UNESCO-Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

Das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut wurde am 14. November 1970 auf der 16. Tagung der UNESCO-Generalkonferenz in Paris verabschiedet.[1] Es war der erste friedensrechtliche Vertrag, der den Begriff des Kulturguts definierte.

Mit Stand März 2016 wurde das Übereinkommen von 131 Staaten ratifiziert.[2]

Die Konvention wurde im Jahr 2003 von der Schweiz ratifiziert.[3] Deutschland folgte am 30. November 2007[4] und Österreich am 15. Juli 2015.[2]

Bestimmung

Das Übereinkommen enthält Mindestvorschriften über gesetzgeberische und administrative Maßnahmen zur Sicherung des kulturellen Erbes und zur Verhinderung des illegalen Kulturgütertransfers.[5]

Gem. Art. 1 a-k sind Kulturgüter jene Güter, die als „besonders bedeutsam“ für das kulturelle Erbe der ganzen Menschheit gelten. Diese Kulturgüter müssen einer der in Art. 4 der UNESCO-Konvention festgehaltenen Kategorien angehören, um unter den besonderen Schutz gemäß der Konvention zu fallen. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie von jedem Staat aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft als besonders wichtig bezeichnet werden. Dementsprechend gehören sie zum nationalen Erbe eines Staates und werden gem. Art. 1 und Art. 4 dem betroffenen Staat zugerechnet. Daraus ergibt sich nach der Konvention, dass der jeweilige Staat auch für den Erhalt und die Sicherheit des Kulturguts zuständig ist.

Literatur

  • Andrea F. G. Raschèr: Kulturgütertransfer und Globalisierung: UNESCO-Konvention 1970 – Unidroit-Konvention 1995 – EG-Verordnung 3911/92 – EG-Richtlinie 93/7 – Schweizerisches Recht. Schulthess, Zürich 2000.

Einzelnachweise

  1. Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut unesco.de, abgerufen am 26. August 2016.
  2. a b Convention on the Means of Prohibiting and Preventing the Illicit Import, Export and Transfer of Ownership of Cultural Property. Paris, 14. November 1970 (englisch), abgerufen am 9. September 2016
  3. Systematische Rechtssammlung
  4. BGBl. 2007 II S. 626, 627
  5. Florian Mercker, Gabor Mues: Der Raub der Sabinerinnen: Umsetzung der Unesco- und der Unidroit-Konvention FAZ, 3. September 2005.