Werbeverweigerer

Beispiel für einen Briefkastenaufkleber.
Ausführliche Variante eines „Keine-Werbung“-Aufklebers

Als Werbeverweigerer wird jemand bezeichnet, der keine unadressierten Postwurfsendungen erhalten will. Zu diesem Zweck kann am Briefkasten deutlich sichtbar ein Hinweis angebracht werden, dass Werbung nicht erwünscht ist.

Situation in Deutschland

In Deutschland stützt sich dies rechtlich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb:

„Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen … bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht“

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: § 7 Abs. 2 Satz 1

Nach einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Lüneburg ist auch eine Willenserklärung in Form eines Widerspruchs gegenüber dem Versender der unerwünschten Werbung ausreichend, da ein Aufkleber dazu führen kann, dass auch erwünschte Werbung nicht mehr zugestellt wird. Ein Anwalt hatte der Zustellung der Postwurfsendung „Einkaufaktuell“ gegenüber der Deutschen Post AG widersprochen. Da diese trotz Widerspruchs die Zustellung nicht einstellte, kam es zu einer Klage auf Unterlassung, der in Zweiter Instanz vollumfänglich stattgegeben wurde.[1][2][3]

Adressierte Postwurfsendungen werden auch bei einem Hinweis auf dem Briefkasten zugestellt.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Unzumutbare Belästigung: Postwurfsendungen gegen den Willen des Empfängers. LG Lüneburg 4. Zivilkammer, Urteil vom 4. November 2011, 4 S 44/11
  2. „Einkaufaktuell“: Bitte wirklich keine Werbung. FTD, 11. Dezember 2011 (Memento vom 7. Januar 2012 im Internet Archive)
  3. „Einkauf aktuell“: Hartes Urteil gegen Reklame im Briefkasten. Express, 5. Januar 2012

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