Quellensteuer

Quellensteuer ist die Bezeichnung für eine Steuer, die direkt an der „Quelle“ einbehalten wird, aus der die steuerbaren Einkünfte fließen, z. B. beim Arbeitgeber oder einer Bank.[1] Steuerzahler und Steuerschuldner sind dabei nicht identisch.

Quellensteuern dienen zur Sicherstellung der Steuereinnahmen des Staates, da bereits bei dem (liquiden) Steuerzahler, der für die Abführung an das Finanzamt haftet, eine Erhebung durchgeführt wird.

Deutschland

Quellensteuern werden im Wege des Steuerabzugs erhoben. Sie werden für Steuerinländer (unbeschränkt Steuerpflichtige) bei der Einkommensteuerveranlagung oft wie eine Einkommensteuervorauszahlung behandelt. Für Steuerausländer (beschränkt Steuerpflichtige) haben sie meist abgeltende Wirkung.

Beispiele für inländische Quellensteuern

Art der EinkünfteSteuerzahler (Quelle)SteuerschuldnerSteuergesetzliche Regelung
ArbeitslohnArbeitgeberArbeitnehmerLohnsteuer§ 41a EStG
Aufsichtsratsvergütungen von beschränkt SteuerpflichtigenVergütungsschuldnerVergütungsempfängerAufsichtsratsteuer§ 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG
KapitalerträgeKreditinstitutKapitalanleger (Bankkunde)Kapitalertragsteuer§ 43 EStG
Gegenleistung für gewerbliche Bauleistungen an Unternehmer (Werklohn)Empfänger der Bauleistung/Schuldner des WerklohnsErbringer der gewerblichen BauleistungBauabzugsteuer§ 48 EStG
Honorare für künstlerische, sportliche u. a. Tätigkeiten von beschränkt SteuerpflichtigenVeranstalterKünstler, Sportler u. a.Abzugsteuer§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG

Ausländische Quellensteuern

Im Außensteuerrecht versteht man unter Quellensteuern alle Steuern, die vom Quellenstaat von Steuerausländern im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht direkt vom Ertrag erhoben werden.[2]

In Deutschland wird seit 2009 eine einheitliche Abgeltungssteuer von 25 % auf Dividenden und Zinsen erhoben. Das jeweilige Kreditinstitut kann grundsätzlich auf diese Steuer die ausländische Quellensteuer anrechnen.[3]

Erzielt ein Steuerinländer im Ausland Einkommen, das dort einer Quellenbesteuerung unterliegt, so wird die ausländische Steuer unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Steuerschuld angerechnet. Besteht zwischen dem ausländischen Staat (Quellenstaat) und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), dann ist in diesem geregelt, welcher von beiden Staaten in welchem Umfang die Einkünfte besteuern darf. Auch die maximale Höhe der Quellensteuer ist hier festgelegt. Sollte der ausländische Staat keine oder eine niedrigere Quellensteuer erheben als Deutschland, kann nach einigen DBA auch diese fiktive Quellensteuer angerechnet werden.[4][5]

Um die effektive Besteuerung von Zinserträgen sicherzustellen, galt in den EU-Mitgliedstaaten seit 2003 die EU-Zinsrichtlinie, in Deutschland umgesetzt mit der Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (§ 45e EStG). Danach sind Banken verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Kontrollmitteilungen für die Zinseinkünfte zu übermitteln. Das BZSt tauscht daraufhin diese Daten mit den anderen EU-Mitgliedstaaten aus.[6] Seit Aufhebung der EU-Zinsrichtlinie zum 1. Januar 2016[7] werden Zins-Informationen nach dem Common Reporting Standard (CRS) international ausgetauscht.[8]

Österreich

Schweiz

In der Schweiz unterliegen die Erwerbseinkünfte bestimmter ausländischer Arbeitnehmer der Quellensteuer.[9]

Quellensteuerpflichtig sind Personen, die

  • ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, aber die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) noch nicht besitzen oder
  • keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz für ihre Einkünfte (Grenzgänger, Wochenaufenthalter, Referenten, Sportler, Künstler etc.) haben.

