Spremberger Stadtbahn

Spremberger Stadtbahn
Spurweite:1000 mm / 1435 mm
Spremberger Stadtbahn 1918, Dresdner Str., Ecke Berliner Str.
Schienen der Bahn in der Dresdner Straße (1918)

Die Spremberger Stadtbahn war eine städtische Kleinbahn in Spremberg, die drei Betriebsteile besaß: die normalspurige Verbindungsbahn des Hauptbahnhofs mit der Innenstadt, eine meterspurige Grubenbahn, die im „Kohlebahnhof“ am Westrand der Stadt begann und eine ebenfalls meterspurige Stadtbahn, die als Industrieanschlussbahn zahlreiche Gleisanschlüsse im Stadtgebiet bediente.

Verbindungsbahn

Für ihre am 31. Dezember 1867 eröffnete Strecke legte die Berlin-Görlitzer Eisenbahn-Gesellschaft (BGE) ihren Bahnhof etwa zwei Kilometer östlich des Stadtzentrums von Spremberg an. Da die Preußischen Staatsbahnen auch nach der 1882 erfolgten Verstaatlichung der BGE keine Bahnverbindung zur Innenstadt herstellte, ergriff die Stadt Spremberg selbst die Initiative und ließ durch die Eisenbahnbau- und Betriebsgesellschaft Vering & Waechter eine drei Kilometer lange Verbindungsbahn vom Staatsbahnhof, der nun als Ostbahnhof bezeichnet wurde, zum Stadtbahnhof bauen. Der Güterverkehr begann am 1. Oktober 1897, der Personenverkehr folgte am 21. Januar 1898. Dem steigenden Bedarf entsprechend wurde der Fahrplan bis zum Sommer 1914 auf 16 Zugpaare täglich verdichtet.

Inzwischen hatten die Preußischen Staatsbahnen am 1. Oktober 1907 von Westen her eine 14 Kilometer lange Eisenbahnstrecke in Betrieb genommen, die in der Station Proschim-Haidemühl von der Bahnstrecke Neupetershain–Hoyerswerda abzweigte und im Westbahnhof Spremberg endete. Im Jahr 1914 verkehrten hier täglich fünf Personenzugpaare. Zwischen dem Westbahnhof und der Stadtbahn wurde am 1. April 1908 eine Gleisverbindung für die Überstellung von Güterwagen hergestellt.

Obwohl noch 1925 ein Triebwagen beschafft worden war und im Sommerfahrplan 1927 an Werktagen 19 bis 20 Fahrten verzeichnet waren, kam es im Laufe der Weltwirtschaftskrise am 15. Oktober 1932 zur Einstellung des Bahnbetriebs und dem nachfolgenden Abbau der Strecke. Ursächlich war hierfür der Bau einer Straße aus dem Stadtzentrum zum Bahnhof im Rahmen eines Arbeitsbeschaffungsprogramms.

Schmalspurbahn

Stadtbahn

Etwa gleichzeitig mit dem Personenverkehr auf der Verbindungsbahn wurde im Winter 1897/98 in der Stadt eine große Anzahl von Gleisanschlüssen in Betrieb genommen, die eine Streckenlänge von acht Kilometern umfassten. Auf ihnen konnten mit Hilfe von Rollböcken normalspurige Güterwagen vom Stadtbahnhof in 56 Fabrikbetriebe befördert werden. Auch eine Verbindung zum Kohlebahnhof der Kohlebahn wurde auf diese Weise hergestellt. Die Statistik von 1940 weist eine Streckenlänge von 10,33 Kilometern auf, davon 250 Meter in Normalspur. Bis zum Jahresende 1956 gab es den Güterverkehr mit Rollböcken. Zu dieser Zeit endete auch die Bedienung der Gleisanschlüsse in der Innenstadt und insgesamt der Betrieb auf der Spremberger Stadtbahn. Da die Gleise im öffentlichen Straßenraum lagen, kam es immer mehr zu gegenseitigen Behinderungen mit dem übrigen Verkehr.

Der Fahrzeugpark umfasste 1928 noch zehn Dampflokomotiven, zwei Personenwagen, einen Packwagen und 111 Güterwagen für beide Betriebsteile. Im Jahr 1940 waren für die Schmalspurbahn noch sieben Lokomotiven, darunter Nr. 11 und Nr. 12, und 105 Güterwagen vorhanden.

Betreiber der Stadtbahn waren die Städtischen Werke Spremberg (Lausitz). Sie blieben es auch bis zum Schluss 1956; die Bahn wurde also nicht der Deutschen Reichsbahn unterstellt.

