Privatrecht

Anm.: Das Strafrecht wird zwar, wie auch hier in der Grafik, zumeist als eigenständiges Rechtsgebiet dargestellt beziehungsweise behandelt, zählt jedoch trotzdem formal zum öffentlichen Recht.
Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und steht in Abgrenzung zum öffentlichen Recht, das der Staatserhaltung dient. Gefasst werden die Beziehungen natürlicher und juristischer Personen unter- und zueinander und weiterhin die Beziehungen zu Sachen sowie die Relationen der Sachen untereinander. Die seit der Römischen Republik nachweisbaren kulturanthropologischen Grundlagen lassen sich charakteristisch an Grundbegriffen wie etwa Person, Besitz und Vertrag verdeutlichen. Diese Grundbegriffe erlauben es, das natürliche Verhältnis des Menschen zu sich selbst, zu anderen Menschen und zu Sachen zu erfassen, zu formalisieren und zu strukturieren. So wird durch die Formen des Rechts der natürliche Mensch zum Bürger, der Besitz zum Eigentum und Übereinkünfte werden zu Verpflichtungsgeschäften.[1]
Während die Bezeichnung Zivilrecht in der Fachliteratur als ein Synonym für Privatrecht auftaucht, wird die Bezeichnung bürgerliches Recht (beide Bezeichnungen sind Übersetzungen des lateinischen Terminus ius civile) häufig vor allem in der Umgangssprache ebenfalls synonym zu Privatrecht verwendet, obwohl sie rechtswissenschaftlich im Kern nur eine Teilmenge des Privatrechts, nämlich das „allgemeine Privatrecht“, bezeichnet, im deutschen BGB also die Kategorien Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familien- und Erbrecht begrifflich umfasst.[2][3][4]
Dieser Logik folgend, gliedert sich das Privatrecht in das Allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht (auch: sonstiges Privatrecht). Während das Bürgerliche Recht grundlegende Regeln über Personen, Sachen und Schuldverhältnisse (in der Schweiz: Obligationen) zusammenfasst, ist das Sonderprivatrecht – gelegentlich auch als Wirtschaftsprivatrecht bezeichnet – weitgehend eigenständig kodifiziert, etwa im Handels-, Arbeits-, Miet- oder Wettbewerbsrecht.
In der Rechtswissenschaft steht das Privatrecht neben dem öffentlichen Recht, wobei letzteres das Strafrecht mit umfasst (vgl. Abgrenzung des öffentlichen zum Privatrecht). Das Privatrecht geht für seinen Grundsatz der Privatautonomie von der Freiheit des Willens aus, Voraussetzung für den Einzelnen, mit anderen in Rechtsbeziehungen treten zu können oder auch darauf zu verzichten. Einschränkungen kann die Umsetzung des freien Willens durch Monopole oder die Finanzmacht Einzelner erfahren. Der staatliche Einfluss nimmt grundsätzlich keinen Einfluss auf die privatautonome Ausgestaltung.
Allgemeines Privatrecht
Geschichtlicher Kurzabriss
Recht, Rechtsordnung und Rechtsbefugnisse waren Bestandteil des römischen Rechts, ohne dass zwischen einem privaten Recht (ius privatum) und einem öffentlichen Recht (ius publicum) explizit unterschieden worden wäre. Dazu fehlte eine Theorie der Allgemeinbegriffe des Rechts. Sie wurde weder in der Anfangszeit noch zu Hochzeiten der juristischen Entwicklung in der (Vor-)Klassik oder in der Spät- und Endphase des Römischen Reichs entwickelt. Es entwickelte sich früh ein mehrschichtiges Privatrecht, das aus ius civile, ius honorarium und ius gentium bestand und das im Rahmen von Modernisierungen bis auf das ius civile zurückgebaut wurde. Die Juristenschriften äußern sich mit den Begriffen mos maiorum, ius, iustitia[5] oder iuris prudentia. Griechische Einflüsse – insbesondere der Stoa – lieferten den philosophischen Unterbau. Im Privatrecht unterstrichen iustum (Rechtseinklang), legitimum (Übereinstimmung mit dem Volksgesetz) und aequitas (Gerechtigkeit) das Rechtsgefühl.[6]
Die Rechtsmaterien wurden im Laufe der der römischen Rechtsepochen und seiner Rezeptionsgeschichte (Rechtsgeschichte) unterschiedlich gefasst. Das nachbehandelte Institutionensystem folgte dem Schema der Unterscheidung zwischen Personen- und Familienrecht (personae), Vermögensrecht (res) und Prozessrecht (actiones). Das Pandektensystem gliedert sich in einen fünfteiligen Apparat.
