Soldatengesetz

Basisdaten
Titel:Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Kurztitel:Soldatengesetz
Abkürzung:SG
Art:Bundesgesetz
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:Wehrrecht
Fundstellennachweis:51-1
Ursprüngliche Fassung vom:19. März 1956
(BGBl. I S. 114)
Inkrafttreten am:1. April 1956
Neubekanntmachung vom:30. Mai 2005
(BGBl. I S. 1482)
Letzte Änderung durch:Art. 1 G vom 20. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 392)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
23. Dezember 2023
(Art. 7 G vom 20. Dezember 2023)
GESTA:H006
Weblink:Text des Soldatengesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Soldatengesetz (SG) regelt die rechtliche Stellung der Soldaten der deutschen Bundeswehr. Es bestimmt die Rechte und Pflichten der Soldaten, die Begründung und die Beendigung des Dienstverhältnisses der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit, die Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, sowie die Rechtsstellung der früheren Berufssoldaten, der früheren Soldaten auf Zeit und der Freiwilligen bei Heranziehung zu Dienstleistungen (befristete Übungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern, unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall).

Von ständiger, besonderer Relevanz für den Soldaten sind die „Pflichten und Rechte der Soldaten“, die in den §§ 6–36 festgelegt werden. Insbesondere zu beachten ist dabei die Grundpflicht des Soldaten (§ 7 SG) und die folgenden speziellen Pflichten.

Das Soldatengesetz ist die Entsprechung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) für Bundesbeamte.

Vorläufer des Soldatengesetzes war das Reichs-Militärgesetz von 1874[1].

Gliederung

(gemäß dem nichtamtlichen Inhaltsverzeichnis)

  • Abschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften
    • Unterabschnitt 1: Allgemeines
    • Unterabschnitt 2: Pflichten und Rechte der Soldaten
  • Abschnitt 2: Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
    • Unterabschnitt 1: Begründung des Dienstverhältnisses
    • Unterabschnitt 2: Beförderung
    • Unterabschnitt 3: Beendigung des Dienstverhältnisses
  • Abschnitt 3: Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
    • Unterabschnitt 1: Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
    • Unterabschnitt 2: Reservewehrdienstverhältnis
    • Unterabschnitt 3: Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
  • Abschnitt 4: Dienstleistungspflicht
    • Unterabschnitt 1: Umfang und Arten der Dienstleistungen
    • Unterabschnitt 2: Dienstleistungsausnahmen
    • Unterabschnitt 3: Heranziehungsverfahren
    • Unterabschnitt 4: Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
    • Unterabschnitt 5: Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht
    • Unterabschnitt 6: Verhältnis zur Wehrpflicht
  • Abschnitt 5: Dienstliche Veranstaltungen
  • Abschnitt 6: Rechtsschutz
    • Unterabschnitt 1: Rechtsweg
    • Unterabschnitt 2: Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt
  • Abschnitt 7: Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften

Rechtsverordnung und weitere Gesetze

Das Soldatengesetz ermächtigt die Bundesregierung, bestimmte Sachverhalte durch Rechtsverordnungen zu konkretisieren.

Auf Grundlage des § 93 Abs. 1 SG hat die Bundesregierung folgende Rechtsverordnungen erlassen:

§ SGTitel
(Wikilink)
Abkürzung
(Weblink)
20000BundesnebentätigkeitsverordnungBNV
27000SoldatenlaufbahnverordnungSLV
28000Soldatinnen- und SoldatenurlaubsverordnungSUV
28 (7)Elternzeitverordnung für Soldatinnen und SoldatenEltZSoldV
30 (4)DienstjubiläumsverordnungDJubV
30 (5)Mutterschutzverordnung für SoldatinnenMuSchSoldV
68 (2)UnabkömmlichstellungsverordnungUkV

Auf Grundlage des § 93 Abs. 2 und 3 SG hat das Bundesministerium der Verteidigung folgende Rechtsverordnungen erlassen:

§ SGTitel
(Wikilink)
Abkürzung
(Weblink)
01 (3)VorgesetztenverordnungVorgV
29000Personalaktenverordnung SoldatenSPersAV
30 (2)Sanitätsoffizieranwärter-AusbildungsgeldverordnungSanOAAusbGV
30a (5)Soldatinnen- und SoldatenteilzeitbeschäftigungsverordnungSTzV

Folgende weitere Gesetze/Verordnungen haben einen Bezug zum Soldatengesetz:

§ SGTitel
(Wikilink)
Abkürzung
(Weblink)
01 (4)
23 (3)
26000
WehrdisziplinarordnungWDO
37000
37 (1)
38000
39000
45 (2)
75 (6)
Einsatz-WeiterverwendungsgesetzEinsatzWVG
28 (5)
28 (7)
30a00
Soldatinnen- und SoldatengleichstellungsgesetzSGleiG
30 (1)Bundesbesoldungsgesetz
Soldatenversorgungsgesetz
Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung
Bundesreisekostengesetz
Bundesumzugskostengesetz
BBesG
SVG
SVZustAnO
BRKG
BUKG
31000BundesbeihilfeverordnungBBhV
35000Soldatinnen- und SoldatenbeteiligungsgesetzSBG
58a00Reservistinnen- und ReservistengesetzResG

Folgende Anordnungen des Bundespräsidenten/Verwaltungsvorschriften[2] sind mit Bezug auf das Soldatengesetz erlassen worden:

§ SGTitel
(Wikilink)
Abkürzung
(Weblink)
4 (2)Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der SoldatenBPräsSoldErnAnO
4 (3)Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der SoldatenBPräsUnifAnO
18000Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 18 Soldatengesetz über die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung im FriedenVwV zu § 18 SG

Weblinks

Wiktionary: Soldatengesetz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Reichs-Militärgesetz – Wikisource. Abgerufen am 25. Dezember 2023.
  2. Verwaltungsvorschriften - Teilliste Bundesministerium der Verteidigung