Versicherungsfremde Leistungen

Als versicherungsfremde Leistungen, auch Fremdleistungen genannt, werden in der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung in der Regel solche Leistungen bezeichnet, die mit dem Zweck der jeweiligen Sozialversicherung nicht vereinbar sind und daher nicht in ihren Aufgabenbereich fallen sowie deren Gewährung keine adäquate Beitragszahlung vorausgegangen ist.

Aus finanzwissenschaftlicher Sicht sind versicherungsfremde Leistungen nicht durch Sozialversicherungsbeiträge, sondern aus den allgemeinen Haushaltsmitteln des Staates, z. B. durch entsprechende Bundeszuweisungen an die Sozialversicherungen, zu finanzieren. Daher sollten Bundeszuweisungen an die Sozialversicherungen grundsätzlich nach den Ausgaben für die versicherungsfremden Leistungen bemessen werden.

Gesetzliche Rentenversicherung

In der Gesetzlichen Rentenversicherung existieren zahlreiche versicherungsfremde Leistungen. Hierzu gehören beispielsweise Ersatzzeiten, Renten nach dem Fremdrentengesetz, Anrechnungszeiten, die Höherbewertung der Berufsausbildung und der Sachbezugszeiten, die Rente nach Mindesteinkommen, abschlagsfreie Renten vor Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters oder besondere Regelungen in den neuen Bundesländern. Einige Autoren zählen auch die Hinterbliebenenrenten dazu.[1][2][3]

Während für die schon vor dem 1. Juli 2014 anerkannten Kindererziehungszeiten gilt, dass die Renten dafür aus Steuermitteln gezahlt werden, wird die für die von diesem Termin an berücksichtigte „Mütterrente“, d. h. der zweite Entgeltpunkt für die vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder, bislang noch aus dem Beitragsaufkommen berechnet. Gemäß Sozialbeirat gehören „Renten aus den Erziehungszeiten der vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder ... der Finanzierungsverantwortung des Bundes zugeordnet.“ Demzufolge plädiert er dafür, dass „die geplante Ausweitung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten durch Bereitstellung der dafür zusätzlich erforderlichen Mittel aus dem Bundeshaushalt finanziert wird. Vor allem würde so vermieden werden, dass die zusätzlichen Rentenleistungen für Erziehungszeiten vor 1992 geborener Kinder, die auch ansonsten nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personengruppen (Selbständige, Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke) zugutekommen, allein von den rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten und ihren Arbeitgebern zu finanzieren wären.“[4] Auch die Finanzplanung für 2021 sah noch immer vor, dass die Mütterrente aus Beiträgen statt aus Steuern gezahlt wird, obwohl sie als gesamtgesellschaftliche Aufgabe gilt, was nicht nur die Rentenversicherung selbst kritisiert.[5]

Die Ausgaben für die versicherungsfremden Leistungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung werden je nach Abgrenzung auf 58–93 Mrd. Euro pro Jahr geschätzt.[6] Es ist umstritten, inwieweit diese Ausgaben der Rentenversicherung durch Bundeszuschüsse abgedeckt werden, sodass sie nicht aus den Beiträgen der Versicherten, sondern wie gesetzlich vorgesehen aus Steuermitteln finanziert werden.

Der Deutsche Bundestag hat sich in der 18. Wahlperiode (22. Oktober 2013 bis 6. September 2017) mit der Frage der Verwendung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für sachfremde Zwecke aufgrund einer öffentlichen Petition beschäftigt. „Nach Auffassung des Petitionsausschusses sind zur Frage der sachgerechten Finanzierung nicht beitragsgedeckter Leistungen hinreichend Antworten gefunden worden. ... Der Petitionsausschuss (empfiehlt), das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist“.[7] Die wissenschaftlichen Dienste des Bundestages stellen fest, dass die Auffassung von Wissenschaft und Politik zur Abgrenzung beitragsgedeckter und nicht beitragsgedeckter Leistungen uneinheitlich sei, „je nachdem, welches Ziel durch die Beitragszahlung verfolgt werden soll“.[8] Die Bundesbank plädiert [S. 13 f] für eine „größere Transparenz über die versicherungsfremden Leistungen“ und deren Finanzierung aus Bundesmitteln.[9]

Die DRV Bund beziffert den Teil der nicht durch Bundeszuschüsse gedeckten versicherungsfremden Leistungen im Jahr 2020 in der erweiterten Abgrenzung auf 37,1 Mrd. Euro. Sie betont, dass es sich bei diesen Werten lediglich um Orientierungsgrößen handelt.[10]

Gesetzliche Krankenversicherung

In der Gesetzlichen Krankenversicherung sind sowohl einnahmeseitige als auch ausgabenseitige versicherungsfremde Leistungen zu unterscheiden.