Kohlebahn

Vom Kohlebahnhof, Heinrichsfelder Straße wurde am 21. Januar 1898 der Güterverkehr auf dem ersten Abschnitt der Strecke zu den Gruben „Anna“, „Gustav Adolf“ und „Brigitta“ bei Pulsberg und Terpe aufgenommen. Der zweite Abschnitt zur Grube Clara und Brikettfabrik Werminghoff in Haidemühl folgte im Juli 1924. Damit war eine Streckenlänge von 15 Kilometern erreicht. Personenverkehr hat es auf der Kohlebahn erst ab 1947 gegeben, als die parallel laufende Reichsbahnstrecke vom Westbahnhof nach Proschim-Haidemühl stillgelegt worden war. Er wurde Ende 1952 wieder aufgegeben, ein Jahr später auch der Kohletransport.

Beförderungs-Ordnung der Spremberger Stadtbahn

Beförderungs-Ordnung der Spremberger Stadtbahn

Abschnitt I

Beförderung von Personen, Hunden, Reisegepäck und Expreßgut vom Stadtbahnhofe bis Spremberg-Ost oder umgekehrt.

§ 1. Der Fahrpreis beträgt für eine Person in der 2. Wagenklasse 200 Pfennige und in der 3. Wagenklasse 130 Pfennige. Eine Monatskarte kostet 52 Mark bezw. 32,50 Mark, eine Schülerkarte 3. Klasse 15,50 Mark. Kinder unter 4 Jahren genießen freie Fahrt und Kinder im Alter von 4 bis 10 Jahren zahlen die Hälfte obiger Sätze. Ohne Begleitung sind Kinder unter 4 Jahren von der Beförderung ausgeschlossen.

§ 2. Die Beförderung eines Hundes in Begleitung eines Reisenden kostet 130 Pfennige. Für die Beförderung von Reisegepäck und Expreßgut werden für 1 – 30 Kilogramm 130 Pfennige und für je – auch nur angefangene – 10 Kilogramm 50 Pfennige erhoben.

§ 3. Für das Aufbewahren von Reise- und Handgepäck werden dieselben Gebühren wie bei der Reichsbahn erhoben. Die Aufbewahrung erfolgt zu den gleichen Bedingungen.

Abschnitt II

Güterbeförderung

§ 4. Die Stückgutfracht für Eil- und Frachtgut beträgt vom Stadtbahnhofe bis Spremberg-Ost oder umgekehrt für je – auch nur angefangene – 50 Kilogramm 80 Pfennige. Mindestfracht 130 Pfennige.

§ 5. Für die Beförderung einer Wagenladung werden erhoben für je – auch nur angefangene – 100 Kilogramm:

a) vom Stadtbahnhofe nach Spremberg-West oder umgekehrt 40 Pfennige: für Kartoffeln jedoch nur 24 Pfennige
b) vom Stadtbahnhofe nach Spremberg-Ost oder umgekehrt 80 Pfennige: für Kartoffeln jedoch nur 36 Pfennige
c) von den Hartsteinwerken und Lindengarten nach Spremberg-Ost oder umgekehrt 50 Pfennige
d) von den Hartsteinwerken und Lindengarten nach Spremberg-West und nach dem Stadtbahnhofe oder umgekehrt 80 Pfennige

Das zu berechnende Mindestgewicht für einen Wagenladung ist 500 Kilogramm und die zu erhebende Mindestfracht für eine Wagenladung oder einen besonderen Stückgutwagen beträgt in allen Fällen 30 Mark.

§ 6. Die Beförderung der vollspurigen Wagenladung vom Stadtbahnhof nach den in der Stadt gelegenen Gleisanschlüssen oder umgekehrt erfolgt auf Rollböcken, soweit die Beförderung nach Entscheidung der Betriebsverwaltung betriebstechnisch möglich ist. An Rollbockgebühren werden für jede Beförderungsstrecke erhoben für je – auch nur angefangene – 100 Kilogramm 90 Pfennige, für Kartoffeln jedoch nur 32 Pfennige, in allen Fällen mindestens aber 30 Mark für jeden Wagen. Diese Gebühren werden nur einmal erhoben, wenn der Wagen beladen zugerollt und leer zurückgegeben oder leer zugerollt und beladen zurückgegeben wird. Auf Antrag können auch Stückgutwagen in gleicher Weise befördert werden gegen Bezahlung der Mindestfracht (§ 5 Abs. 2) und der vorstehenden Rollbockgebühren.

§ 7. Vollspurige Güterwagen können auf Rollböcken, wenn keine betriebstechnischen Bedenken bestehen, ferner befördert werden:

a) vom Stadtbahnhof nach den Gruben „Anna“ und „Consul“ oder umgekehrt.
b) vom Stadtbahnhof nach dem bei der früheren Grube „Gustav Adolf“ gelegenen Gleisanschluß der jetzigen Grube „Hoffnung III“ oder umgekehrt.

