Richtlinie 90/679/EWG

Flagge der Europäischen Union

Richtlinie 90/679/EG

Titel:Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Rechtsmaterie:Arbeitsschutz, UVV, Gesundheitsschutz
Grundlage:EGV, insbesondere Art. 118a[1]
Datum des Rechtsakts:26. November 1990
Veröffentlichungsdatum:31. Dezember 1990
Inkrafttreten:31. Dezember 1990
Anzuwenden ab:28. November 1993
Letzte Änderung durch:Richtlinie 97/65/EG
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
30. Juni 1998
Ersetzt durch:Richtlinie 2000/54/EG
Außerkrafttreten:5. November 2000
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Richtlinie 90/679/EWG ist eine Europäische Richtlinie, die als die Siebte Einzelrichtlinie zur Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie) die Mindestanforderungen zum Schutz gegenüber biologischen Arbeitsstoffen ergänzte. Aufgrund der mehrfachen und erheblichen Änderungen an dieser Richtlinie beschloss die EU, sie zu kodifizieren und aufzuheben und durch die Richtlinie 2000/54/EG zu ersetzen.[2]

Aufbau der Richtlinie 90/679/EWG

  • ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
    • Artikel 1 Ziel der Richtlinie
    • Artikel 2 Definitionen
    • Artikel 3 Anwendungsbereich – Ermittlung und Abschätzung der Risiken
    • Artikel 4 Anwendung der einzelnen Artikel im Zusammenhang mit der Risikoabschätzung
  • ABSCHNITT II PFLICHTEN DER ARBEITGEBER
    • Artikel 5 Ersetzung
    • Artikel 6 Verringerung der Risiken
    • Artikel 7 Unterrichtung der zuständigen Behörde
    • Artikel 8 Hygienemaßnahmen und individuelle Schutzmaßnahmen
    • Artikel 9 Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer
    • Artikel 10 Unterrichtung der Arbeitnehmer in besonderen Fällen
    • Artikel 11 Führung eines Verzeichnisses exponierter Arbeitnehmer
    • Artikel 12 Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer
    • Artikel 13 Anmeldung bei der zuständigen Behörde
  • ABSCHNITT III VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
    • Artikel 14 Gesundheitsüberwachung
    • Artikel 15 Human- und veterinärmedizinische Gesundheitseinrichtungen mit Ausnahme von Untersuchungslaboratorien
    • Artikel 16 Besondere Maßnahmen für industrielle Verfahren, Laboratorien und Tierhaltungsräume
    • Artikel 17 Datenauswertung
    • Artikel 18 Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe
    • Artikel 19 Anhänge
    • Artikel 20 Schlußbestimmungen
    • Artikel 21
  • ANHANG I INFORMATORISCHE LISTE DER TÄTIGKEITEN (Artikel 4 Absatz 2)
  • ANHANG II SYMBOL FÜR BIOGEFÄHRDUNG (Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e))
  • ANHANG III GEMEINSCHAFTLICHE EINSTUFUNG (Artikel 18 und Artikel 2 Buchstabe d))
  • ANHANG IV PRAKTISCHE EMPFEHLUNGEN FÜR DIE GESUNDHEITSÜBERWACHUNG VON ARBEITNEHMERN (Artikel 14 Absatz 8)
  • ANHANG V ANGABEN ZU DEN SICHERHEITSMASSNAHMEN UND SICHERHEITSSTUFEN (Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a) und b))
  • ANHANG VI SICHERHEITSMASSNAHMEN FÜR INDUSTRIELLE VERFAHREN (Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a))

Einzelnachweise

  1. Artikel 118a des Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Gemäss Fassung Einheitliche Europäische Akte. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. L, Nr. 169, 29. Juni 1987, S. 1–24, hier S. 9 (Online bei EUR-Lex, abgerufen am 26. Dezember 2022)
  2. Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), abgerufen am 8. Dezember 2020

Auf dieser Seite verwendete Medien

Flag of Europe.svg
Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.

Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.

Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.