Vorbehaltsurteil

Als Vorbehaltsurteil bezeichnet die Zivilprozessordnung ein Urteil, welches unter dem Vorbehalt des weiteren Prozessverlaufes steht.

Vorbehaltsurteile können im deutschen Zivilprozess in zwei Situationen ergehen:

  • im Urkundenprozess, wenn der Klage aufgrund der vorgelegten Urkunden stattzugeben ist (§ 599 ZPO). In diesem Fall kann der Beklagte im Nachverfahren seine Rechte geltend machen und weitere Beweiserhebung erwirken;
  • (in der Praxis selten) bei einer Aufrechnung, wenn die Klageforderung jedenfalls ohne die Aufrechnung bestünde und über die zur Aufrechnung gestellte Forderung erst nach weiterer Beweiserhebung entschieden werden kann (§ 302 ZPO).

In beiden Fällen kann der Kläger aus dem Vorbehaltsurteil bereits vollstrecken.

Ohne Sicherheitsleistung ist ein Vorbehaltsurteil nur dann vollstreckbar, wenn es sich um ein Urteil handelt, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde (§ 708 Satz 1 Ziffer 4 ZPO) oder in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (zum Beispiel Zahlungsklage) erlassen wurde und der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 € nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 € ermöglicht (§ 708 Satz 1 Ziffer 11 ZPO). Alle anderen Vorbehaltsurteile sind nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. Entsteht dem Beklagten durch die Vollstreckung ein Schaden, kann dieser im rechtshängig bleibenden Teil der Klage gleich mit eingeklagt werden, so dass – wenn die Aufrechnung greift – über den Schadensersatzanspruch gleich mitentschieden werden kann. Die Entscheidung über die Vollstreckung eines Vorbehaltsurteils sollte deshalb nur nach anwaltlicher Beratung getroffen werden.