Gliederung nach dem Pandektensystem
Die Gliederung nach dem Pandektensystem, begrifflich hergeleitet aus den römischrechtlichen Pandekten (auch Digesten), teilt das Zivilrecht in fünf (beziehungsweise sechs, mit eigenständigem Personenrecht) Teilbereiche ein: Allgemeiner Teil (in der Regel mit Personenrecht), Schuldrecht, Sachenrecht, Erbrecht, Familienrecht. Diesem pandektistischen Schema folgen das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB).
- Allgemeiner Teil
- Grundlagen (Privatrecht; objektives und subjektives Recht)
- Personenrecht (natürliche Personen; juristische Personen)
- Lehre vom Rechtsgeschäft (Willenserklärung und Rechtsgeschäft; Vertrag; Geltungsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts)
- Stellvertretung
- Zeit (Fristen, Termine; Verjährung)
- Schuldrecht
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
Gliederung nach dem Institutionensystem
Die Gliederung des Zivilrechtes nach dem Institutionensystem, das nach dem Hauptwerk des klassischen römischen Juristen Gaius benannt ist, folgt der Einteilung nach den kategorialen Begriffen „Personen“ und „Sachen“ sowie deren Strukturen und Relationen zueinander (Person zu Person, Person zu Sache, Sache zu Sache). Die Formen des Rechts ermöglichen, dass der Mensch zusätzlich zum Bürger wird, Besitz zu Eigentum und eine Übereinkunft zum Vertrag. Daher wird Rechtsschutz geboten. In der Zeit der ersten großen Kodifikationswelle des frühen 19. Jahrhunderts, wurde diese Einteilung in den französischen Code civil und in das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) aufgenommen.[7]
Die Einteilung gliedert sich grundsätzlich folgendermaßen:
- personae: Personen- und Familienrecht
- res: Sachenrecht, Schuldrecht, Erbrecht
- actiones: (wörtlich) Klagen; gemeint sind indes zumeist Ansprüche, Anspruchsgrundlagen[8] aber auch Klagformeln im Rahmen des Legisaktionenverfahrens.
Das österreichische ABGB folgt diesem Schema, jedoch ohne das Prozessrecht einzubeziehen:
- Einleitung
- Personenrecht: Personenrecht (vgl. allgemeiner Teil), Familienrecht
- Sachenrecht
- Dingliches Sachenrecht: Sachenrecht, Erbrecht
- Persönliches Sachenrecht: Schuldrecht (vgl. auch allgemeiner Teil)
- Gemeinsame Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte
Sonderprivatrecht
Handelsrecht
Das Handelsrecht wird als „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ bezeichnet.[9] Es beinhaltet Rechtsnormen, die für Kaufleute gelten, mithin Bestimmungen zu Handelsgeschäften, zur Firmierung des Kaufmannes, zu kaufmännischen Hilfspersonen (Handelsmakler, Handelsvertreter, Kommissionäre, Spediteure, Lagerhalter) sowie weiter im Bereich des Gesellschaftsrechts und Regeln über Personen- und Kapitalgesellschaften.
Für all diese Rechtsgebiete gilt, dass die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiär gelten, sodass z. B. für Handelsgeschäfte grundsätzlich allgemeines Privatrecht gilt, jedoch modifiziert und erweitert durch die Normen des Handelsrechts.
Dieses subsidiäre Verhältnis findet in Deutschland seine Kodifizierung in Art. 2 Abs. 1 EGHGB. In der schweizerischen Rechtstradition wurde ein eigenständiges kaufmännisches Handelsrecht seit jeher abgelehnt, dies mit der Begründung einer demokratischen Gleichheit aller Personen, die eine besondere Behandlung der Kaufleute nicht rechtfertige. Trotzdem finden sich im OR vereinzelt Sonderregeln für den kaufmännischen Verkehr (z. B. Art. 190 OR), die sachgerechte Differenzierungen ermöglichen sollen.
Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht) sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (kollektives Arbeitsrecht).
Die Normen des Arbeitsrechtes enthalten vielfach (einseitig) zwingende Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers. Auch hier gelten die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiär.
Weitere Bereiche
Weitere Sonderprivatrechtsbereiche sind z. B. das Mietrecht, das Verkehrszivilrecht, das Konsumentenschutzrecht oder das Wertpapierrecht, wobei anzumerken ist, dass das Mietrecht, das Verkehrszivilrecht und das Konsumentenschutzrecht oft gemeinsam mit dem Bürgerlichen Recht (Schuldrecht/Vertragsrecht) behandelt werden und das Wertpapierrecht eine immanente Nahebeziehung zum Handelsrecht hat.
