Thesaurierung

Thesaurierung (altgriechisch thesauros, „Schatzhaus“) ist im Finanzwesen die Bezeichnung für die Nicht-Ausschüttung von Gewinnen in Unternehmen oder für einen bestimmten Investmentfonds.

Allgemeines

Thesaurierung ist allgemein die Anhäufung von Geld wie beispielsweise das Horten.[1]

Unternehmen

Wirtschaftliche Aspekte

Werden Gewinne im Unternehmen einbehalten und nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet, spricht man von Gewinnthesaurierung. Erwirtschaftete Gewinne sollen dabei im Unternehmen verbleiben, was durch Zuführung zu den Gewinnrücklagen§ 272 Abs. 3 HGB, § 266 Abs. 3 lit. A III HGB) in der Bilanz geschieht.[2] Folge dieser Eigenfinanzierung, Innenfinanzierung und Selbstfinanzierung ist eine – ceteris paribus – höhere Eigenkapitalquote. Für Aktiengesellschaften besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Gewinnthesaurierung nach § 150 Abs. 2 AktG (gesetzliche Rücklage). Voraussetzung der Gewinnthesaurierung bei Personengesellschaften ist, dass der Gewinn durch Bilanzierung und nicht durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird.[3] Die Gewinnthesaurierung ist eine Art der Gewinnverwendung.

Handelsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte im März 1996 fest, dass es eine Priorität der Thesaurierung vor der Gewinnausschüttung nicht gebe.[4] Vielmehr gehe das Gesetz vom Vollausschüttungsanspruch der Gesellschafter aus.

Steuerrecht

Sind gemäß § 34a EStG in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit enthalten, so ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent zu berechnen.

Mit der niedrigeren Steuerlast soll die Bildung von Eigenkapital gefördert werden.

Investmentfonds

Die meisten Investmentfonds schütten ihre Kapitalerträge (Dividenden, Zinserträge) an die Inhaber der Investmentzertifikate aus. Behalten sie diese Erträge jedoch ein und verwenden sie für die Wiederanlage, handelt es sich um Thesaurierungsfonds.[5] Auch Garantiefonds können Thesaurierungsfonds sein, wenn sie anfallende Erträge einbehalten und wieder anlegen.

Die Thesaurierung sorgt gegenüber der Ausschüttung oft für eine überproportionale Steigerung des Fondsanteilwertes, vergleichbar dem Zinseszins-Effekt bei Geldanlagen.

Der Anleger muss sowohl ausgeschüttete als auch thesaurierte Erträge sowie Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen bei der Einkommensteuer als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3, 3a EStG versteuern. Bei thesaurierenden Publikumsfonds wird jährlich eine Vorabpauschale besteuert.

Literatur

  • Sondertarife gem. §§ 34 und 34a EStG. In: Christiana Djanani, Gernot Brähler, Christian Lösel: Ertragssteuern. 4. überarbeitete und aktualisierte Auflage. Lucius & Lucius Verlagsgesellschaft, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-8252-2549-0, S. 192–206, hier: Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG (S. 196–206)
  • Thesaurierungsbegünstigung. In: Cord Grefe: Unternehmenssteuern. 14., aktualisierte und ergänzte Auflage. NWB Verlag, Herne 2011, ISBN 978-3-470-58544-4, S. 240–250.

Weblinks

Wiktionary: Thesaurierung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Josef Löffelholz, Bank-Lexikon: Handwörterbuch für das Bank- und Sparkassenwesen, 1983, Sp. 1833
  2. Wolfgang Lück (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 2004, S. 663
  3. Susanne Hierl/Steffen Huber, Rechtsformen und Rechtsformwahl, 2008, S. 164
  4. BGH, Urteil vom 29. März 1996, Az.: II ZR 263/94 = BGHZ 132, 263, 276
  5. Alfred B.J. Siebers/Martin Weigert, Börsen-Lexikon, 1998, S. 323