Steuerberaterkammer

Die Steuerberaterkammer ist die örtlich zuständige Berufsvereinigung für Steuerberater. Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR). Rechtsgrundlage für die Errichtung, Organisation und Tätigkeit der Steuerberaterkammern sind die §§ 73 ff. des Steuerberatungsgesetzes.

Alle Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften sind Pflichtmitglied einer Steuerberaterkammer.

Steuerberaterkammern der Bundesländer

In Deutschland gibt es 21 Steuerberaterkammern, die zusammen mit ihrer Spitzenorganisation, der Bundessteuerberaterkammer, insgesamt rund 96.500 Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften vertreten (Stand 28. November 2019):

SteuerberaterkammerSitzPräsident
Bundessteuerberaterkammer (BStBK)Berlin-MitteHartmut Schwab
Steuerberaterkammer BerlinBerlin-TiergartenAlexander Schüffner
Steuerberaterkammer BrandenburgPotsdamReinhard Meier
Hanseatische Steuerberaterkammer BremenBremenPaul Thomas Koßmann
Steuerberaterkammer DüsseldorfDüsseldorfReinhard Verholen
Steuerberaterkammer HamburgHamburgStefan Blöcker
Steuerberaterkammer HessenFrankfurt am MainLothar Herrmann
Steuerberaterkammer KölnKölnKarl-Heinz Bonjean
Steuerberaterkammer Mecklenburg-VorpommernRostockHolger Stein
Steuerberaterkammer MünchenMünchenHartmut Schwab
Steuerberaterkammer NiedersachsenHannoverFritz Güntzler
Steuerberaterkammer NordbadenKarlsruheJohannes Hurst
Steuerberaterkammer NürnbergNürnbergDieter Mehnert
Steuerberaterkammer Rheinland-PfalzMainzWalter Sesterhenn
Steuerberaterkammer SaarlandSaarbrückenMichael Leistenschneider
Steuerberaterkammer des Freistaates SachsenLeipzigDirk Rose
Steuerberaterkammer Sachsen-AnhaltMagdeburgCornelia-Eva Lohse
Steuerberaterkammer Schleswig-HolsteinKielBoris Kurczinki
Steuerberaterkammer StuttgartStuttgartUwe Schramm
Steuerberaterkammer SüdbadenFreiburg im BreisgauHans-Walter Heinz
Steuerberaterkammer ThüringenErfurtHerbert Becherer
Steuerberaterkammer Westfalen-LippeMünsterVolker Kaiser

Aufgaben

Die Aufgaben der Steuerberaterkammern ergeben sich aus § 76 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Danach haben sie die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. Ferner gehört zu ihren Aufgaben:

  • die Mitglieder der Steuerberaterkammern in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
  • auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
  • auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
  • die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
  • die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen;
  • Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;
  • Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
  • die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;
  • die berufsständischen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen.

Eine der wesentlichen Aufgaben stellt die Sicherstellung der Aus- und Fortbildung der Kanzleimitarbeiter und der Steuerberater dar. Dazu gehören die Durchführung der Abschlussprüfung zum/zur Steuerfachangestellten und die Durchführung der Steuerberaterprüfung. Die Steuerberaterkammern haben die Nachwuchskampagne "Mehr als Du denkst"[1] initiiert, die über die duale Berufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten informiert.

Literatur

  • Steuerberaterkammer München (Hrsg.): 50 Jahre Steuerberaterkammer, 1961–2011, C.H.BECK, München 2011, ISBN 978-3-406-62570-1.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Nachwuchkampagne "Mehr als Du denkst". Bundessteuerberaterkammer, abgerufen am 7. Juli 2018.