Zu den ausgabeseitigen versicherungsfremden Leistungen gehören beispielsweise bestimmte Leistungen bei Schwanger- und Mutterschaft, Leistungen der Prävention und Gesundheitsförderung, kinderabhängige Leistungen oder Belastungsregelungen bei Zahnersatz und Zuzahlungen. Die Ausgaben für solche Leistungen werden auf rund 4 Mrd. Euro geschätzt.[6]

Auf der Einnahmeseite sei grundsätzlich die gesamte geltende Beitragsbemessung als versicherungsfremd anzusehen, da die Beiträge einkommensabhängig in unterschiedlicher Höhe entrichtet werden, die Leistungen jedoch – mit Ausnahme des Krankengeldes – für alle gleich hoch sind. Nach dem Äquivalenzprinzip in der Finanzmathematik sei daher eine Finanzierung der Krankenversicherungsleistungen durch einkommensunabhängige einheitliche Beiträge (Kopfpauschale) sachgerecht.

Akzeptiert man die geltende einkommensabhängige Beitragsbemessung nach dem Solidaritätsprinzip, würden dennoch einnahmeseitige versicherungsfremde Komponenten verbleiben. Bei einkommensabhängigen Beiträgen gibt es Personengruppen, die einen Leistungsanspruch haben, jedoch keine Beiträge entrichten. Zu den versicherungsfremden Komponenten auf der Einnahmeseite der Krankenversicherung gehört daher vor allem die beitragsfreie Mitversicherung der Erwachsenen. Auch die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern wird von einigen Autoren aus dem gleichen Grund als versicherungsfremd bewertet.[6][11] Jedoch ist diese Bewertung umstritten.[12]

Zum Umfang der einnahmeseitigen versicherungsfremden Leistungen ist auf aktuelle Modellrechnungen des Forschungszentrums Generationenverträge zu verweisen.[6]

Soziale Pflegeversicherung

In der Sozialen Pflegeversicherung gilt für die Einnahmeseite das gleiche wie für die Gesetzliche Krankenversicherung. Auch hier werden einkommensabhängige Beiträge erhoben, die Leistungen jedoch in gleicher Höhe gewährt.

Auf der Ausgabenseite existieren nur wenige versicherungsfremde Leistungen, wie z. B. die Förderung des Auf‐ und Ausbaus ehrenamtlicher Pflege oder Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen. Daher fällt ihr Umfang nicht ins Gewicht.[6]

Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung sind zu den versicherungsfremden Leistungen unterschiedliche Regelungen beim Arbeitslosengeld, wie z. B. die Differenzierung der Bezugsdauer nach Alter und Vorversicherungszeit oder der Kinderzuschlag für kindererziehende Arbeitslose zu zählen. Des Weiteren gelten zahlreiche Leistungen der Arbeitsförderung als versicherungsfremd. Als versicherungsfremd gilt außerdem der Eingliederungsbeitrag der Arbeitslosenversicherung.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. D. Fichte: Versicherungsfremde Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung und ihre sachgerechte Finanzierung (PDF; 2,0 MB), 2011
  2. W. Schmähl: Aufgabenadäquate Finanzierung der Sozialversicherung durch Beiträge und Steuern,, 2006
  3. https://www.socium.uni-bremen.de/veroeffentlichungen/arbeitspapiere/?publ=1188&page=1
  4. Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2013,. Abgerufen am 12. August 2017. Tz 49, 50
  5. Henrike Roßbach: Verschwundene zwei Milliarden für die Rente in SZ am 2. Oktober 2020,[1] abgerufen am 18. März 2022.
  6. a b c d e B. Raffelhüschen, S. Moog und J. Vatter: Fehlfinanzierung in der deutschen Sozialversicherung, 2011 (PDF; 1,6 MB), 2011
  7. Beschluss des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags, 18.11.2015, Pet 3-18-11-8216-001089, Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung, abgerufen am 26. Juni 2019
  8. [2] Nicht beitragsgedeckte versicherungsfremde Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung als Ausdruck des Solidarprinzips, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 28. Juni 2016, abgerufen am 26. Juni 2019
  9. Häufig gestellte Fragen zum Thema Rentenversicherung in Monatsberichten der Deutschen Bundesbank. 22. Juni 2022, abgerufen am 23. August 2022.
  10. Ungedeckte Kosten könnten Rentenkassen erheblich belasten, abgerufen am 14. März 2022
  11. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Jahresgutachten 2005/06, Kapitel 5 (PDF; 5,3 MB)
  12. D. Fichte: D. Fichte, Versicherungsfremde Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung, 2010 (PDF; 609 kB), 2010