Hierfür wird neben der Fracht (§ 5) und der Rollbockgebühr (§ 6) eine Zuschlagsfracht erhoben, die beträgt für je – auch nur angefangene – 100 Kilogramm

zu a) 50 Pfennige, mindestens aber 50 Mark für einen Wagen,
zu b) 60 Pfennige, mindestens aber 60 Mark für einen Wagen.

Für Mauersteine jedoch werden für die Beförderung von den Ziegeleien Mittag oder Meher nach Spremberg-West oder Ost neben den Rollbockgebühren (§ 6) für je – auch nur angefangene – 100 Kilogramm erhoben:

a) nach Spremberg-West 65 Pfennige, mindestens aber 65 Mark für einen Wagen.
b) nach Spremberg-Ost 80 Pfennige, mindestens aber 80 Mark für einen Wagen.

§ 8. Die Beförderung der Rohkohlen und Briketts von den drei Gruben „Anna“, „Consul“ und „Hoffnung III“ nach dem Kohlenbahnhofe und den Gleisanschlüssen in der Stadt erfolgt in schmalspurigen Kohlewagen der Stadtbahn. Auch andere Güter können zur Beförderung nach und von diesen Gruben zugelassen werden.

Die schmalspurigen Wagen der Stadtbahn dürfen höchstens beladen werden:

a) Wagen Nr. 11 – 40 je mit 79 Hektoliter oder 6500 Kilogramm,
b) Wagen Nr. 41 – 50 je mit 84 Hektoliter oder 6500 Kilogramm
c) Wagen Nr. 51 – 56 (Kippwagen) je mit 69 Hektoliter oder 5200 Kilogramm
d) Wagen Nr. 57 – 85 je mit 84 Hektoliter oder 6500 Kilogramm

Die Fracht wird für Rohkohlen für je eine – auch nur angefangenes – Hektoliter und für Briketts oder andere Güter für je – auch nur angefangene – 100 Kilogramm berechnet. Sie beträgt:

a) von den Gruben „Anna“ und „Consul“ nach den Gleisanschlüssen in der Stadt oder umgekehrt für 1 – auch nur angefangenes – Hektoliter Kohlen 140 Pfennige oder für je – auch nur angefangene – 100 Kilogramm Briketts usw. 2,20 Mark;
b) von der Grube „Hoffnung III“ nach den Gleisanschlüssen in der Stadt oder umgekehrt für 1 – auch nur angefangenes – Hektoliter Kohlen 1,50 Mark oder für je – auch nur angefangene – 100 Kilogramm Briketts usw. 2,20 Mark;
c) von allen drei Gruben nach der Ziegeleien Mittag oder Meher wie zu a.

Die zu erhebende Mindestfracht für einen schmalspurigen Stadtbahnwagen beträgt in allen Fällen 40 Mark – auch bei nur teilweiser Beladung. Außer den vorstehenden Frachtsätzen wird für die Benutzung eines beantragten Kohlenkippwagens eine besondere Kippwagengebühr von 6 Mark für den Wagen erhoben.

§ 9. Für die beantragte Überführung eines voll- oder schmalspurigen Wagens von einem Anschlußgleis nach einem anderen Anschlußgleis ist eine Umstellgebühr von 40 Mark zu entrichten. In allen anderen Fällen wird für jede seitens des Empfängers beantragte oder durch sein Verschulden verursachte Wagenumstellung oder Verschiebung – gleichgültig, ob es sich um ein voll- oder schmalspurigen Wagen handelt – einen Verschiebegebühr von 20 Mark für jeden Wagen erhoben. Wenn die Verschiebung, besonders durch eine angeforderte Maschine verrichtet wird, beträgt die Verschiebegebühr 33 Mark.

§ 10. Die Ent- oder Beladung der voll- oder schmalspurigen Güterwagen hat unverzüglich nach der Zustellung auf dem Gleisanschluß zu erfolgen. Die Ent- oder Beladefrist beträgt bei einem Ladungsgewicht:

a) bis zu 5 Tonnen (Stückgut) 2 Stunden,
b) bis zu 10 Tonnen 3 Stunden,
c) bis zu 15 Tonnen 3,5 Stunden,
d) über 15 Tonnen 4 Stunden.

Die Ladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Wagen und gilt als überschritten, wenn die Wagen nicht spätestens eine Viertelstunde nach Ablauf der Ladefrist der Stadtbahngüterabfertigung zum Abholen fertig gemeldet worden sind. Zur Ladefrist rechnet nicht die Nachtzeit von 6 Uhr nachmittags bis 6 Uhr vormittags. Während der Tageszeit von 7 Uhr vormittags bis 7 Uhr nachmittags muß das Anschlußgleis zum Befahren stets freigehalten werden, sodaß beim Befahren nichts beschädigt werden kann oder in der Zustellung und Abholung der Wagen keine besondere Zeitversäumnis entsteht. Ferner muß der Stadtbahn die Möglichkeit gegeben werden, im besonderen Bedarfsfalle das Anschlußgleis nach vorheriger Anmeldung bis 9 Uhr abends befahren zu können.