Nur falls das Einkommen eine bestimmte Höhe überschreitet, wird für ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt. Ansonsten ist die Steuerbelastung definitiv. Dies kann zu Minder-, aber auch erheblichen Mehrbelastungen gegenüber der ordentlichen Veranlagung führen. Auf die nachträgliche ordentliche Veranlagung haben nur Personen mit einem Einkommen von mehr als 120'000 Schweizer Franken Anspruch. Gemäß einem Bundesgerichts-Urteil[10] haben jedoch Quasi-Ansässige, d. h. Personen mit Wohnsitz im Ausland und mindestens 90 Prozent ihres Einkommens aus der Schweiz (und weniger als 120'000 Schweizer Franken Jahreseinkommen, ansonsten hätten sie automatisch Anrecht auf die nachträgliche ordentliche Veranlagung) Anrecht auf eine gleiche Besteuerung wie die in der Schweiz Ansässigen. Wie dies erfolgen soll, ist noch nicht klar, einerseits kann es über die Tarifkorrektur (ohne Anpassung des Gemeindesteuersatzes) erfolgen, andererseits über die nachträgliche ordentliche Veranlagung.

Die Quellensteuertarife sind in den einzelnen Kantonen unterschiedlich.

Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen differenziert hinsichtlich der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zusteht, nach den verschiedenen Einkunftsarten.[11][12]

Die Schweiz erhebt auch auf Zinsen von deutschen Anlegern mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland regelmäßig eine Quellensteuer in Höhe von 35 % auf grenzüberschreitende Zinszahlungen. An Stelle des automatisierten Auskunftsaustausches machen Schweizer Banken dem deutschen Finanzamt grundsätzlich aber keine Angaben über personenbezogene Daten und Kapitalerträge, sondern behalten anonym 35 % Quellensteuer ein und überweisen sie an die deutschen Finanzbehörden.[13] Nur wenn der Steuerpflichtige die Schweizer Bank ermächtigt, die Daten über die Schweizer Erträge an das deutsche Finanzamt zu senden, wird keine Quellensteuer von der Schweizer Bank einbehalten. Der deutsche Anleger bekommt dann seine Erträge vollständig ohne die Vornahme des Abzugs der 35%igen Quellensteuer ausbezahlt, muss sie aber in Deutschland versteuern. Der deutsche Anleger kann auch in seiner Einkommensteuererklärung die im Ausland bezahlte Quellensteuer angeben, die dann auf seine inländische Einkommensteuer angerechnet wird.

Für bestimmte Kapitalerträge behält die Schweizer Bank anstelle der Quellensteuer 35 % der so genannten Verrechnungssteuer ein. Diese verbleibt bei den Schweizer Finanzbehörden. Sie kann nicht über die deutsche Einkommensteuererklärung angerechnet, aber unter bestimmten Voraussetzungen von der Schweiz erstattet werden.

Frankreich

Seit 1. Januar 2019 gilt in Frankreich eine neue Regelung, wonach – ähnlich wie bereits seit langem auch in Deutschland – die Lohnsteuer vom Arbeitgeber zu zahlen ist.[14]

Einzelnachweise

  1. Was ist eine Quellensteuer? Vereinigte Lohnsteuerhilfe, 10. August 2020.
  2. Norbert Dautzenberg: Quellensteuern Gabler Wirtschaftslexikon, abgerufen am 20. August 2020.
  3. Bundeszentralamt für Steuern: Ausländische Quellensteuer Stand 2020, abgerufen am 19. August 2020.
  4. BZSt: Anrechenbarkeit der Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Erläuterungen. PDF, Stand: 1. Januar 2020.
  5. Dirk Wendl: Erstattung ausländischer Quellensteuer – Wichtige Informationen für Kapitalanleger. 9. Juni 2020.
  6. EU-Zinsrichtlinie – Allgemeine Informationen BZSt, abgerufen am 20. August 2020.
  7. vgl. Richtlinie (EU) 2015/2060 des Rates vom 10. November 2015 zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl. L 301/1 vom 18. November 2015
  8. Christian Rödl: Der Automatische Informationsaustausch löst die EU-Zinsrichtlinie ab. 26. Juli 2017.
  9. Quellensteuer Schweizerische Eidgenossenschaft, abgerufen am 21. August 2020.
  10. Urteil 2C_319/2009 vom 26. Januar 2010@1@2Vorlage:Toter Link/jumpcgi.bger.ch (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)
  11. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Stand am 28. Dezember 2016, abgerufen am 21. August 2020.
  12. Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen Netzwerk der Informations- und Beratungsstellen für grenzüberschreitende Fragen am Oberrhein, abgerufen am 21. August 2020.
  13. Uli Reitz: Zinsen aus der Schweiz 8. September 2014.
  14. https://eurodroit.com/personalverwaltung/gzw-einfuehrung-der-quellensteuer-in-frankreich