wählen oder Rechtsobjekte wie Produkte oder Dienstleistungen frei auf dem Markt anzubieten. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. Ab einer bestimmten Stufe der Gefährlichkeitsprognose rückt der Gesetzgeber nämlich vom Prinzip der Erlaubnisfreiheit ab und unterwirft gewisse wirtschaftliche Betätigungen oder Gegenstände einer präventiven staatlichen Kontrolle.

Im Gewerberecht ist die Zulassung der Oberbegriff für Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Konzession (§ 15 Abs. 2 GewO).

Rechtsfragen

Die Zulassung stellt einen Verwaltungsakt in Form einer Kontrollzulassung dar.[1] Durch die Zulassung wird ein vorhandenes präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im konkreten Einzelfall aufgehoben. In bestimmten, gesetzlich abschließend geregelten Fällen wird die Ausübung eines stehenden Gewerbes im Interesse eines Schutzes wichtiger Gemeinwohlbelange ausnahmsweise von einer Zulassung abhängig gemacht. Zulassungen können nur erteilt werden, wenn dies eine Rechtsvorschrift ausdrücklich vorsieht, wobei auch die Voraussetzungen für eine Zulassung geregelt sind. Die Behörde, welche die Zulassung erteilt, heißt meist Zulassungsbehörde. Ausnahmsweise kann in den Fällen des § 34b Abs. 1, 3, 4 GewO oder § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GewO oder § 55 Abs. 2 GewO von einer Zulassungsfiktion ausgegangen werden, falls die Zulassungsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hat.

Beispiele für Zulassungen

Die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 StVG, wenn der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde eine Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung, Zulassungsbescheinigung oder Typgenehmigung vorliegen, durch Zuteilung eines amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens. Die Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln beginnt erst durch deren Arzneimittelzulassung gemäß § 21 Abs. 1 AMG. Gemäß § 34 Abs. 1 AMG ist im Bundesanzeiger die Erteilung, Verlängerung, Rücknahme, der Widerruf, das Ruhen und das Erlöschen einer Zulassung bekannt zu machen. Basiswerte (vor allem Effekten) und Rechte, die an der Börse gehandelt werden sollen und nicht zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, bedürfen gemäß § 23 Abs. 1 BörsG der Zulassung zum Handel durch die Geschäftsführung der Börse. Die Zulassung zum regulierten Markt ist in den §§ 2 ff. BörsZulV geregelt. Die Zulassungsverordnungen regeln gemäß § 98 Abs. 1 SGB V unter anderem die Beschränkung von Zulassungen für Ärzte. Der Zulassungsausschuss erteilt dem antragstellenden Arzt die Bescheinigung (Kassenzulassung), Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen zu behandeln und die erbrachten Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung abzurechnen. Die Eintragung in das Arztregister (§ 1, § 6 ZulVO Ärzte) sowie die Kassenzulassung macht den Arzt zum Vertragsarzt. Bei Rechtsanwälten gibt es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4 ff. BRAO), die mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde (Anwaltszulassung) wirksam wird (§ 12 Abs. 1 BRAO). Deutsche Luftfahrzeuge dürfen gemäß § 2 Abs. 1 LuftVG nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrszulassung) und in das Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind.

Rechtsfolgen

Eine Zulassung erfolgt stets aufgrund eines Antrages (§ 22 VwVfG). Aufgrund des Antrages entscheidet die zuständige Behörde, ob die gesetzlichen Antragsvoraussetzungen vorliegen. Die darauf folgende Zulassung erlaubt konkret einem bestimmten Rechtssubjekt die Ausübung eines Gewerbes, Berufes oder das Inverkehrbringen bestimmter Rechtsobjekte. Als Verwaltungsakt kann die behördliche Verweigerung einer Zulassung gemäß §§ 42 ff. VwVfG durch Rechtsbehelf rückgängig gemacht oder geändert werden. Lehnt beispielsweise die Geschäftsführung einer Börse einen Zulassungsantrag ab, so hat sie dies den anderen Börsen, an denen die Wertpapiere des Emittenten gehandelt werden sollen, unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mitzuteilen (§ 35 Abs. 1 BörsG). Dabei dürfen Wertpapiere, deren Zulassung von einer anderen Börse abgelehnt worden ist, nur mit Zustimmung dieser Börse zugelassen werden (§ 35 Abs. 2 BörsG). Wird die Kontrollzulassung eines Gewerbes verweigert, handelt es sich formell um die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts, materiell jedoch um einen Grundrechtseingriff, weil die Ablehnung aus dem zunächst nur vorläufigen Verbot des Tätigwerdens ein endgültiges Verbot macht.[2]

Einzelnachweise

  1. Dirk Ehlers, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Band I, 2012, Fn. 127, § 1 Rn. 47
  2. Hartmut Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2011, § 9 Rn. 52

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