Bei Überschreitung der vorstehend festgesetzten Ladefristen wird außer dem gebührenmäßigen Wagenstandgeld für die Stadtbahn eine Rollbock- bezw. Wagenstandsgebühr, für die Stadtbahn von 6 Mark für die ersten beiden Stunden für je zwei Rollböcke oder jeden schmalspurigen Wagen und 8 Mark für jede weitere überschrittene volle oder angefangene Tagesstunde eines Wochentages erhoben, die in der für die Stadtbahn zur Zustellung und Abholung der Wagen unentbehrlichen Dienstzeit von 7 bis 12 Uhr vormittags und von 1 bis 5 Uhr nachmittags liegt.

Wird nach erfolgter Fertigmeldung des Ent- oder Beladers der abzuholenden Wagen nach Ablauf der Ent- oder Beladefrist von den Fahrbediensteten der Stadtbahn nicht – wie gemeldet – beförderungsfertig angetroffen, sodaß eine vergebliche Lokomotivleerfahrt eintritt, so wird für die Leerfahrt eine Entschädigung von 26 Mark für jeden Fall erhoben.

Die Be- oder Entladefrist für einen auf das Ladegleis des Stadtbahnhofes ladebereit gestellten Güterwagens beträgt als Wagenladung 6 Stunden und als Stückgutladung 3 Stunden. Bei Überschreitung diese Ladefrist hat der Ent- oder Belader das gebührenmäßige Wagenstandsgeld für die Staatsbahn verwirkt.

§ 11. Das Stehenlassen von unbespannten Möbel- und Rollwagen oder das Lagern von anderen Gegenständen auf der Ladestraße der Stadtbahn ist verboten. Für jeden während einer Nacht stehengebliebenen Wagen oder für jede Lagerung von Gegenständen während einer Nacht wird eine Platzgebühr von 7 Mark erhoben. Wird trotz mündlicher oder schriftlicher Aufforderung des Stadtbahnverwaltung die Ladestrecke nicht geräumt, so beträgt die Platzgebühr für jede fernere Nacht 18 Mark; außerdem kann auch Räumung auf Kosten der Säumigen erfolgen.

§ 12. Die nach den vorstehenden Sätzen (§§ 5 – 8) zu bezahlende Fracht ist für jede Einzelsendung stets auf volle 10 Pfennig aufwärts abzurunden.

Abschnitt III

Schlußbestimmungen.

§ 13. Die Beförderung von Personen, Hunden, Reisegepäck, Expreßgut, Sück- und Wagenladungsgütern erfolgt, soweit in dieser Ordnung und in der Genehmigungsurkunde einschließlich der Nachträge nicht andere Festsetzungen getroffen sind, auf Grund der Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsordnung des deutschen Eisenbahn-Personen- und Gepäcktarifs Teil 1, des deutschen Eisenbahngütertarifs Teil 1, Abt. A und B und der jeweilig gültigen Sondervorschriften für die Staatsbahn.

§ 14. Diese Ordnung tritt in Kraft und zwar bezüglich der Expreßgut- und Güterbeförderung vom 1. November 1921 ab und bezüglich der Beförderung von Personen, Hunden und Reisegepäck vom 1. Dezember 1921 ab. Zu denselben Zeitpunkten tritt die bisherige Ordnung außer Kraft.

Spremberg, den 26. Oktober 1921

Der Magistrat“

Omnibusverkehr

Als Ersatz für die Verbindungsbahn zwischen Hauptbahnhof und Stadtbahnhof wurde am 15. Oktober 1932 eine 3 km lange Stadtbuslinie eingerichtet. Sie ging am 1. Oktober 1939 auf den städtischen Eigenbetrieb Spremberger Stadtbahn über, der dafür zwei Kraftomnibusse erhielt.

Literatur

  • Klaus Kieper, Reiner Preuß: Schmalspur zwischen Ostsee und Erzgebirge. Alba Publikation, Berlin 1980. ISBN 3-87094-069-7
  • Klaus Jünemann, Erich Preuß: Schmalspurbahnen zwischen Spree und Neiße. Transpress, Berlin 1988, ISBN 3-344-00307-0, S. 33–56
  • Erich Preuß, Reiner Preuß: Archiv deutscher Klein- und Privatbahnen – Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern. Motorbuch, Berlin 1994. ISBN 3-344-71023-0

Quellen

  • Beförderungs-Ordnung der Spremberger Stadtbahn, Spremberger Anzeiger vom Oktober 1921

Weblinks

Commons: Spremberger Stadtbahn – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

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