Kodifikationen
Eine Kodifikation des Zivilrechts erfolgte in Deutschland 1900 mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in Österreich 1812 mit dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), in der Schweiz 1883 mit dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) und 1912 mit dem Zivilgesetzbuch (ZGB), in Frankreich 1804 mit dem Code civil (Code Napoléon) und in Italien mit dem Codice civile. Besonders der Code civil hatte eine starke Ausstrahlungskraft und war Vorbild für die übrigen Kodifikationen der sogenannten Civil Law Countries.
Bevor das Deutsche Kaiserreich das Bürgerliche Gesetzbuch einführte, gab es in einigen deutschen Teilstaaten bereits ein kodifiziertes Landrecht, so den Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 in Bayern und das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 (ALR). Manche Landrechte basierten auf dem Code civil, z. B. das Badische Landrecht von 1810.
Bereits im Mittelalter hatten viele Territorien des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation ein kodifiziertes Landrecht, das jedoch neben dem Zivilrecht auch andere Rechtsbereiche (z. B. Straf- und Verfassungsrecht) regelte.
Internationales Privatrecht
Bei privatrechtlichen Fällen mit Auslandsbezug (z. B. bei Eheschließung von zwei Personen unterschiedlicher Staatsbürgerschaft, bei einem Schadensfall im Ausland oder bei internationalen Verträgen) bestehen besondere Kollisionsnormen, die bestimmen, welches Privatrecht anzuwenden ist. Dieser Rechtsbereich wird – etwas missverständlich – als Internationales Privatrecht bezeichnet.
Einzelne Rechtsmaterien haben völkerrechtliche Regelungen erhalten, die dann den nationalen Regelungen vorangehen, so insbesondere der internationale Warenkauf durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980, dem auch Deutschland, Österreich und die Schweiz beigetreten sind.
Die weltweit einzigartige Möglichkeit, privatrechtliche Ansprüche aus jedem Land der Welt vor einem US-Gericht einzuklagen, wird durch den US-amerikanischen Alien Tort Claims Act geregelt.
Literatur
- Volker Mayer: Wirtschaftsrecht Band 1, Rechtsgeschäftslehre, Schuldverhältnisse, Handelsgeschäfte. 1. Auflage 2015, ISBN 978-3-17-030513-7.
- Peter Münch, Margherita Bortolani-Slongo: Praxisorientierte Einführung ins Privatrecht. 2. Auflage. Schulthess, Zürich/Basel/Genf 2005, ISBN 3-7255-5061-1.
- Jan Schapp: Methodenlehre und System des Rechts. Aufsätze 1992–2007. Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-150167-8 (Methodenlehre des Bürgerlichen Rechts).
- Helmut Koziol, Rudolf Welser, Andreas Kletečka, Brigitta Zöchling-Jud: Grundriss des Bürgerlichen Rechts. 1. Band: 14. Auflage. Manz, Wien 2014, ISBN 978-3-214-14712-9; 2. Band: 14. Auflage. Manz, Wien 2014, ISBN 978-3-214-14713-6.
- Dieter Medicus, Jens Petersen: Grundwissen zum Bürgerlichen Recht. 10. Auflage. Heymann, Köln/Berlin/München 2014, ISBN 978-3-8006-4737-8.
- Jan Schapp und Wolfgang Schur: Einführung in das bürgerliche Recht. 4. Auflage. Vahlen, München 2007, ISBN 978-3-8006-3354-8.
- Martin Gebauer, Thomas Wiedmann (Hrsg.): Zivilrecht unter europäischem Einfluss: Die richtlinienkonforme Auslegung des BGB und anderer Gesetze; Kommentierung der wichtigsten EG-Verordnungen. 2., überarbeitete Auflage. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-415-04479-1.
- Jan Schapp: Methodenlehre des Zivilrechts. UTB, Stuttgart 1998, ISBN 978-3-8252-2016-7.
Römisches Privatrecht
- Peter Apathy, Georg Klingenberg, Martin Pennitz: Einführung in das römische Recht. 6. Auflage. Böhlau, Wien/Köln/Weimar 2016, ISBN 978-3-205-20294-3.
- Max Kaser, Rolf Knütel, Sebastian Lohsse: Römisches Privatrecht. 21. Auflage. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-69559-9.
- Rudolf Leonhard: Ius privatum. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band X,2, Stuttgart 1919, Sp. 1289–1900.
