Wohnstraße

Als Wohnstraße wird in Österreich nach der Straßenverkehrsordnung 1960 § 76b eine für den Fußgänger- und beschränkten Fahrzeugverkehr gemeinsam bestimmte und als solche gekennzeichnete Straße bezeichnet. Zusätzlich wurde mit der 25. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 39/2013, eine Begegnungszone eingeführt.

Die Wohnstrasse war in der Schweiz ein verkehrsberuhigter Bereich. 2002 wurde die Signalisationsverordnung revidiert[1] und die Wohnstrasse bis Ende 2003 durch die Begegnungszone abgelöst.

In Deutschland heißt die Wohn-/Spielstraße (Zeichen 325.1) Verkehrsberuhigter Bereich.

Österreich

In Wohnstraßen ist das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden.

Die jeweils zuständige Straßenbehörde (z. B. die Gemeinde) kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. Dies ist mit dem entsprechenden Verkehrszeichen kundzumachen. Dieses Zeichen darf nur auf der Fahrbahn angebracht werden und nicht etwa am Gehsteig oder auf einem angrenzenden Grünstreifen.

Fahrzeugverkehr in Wohnstraßen

In Wohnstraßen ist der Fahrzeugverkehr grundsätzlich verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.

Die Lenker von Fahrzeugen in Wohnstraßen dürfen Fußgänger und Radfahrer nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben. Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.

Radfahrer dürfen in Wohnstraßen nebeneinander fahren. Rollschuhfahrer dürfen die Fahrbahn in Wohnstraßen in Längsrichtung befahren.

Durch den geringen Bekanntheitsgrad der unterschiedlichen Verkehrsregeln in Europa werden Wohnstraßen in Österreich häufig (z. B. als Abkürzung) zur Durchfahrt benützt, was durch mangelnde Polizeikontrollen die Beschilderung obsolet macht. Besonders häufig wird das Durchfahrtsverbot durch ausländische Navi-Benützer aller Arten von Straßenkraftfahrzeugen missachtet.

Siehe auch

  • Berner Modell

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Amtsdruckschriften: AS 2001 2017

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Österreichisches Hinweiszeichen 9c - Wohnstraße
Zeichen 325.1 - Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs, StVO 2009.svg
Zeichen 325.1 – Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs. Das Zeichen wurde als „Zeichen 325“ nach der Verordnung zur Änderung der StVO vom 21. Juli 1980 neu eingeführt. Die Nummernänderung von 325 zu 325.1 erfolgte zum 1.9.2009. Der korrekte digitale RAL-Farbton Signalblau (Farbcode: #154889) wird wiedergegeben.
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Österreichisches Hinweiszeichen 9d - Ende einer Wohnstraße