Recht auf Wohnen

Das Recht auf Wohnen ist ein Menschenrecht der sogenannten zweiten Generation. Seine Grundlage im internationalen Recht sind Art. 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR), Art. 16 der Europäischen Sozialcharta vom 16. Dezember 1966 sowie Art. 31 der revidierten Europäischen Sozialcharta. Implizit wird das Recht auf Wohnen auch durch die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker eingeräumt.[1] Dem UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zufolge beinhalten Aspekte des Rechts auf Wohnen unter dem ICESCR auch: rechtlichen Schutz des Arbeitsplatzes; die Verfügbarkeit von Dienstleistungen, Materialien, Anlagen und Infrastruktur; Erschwinglichkeit; Bewohnbarkeit; Zugänglichkeit, Lage und kulturelle Angemessenheit.[2]

In Deutschland formulierte die Weimarer Verfassung im Sommer 1919 in Art. 155 erstmals das staatliche Ziel, „jedem Deutschen eine gesunde Wohnung“ zu sichern.

Als politisches Ziel wurde das Recht auf Wohnen im Jahre 1944 von Franklin D. Roosevelt in seiner Rede zum Second Bill of Rights formuliert.

In der DDR war das Recht auf Wohnen in der Verfassung vom 6. April 1968 verankert.[3]

UN-Sonderbeauftragte

Die Vereinten Nationen benennen regelmäßig Sonderberichterstatter für das Recht auf Wohnen. Von 2014 bis April 2020 war die kanadische Menschenrechtlerin Leilani Farha UN-Sonderberichterstatterin für das Recht auf angemessenes Wohnen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. ACHR decision in case SERAC v. Nigeria - see para. 60 (p. 25) (Memento des Originals vom 5. Juni 2012 auf WebCite)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.serac.org (MS Word; 196 kB)
  2. The right to adequate housing (Art.11 (1)). CESCR General comment 4 - see para. 8
  3. Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik – vom 6. April 1968 (in der Fassung vom 7. Oktober 1974), bei DocumentArchiv.de., dort wörtlich mit:
    „Artikel 37
    1. Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Wohnraum für sich und seine Familie entsprechend den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten und örtlichen Bedingungen. Der Staat ist verpflichtet, dieses Recht durch die Förderung des Wohnungsbaus, die Werterhaltung vorhanden Wohnraums und die öffentliche Kontrolle über die gerechte Verteilung des Wohnraums zu verwirklichen.
    2. Es besteht Rechtsschutz bei Kündigungen.
    3. Jeder Bürger hat das Recht auf Unverletzbarkeit seiner Wohnung.“