- Alfons Bürge: Römisches Privatrecht. Rechtsdenken und gesellschaftliche Verankerung. Eine Einführung (Die Altertumswissenschaft). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1999, ISBN 3-534-10095-6.
Privatrechtsgeschichte der Neuzeit
- Gerhard Wesenberg, Gunter Wesener: Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte im Rahmen der europäischen Rechtsentwicklung. 4. Auflage. Wien/Köln/Graz 1985, ISBN 3-205-08375-X.
- Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. 2. Auflage. Göttingen 1967, DNB 458643742 (1996, ISBN 3-525-18108-6).
- Hans Schlosser: Grundzüge der Neueren Privatrechtsgeschichte. Rechtsentwicklungen im europäischen Kontext. 10. Auflage. UTB, Heidelberg 2005, ISBN 3-8252-0882-6.
- Ursula Floßmann, Herbert Kalb, Karin Neuwirth: Österreichische Privatrechtsgeschichte. 7. Auflage. Verlag Österreich, Wien 2014, ISBN 978-3-7046-6743-4.
Weblinks
- Linkkatalog zum Thema Zivilrecht bei curlie.org (ehemals DMOZ)
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. dazu näher Okko Behrends, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 9. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. In: Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen.(Philologisch-Historische Klasse. Dritte Folge Nr. 236). Vandenhoeck & Ruprecht 2000. ISBN 3-525-82508-8, S. 12–19 (13 f.).
- ↑ Brox, Hans: Allgemeiner Teil des BGB, 26. Auflage, München 2002, S. 12 Rn. 13: „Das Privatrecht oder Zivilrecht ist ein Teil des Rechts, der die Beziehungen zwischen den einzeilnen gleichgeordneten Mitgliedern der Gemeinschaft regelt. Das bürgerliche Recht ist der Teil des Privatrechts, der für jedermann gilt. Früher stellte das bürgerliche Recht das ganze Privatrecht dar; die Begriffe bürgerliches Recht und Privatrecht waren also identisch. Im Laufe der Zeit haben sich immer mehr Sonderrechtsgebiete herausgebildet. Demnach ist das bürgerliche Recht heute das allgemeine Privatrecht gegenüber dem besonderen Privatrecht, das nur für bestimmte Teilgebiete des Privatrechts gilt.“
- ↑ Münchener Kommentar zum BGB Band I, 4. Auflage München 2001, Einleitung, Rn. 1: „Das bürgerliche Recht ist das Kerngebiet des Privatrechts (= Zivilrechts).“
- ↑ Lexexakt.de Rechtslexikon-Eintrag: Zivilrecht, Stand 15. April 2019, online (zuletzt abgerufen am 26. Februar 2023 um 19:45 Uhr): „Mit Zivilrecht (= Privatrecht) wird der Zweig des Rechts bezeichnet, der sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen den gleichgeordneten Privatpersonen (= Rechtsubjekten des Privatrechts) beschäftigt. Mit anderen Worten, das Zivilrecht ist das Rechtsgebiet, das die rechtlichen Beziehungen der Menschen untereinander regelt. Es enthält z. B. Bestimmungen über den Abschluss von Verträgen oder die Folgen von Vertragsbrüchen. Das Zivilrecht ist zum großen Teil im BGB geregelt, das aber durch Spezialgesetze (z.B. AktG, HGB, KSchG) ergänzt wird.
Das bürgerliche Recht ist der Teil des Zivilrechts, der für alle Bürger für die Rechtsbeziehungen des täglichen Lebens gilt. Hierzu zählt z. B. nicht das Handelsrecht, das nur für Kaufleute gilt.“ - ↑ Ulpian, Digesten 1.1.10 pr./1.
- ↑ Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck Verlag München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 48, S. 172–175.
- ↑ Vgl. dazu näher Okko Behrends, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 9. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. In: Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen.(Philologisch-Historische Klasse. Dritte Folge Nr. 236). Vandenhoeck & Ruprecht 2000. ISBN 3-525-82508-8, S. 9–12 und 12–19.
- ↑ Volker Mayer: Wirtschaftsrecht Band 1, Rechtsgeschäftslehre, Schuldverhältnisse, Handelsgeschäfte. 1. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2015, ISBN 978-3-17-030513-7, S. 11 (Fn. 1 zu Rdnr. 10) und passim.
- ↑ Volker Mayer: Wirtschaftsrecht Band 1, Rechtsgeschäftslehre, Schuldverhältnisse, Handelsgeschäfte. 1. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2015, ISBN 978-3-17-030513-7, S. 123 ff.
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