Spaßbieter

Ein Spaßbieter ist eine Person, die bei Internetauktionen mitbietet, obwohl sie kein Interesse an der Ersteigerung der Sache hat.

Der geheime Vorbehalt des Spaßbieters, die Kaufsache nicht abnehmen zu wollen, steht in Deutschland gemäß § 116 BGB einer wirksamen Willenserklärung nicht im Wege.[1][2] Gewinnt der Spaßbieter die Auktion, kommt somit ein gültiger Vertrag zustande, den er auch nicht wegen des Scherzes anfechten kann.

Literatur

  • Andreas Klees: Muss ein bisschen Spaß wirklich sein? – Rechtsfragen des sog. „Spaßbietens“ bei Internetauktionen. In Multimedia und Recht, Heft 5/2007, S. 275.

Einzelnachweise

  1. Amtsgericht Wittmund, Urteil vom 28. August 2008, Az. 4 C 183/08; Volltext.
  2. bestätigt durch Landgericht Aurich, Urteil vom 5. Dezember 2008, Az. 1 S 244/08.