Volksgesetzgebung
Der Begriff Volksgesetzgebung bezeichnet ein Gesetzgebungsverfahren mit dem Gesetze unmittelbar durch das Wahlvolk erlassen, geändert oder revidiert werden. In einer ausschließlich direkten Demokratie ist dies der übliche Weg der Gesetzgebung. In einem demokratischen System mit Repräsentation (z. B. repräsentative Demokratie, halbdirekte Demokratie) kann die Volksgesetzgebung durch einzelne Instrumente der direkten Demokratie punktuell und ergänzend zur ansonsten mittelbaren Gesetzgebung hinzutreten. Da die weit überwiegende Zahl der Demokratien weltweit grundsätzlich repräsentativ ausgestaltet sind, ist die Volksgesetzgebung – sofern vorhanden – in aller Regel in der Form ergänzender, direktdemokratischer Instrumente anzutreffen. Zur Ausübung der Volksgesetzgebung ist ein formalisiertes, gesetzlich fixiertes Volksgesetzgebungsverfahren notwendig, das deren fairen Verlauf gemäß den Grundsätzen einer Freien Wahl regelt.
Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland ist eine föderal strukturierte repräsentative Demokratie, weswegen die Volksgesetzgebung nur mittelbar ist und zumeist nur in der Form ergänzender direktdemokratischer Instrumente vorgesehen ist. Eine Ausnahme stellt Bayern da, wo erfolgreiche Volksbegehren und Volksentscheide direkt als Gesetze übernommen werden. Siehe dazu Volksgesetzgebung in Bayern.
Auf Bundesebene besagt Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz (GG): „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen […] ausgeübt.“ Da sich Wahlen stets auf Personen und Abstimmungen stets auf Sachfragen beziehen, ist eine Volksgesetzgebung somit prinzipiell vom Grundgesetz abgedeckt. In Art. 76 GG hingegen wird das Gesetzgebungsverfahren dargelegt, ohne dass das Volk dort erwähnt wird. Das Bundesverfassungsgericht sowie die überwiegende Zahl der Staatsrechtler interpretiert dies derart, dass eine Volksgesetzgebung auf Bundesebene eingeführt werden kann, allerdings erst nach Ergänzung des Art. 76 GG um entsprechende Formulierungen. 2002 versuchten die damaligen Regierungsparteien SPD und Bündnis 90/Die Grünen, das Grundgesetz in dieser Richtung zu ändern. Der Entwurf verfehlte dennoch die notwendige Zweidrittelmehrheit. In den Jahren 2006 und 2010 kam es zu weiteren, ebenfalls erfolglosen Versuchen.
Auf der ebenfalls repräsentativ verfassten Länderebene wurde die Volksgesetzgebung bis 1996 in allen Bundesländern eingeführt. Bereits vor der Gründung der Bundesrepublik sahen einige westdeutsche Länderverfassungen eine Volksgesetzgebung vor (z. B. Bayern und Hessen). Nach der Deutschen Wiedervereinigung wurde in den östlichen Bundesländern überall Volksgesetzgebung in die jeweiligen Verfassungen aufgenommen. Etwa zur selben Zeit führten auch diejenigen westlichen Bundesländer, die bis dahin keine Formen direkter Demokratie kannten, entsprechende Regelungen ein (Schleswig-Holstein 1990, Niedersachsen 1993, Hamburg 1996). Die Ausgestaltung der Volksgesetzgebung differiert in den Bundesländern sehr stark und hat dementsprechend eine unterschiedliche Wirksamkeit. Während beispielsweise die Volksgesetzgebung in Bayern, Volksbegehren und Volksentscheide in Berlin und Volksgesetzgebung in Hamburg vergleichsweise niedrigen Hürden unterliegt und regelmäßig zur Anwendung kommt, ist in Hessen die Volksgesetzgebung zwar bereits seit 1946 in der Verfassung verankert, wegen hoher Hürden (die 2018 gesenkt wurden) aber bislang ohne praktische Bedeutung.
Das Volksgesetzgebungsverfahren ist in Deutschland immer als dreistufiges Verfahren ausgestaltet, beginnend mit (je nach Bundesland) einer Volksinitiative beziehungsweise einem Antrag auf ein Volksbegehren, gefolgt vom Volksbegehren und abgeschlossen durch einen Volksentscheid (in Baden-Württemberg: Volksabstimmung).
Österreich
In Österreich gibt es Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Schweiz
Die Bezeichnung Volksgesetzgebung ist in der Schweiz nicht gebräuchlich. Als Halbdirekte Demokratie enthält das politische System der Schweiz zahlreiche Elemente der direkten Demokratie, wodurch eine klare definitorische Abgrenzung des Gesetzgebungsverfahrens zwischen Parlament und Stimmvolk kaum möglich ist. In der Schweiz wird daher eher allgemein von politischen Rechten oder Volksrechten gesprochen.
Zu den wesentlichen Elementen der unmittelbaren Gesetzgebung durch das Stimmvolk gehören:
- Es gibt die Volksinitiative, bei der eine bestimmte Anzahl Stimmbürger (auf Bundesebene sind es 100'000) direkt eine Abstimmung über eine konkrete Verfassungsänderung verlangen kann, die dann noch umgesetzt wird.
- Vom Parlament beschlossene Verfassungsänderungen unterstehen dem obligatorischen Referendum – ohne Zustimmung der zwei Mehrheiten von Volk und Kantonen (so genanntes Ständemehr) können sie nicht in Kraft treten.
- Bei einem fakultativen Referendum werden Unterschriften gegen ein vom Parlament beschlossenes Gesetz gesammelt. Wird die Unterschriftenhürde genommen, kommt es ohne eigene Vorlage aus dem Volk zu einer gesamtschweizerischen Volksabstimmung über dieses Gesetz.
Europäische Union
Mit der Europäischen Bürgerinitiative (EBI) kann man in der Europäischen Union die EU-Kommission dazu auffordern, dem Parlament einen Gesetzesvorschlag vorzulegen. Das Quorum beträgt 1.000.000 EU-Bürger und eine Mindestquorum in mindestens 7 der 28 Staaten. Allerdings kann die Kommission auch auf andere Maßnahmen verweisen, oder das Anliegen der EBI abweisen, und eine Möglichkeit über den Vorschlag in einer EU-weiten Volksabstimmung abzustimmen besteht ebenfalls nicht.
Weblinks
- »Wir sind Deutschland« – „Öffentliche Petition“ an den Deutschen Bundestag zur Einführung der dreistufigen Volksgesetzgebung
- „Direkte Demokratie ausbauen – Volksgesetzgebung verwirklichen“ – Dreistufige Volksgesetzgebung in Österreich
- www.omnibus.org
- Deutsches Institut für sachunmittelbare Demokratie
- Mehr Demokratie e.V. – Fachverband für direkte Demokratie
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