Steuerrekursgericht

Das Steuerrekursgericht ist ein Spezialverwaltungsgericht in Steuersachen im schweizerischen Kanton Zürich. Es ersetzt die Steuerrekurskommissionen, welche diese Funktion bis Ende 2010 ausübten[1] und ist die erste gerichtliche Instanz gegen eine Verfügung (Einspracheentscheid) des kantonalen Steueramts, der kommunalen Grundsteuerbehörden oder der Wehrpflichtersatzverwaltung. Zurzeit besteht das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich aus zwei Abteilungen mit 310 bzw. 290 Stellenprozenten.

Interkantonaler Vergleich und bundesrechtliche Grundlage

Andere Kantonen, wie z. B. Bern, bezeichnen ihre entsprechenden Behörden nach wie vor mit dem Begriff Steuerrekurskommission.[2] Das Bundesrecht (Gesetz über die Direkte Bundessteuer und Steuerharmonisierungsgesetz) schreibt den Kantonen die Einsetzung einer von den Steuerbehörden unabhängigen kantonalen Justizbehörde in Steuersachen vor.[3][4] Das kantonale Recht kann (muss aber nicht) den Weiterzug des Beschwerdeentscheides an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz (meist Verwaltungsgericht) vorsehen – von dieser Möglichkeit machen beispielsweise die Kantone Zürich[5] und Bern[6] Gebrauch.

Zuständigkeit

Das Steuerrekursgericht behandelt im Wesentlichen Rechtsmittel betreffend:

Ausnahme: Streitigkeiten über die Nach- und Strafsteuer, den Steuererlass und -bezug, Spezialsteuern (Motorfahrzeugsteuern, Hundesteuer etc.) sowie die sog. Kausalabgaben (Strassenbeiträge, Kanalisationsgebühren etc.).

Gerichtsorganisation

Dem Gerichtspräsidenten unterstehen die Geschäftsleitung sowie zwei Gerichtsabteilungen. Der Leitende Gerichtsschreiber leitet die Kanzlei.[7]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gesetz über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010
  2. Steuerrekurskommission (Verwaltungsgerichtsbarkeit) Justiz - Kanton Bern. Abgerufen am 27. Juli 2021.
  3. Fedlex. Abgerufen am 27. Juli 2021.
  4. Fedlex. Abgerufen am 27. Juli 2021.
  5. § 153 Steuergesetz (StG; LS 631.1). Abgerufen am 27. Juli 2021.
  6. Art. 201 Steuergesetz (StG; BSG 661.11). Abgerufen am 27. Juli 2021.
  7. Organigramm des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich Stand: 1. Juli 2018