Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe

Basisdaten
Titel:Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe
Früherer Titel:Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG
Abkürzung:APO-GOSt
Art:Verordnung
Geltungsbereich:Nordrhein-Westfalen
Erlassen aufgrund von:§ 52 SchulG
Rechtsmaterie:Schulrecht
Fundstellennachweis:SGV. NRW. 223
Erlassen am:5. Oktober 1998
(GV. NW. S. 594)
Inkrafttreten am:1. August 1999
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. August 2022
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Mit der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) werden in Nordrhein-Westfalen der Unterricht in der Sekundarstufe II an den Gymnasien des Landes und die Abiturprüfung geregelt.

Die Verordnung ist in einen ersten Teil zum „Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe“ (§§ 1–19) sowie in einen zweiten Teil zur „Ordnung der Abiturprüfung“ (§§ 20–44) gegliedert.

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