Typenzwang

Unter einem Typenzwang versteht man in der deutschen Rechtswissenschaft den Umstand, dass ein Rechtsanwender im Sachenrecht nur aus einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Katalog von Handlungsformen und Gestaltungen auswählen und keine neuen vereinbaren oder annehmen darf (numerus clausus).[1]

Sachenrecht

Während etwa im Schuldrecht im Prinzip jeder beliebige Vertrag vereinbart werden darf (sogenannte Privatautonomie) und die Vertragsparteien nicht etwa aus vorgegebenen Vertragstypen zu wählen brauchen, kann man im Sachenrecht keine neue Rechtsform schaffen, weil sämtliche Rechtsformen gesetzlich festgelegt sind. Nicht betroffen ist dabei die Abschlussfreiheit, das „ob“ der Rechtsbegründung, denn die Bestellung dinglicher Rechte steht den Parteien frei. Betroffen ist lediglich die inhaltliche Gestaltungsfreiheit, das „wie“ des zu begründenden Rechts.[2]

Im Einzelnen unterliegen dem Typenzwang:

Innerhalb einzelner Typen gibt es gesetzliche Varianten. So lässt die Hypothek die Arten der Buch- und Briefhypothek (§ 1116 BGB) zu, daneben die Gesamt-, Höchstbetrags- und Sicherungshypothek. Durch eine Grunddienstbarkeit kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass das Grundstück nur in einzelnen Beziehungen benutzt werden darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist (§ 1018 BGB). Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten können sich mit Wohnrechten verknüpfen (§ 1090) BGB.

Gesellschaftsrecht

Im Gesellschaftsrecht kann nur zwischen bestimmten Typen einer Gesellschaft gewählt werden (Rechtsformzwang), auch obgleich es Gestaltungsmöglichkeiten und Mischformen wie die GmbH und Co. KG gibt.

Einzelnachweise

  1. Fritz Baur / Rolf Stürner, Sachenrecht, 2009, § 1 Rn. 7; Hans Josef Wieling, Sachenrecht, Berlin 2007, I, § 1 II 4.
  2. Hans Hermann Seiler: Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht. Grundzüge des Sachenrechts, Heymanns, Köln 2005, ISBN 978-3-452-25387-3, S. 251 ff.