Tatwaffe

Tatwaffe ist eine Waffe, die als Tatmittel bzw. -werkzeug zur Ausübung einer Straftat (z. B. Mord, Körperverletzung, Nötigung) oder anderen verbotenen Handlung eingesetzt wird.[1][2] Als mögliche Tatwaffen kommen in Betracht:[2]

Aus Sicht der Kriminalistik kann die Tatwaffe ein Spurenträger sein und wird von Strafverfolgern daher regelmäßig einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen.[2]

Deutschland

Auf einige Straftaten kann sich die Nutzung einer Tatwaffe deliktsqualifizierend auswirken, so z. B. bei gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) oder schwerem Raub (§ 250 Abs. 2 StGB).[2] Dagegen reicht bei anderen Straftaten, wie etwa Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 2 StGB) oder schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 StGB), bereits das Mitführen einer Waffe zur Verwirklichung eines qualifizierenden Tatbestandsmerkmals.[2] In seltenen Fällen ist bereits Beschaffung oder Herstellung einer Tatwaffe in Vorbereitung einer Straftat strafbar (Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr gemäß § 316 c Abs. 4 StGB).[2]

Als Tatmittel können Tatwaffen der Einziehung unterliegen.[3]

Literatur

  • Ingo Wirth (Hrsg.): Kriminalistik-Lexikon (= Grundlagen der Kriminalistik. Nr. 20). 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Hüthig Jehle Rehm, München 2011, ISBN 978-3-7832-0024-9, S. 567 f.

Weblinks

Wiktionary: Tatwaffe – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Tatwaffe. In: Duden. Abgerufen am 23. Februar 2020.
  2. a b c d e f Ingo Wirth (Hrsg.): Kriminalistik-Lexikon (= Grundlagen der Kriminalistik. Nr. 20). 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Hüthig Jehle Rehm, München 2011, ISBN 978-3-7832-0024-9, S. 567 f. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 24. Februar 2020]): „Tatwaffe, ein Gegenstand, der vom Täter bei der Tatbegehung zum Angriff auf das Opfer (Verletzung, Bedrohung) benutzt wird (Waffe). Bei einer T. kann es sich sowohl um typische Hieb- und Stoßwaffen oder Schusswaffen als auch um alltägliche Gegenstände (z. B. Messer, Hammer, Bügeleisen) handeln. Die T. gehört zu den Tatmitteln, ihre Verwendung ist ein wesentliches Element der Begehungsweise.“
  3. Karl Lackner in: Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, § 74 Rn. 1.

Auf dieser Seite verwendete Medien