Prolongation

Eine Prolongation (lateinisch prolungare, „verlängern“) ist allgemein die Verlängerung der ursprünglichen Geltungsdauer eines Vertrags und speziell im Bankwesen die Vertragsänderung eines Kreditvertrags, bei welcher der Fälligkeitszeitpunkt unter Beibehaltung der übrigen Kreditbedingungen hinausgeschoben wird.

Allgemeines

Prolongationen gibt es nur bei Verträgen, die eine Befristung mit einem Endtermin (Zeitbestimmung nach § 163 BGB) enthalten, wonach ein Vertragspartner zur Erbringung der vertraglichen Leistung bis zum genannten Zeitpunkt verpflichtet ist. Kann er diese Verpflichtung nicht einhalten, muss er zur Vermeidung eines Schuldnerverzugs den anderen Vertragspartner rechtzeitig vor Ablauf der Leistungsfrist um Prolongation bitten. Hierzu ist der andere Vertragspartner nicht verpflichtet. Stimmt er einer Prolongation zu, so kommt es zur Vertragsänderung des ursprünglichen Vertrags.

Kreditgeschäft

Eine Prolongation erfordert bankenaufsichtsrechtlich nach AT 2.3 MaRisk vom Dezember 2012 eine neue Kreditentscheidung, da sich risikorelevante Sachverhalte (Laufzeit) ändern. Dem Prolongationsantrag des Kreditnehmers muss somit stets eine Kreditwürdigkeitsprüfung durch den Kreditgeber folgen. Dabei wird nicht zwischen bankinternen (interne Verlängerung von extern unbefristet zugesagten Krediten) und externen Prolongationen unterschieden. Im Kreditgeschäft kommt es zu Prolongationen, wenn die ursprüngliche Fälligkeit eines Kredits vom Kreditnehmer nicht eingehalten werden kann. Da bei Ratenkrediten bereits während der Kreditlaufzeit regelmäßig getilgt wird, kommt eine Prolongation hier seltener vor. Der Aufschub fälliger Tilgungsraten gilt zunächst als Stundung, erst wenn diese später nicht aufgeholt werden und im Tilgungsplan eine stundungsbedingte Laufzeitverlängerung eintritt, kommt es zur Prolongation. Häufiger sind endfällige Darlehen von einer Prolongation betroffen. Unabhängig vom Grund für diese Verzögerung bewerten Kreditinstitute eine Prolongation als schlechte Finanzplanung negativ im Rating oder Kreditscoring. Die Prolongation stellt eine Vertragsänderung dar, so dass sie vor Ablauf des ursprünglichen Kreditvertrags erfolgen muss und ansonsten unter Beibehaltung der übrigen Kreditbedingungen (Kreditzins, Tilgungsvereinbarungen, Kreditsicherheiten) vorgenommen wird. Sie ist durch den Kreditnehmer mittels Unterschrift anzunehmen. Bei Kreditsicherheiten muss im Regelfall im Sicherungsvertrag der Sicherungszweck an die Prolongation angepasst werden. Bei einem Wechsel muss 6 Monate zuvor eine Kündigung erfolgen. Spätestens 3 Monate vor Ablauf der Bindungsfrist, verfasst die Bank ein Angebot für die Anschlussfinanzierung im Sinne der Prolongation.[1]

Termingeschäfte

Termingeschäfte müssen im Regelfall bei Fälligkeit von beiden Gegenparteien erfüllt werden. Bei einer Prolongation ist zwischen der Prolongation zu aktuellen Marktkursen und der Prolongation zum alten Kurs zu unterscheiden. Eine Prolongation zum alten Kurs (im Fachjargon „Schiebung“) ist im Ausland erlaubt, in Deutschland verboten,[2] weil eine Vereinbarung marktabweichender Kurse seit Oktober 1995 nicht statthaft ist.[3] Das zitierte Schreiben wurde im Dezember 2010 durch die MaRisk ersetzt, bei der nach BTO 2.2.1 Nr. 2 „Handelsgeschäfte zu nicht marktgerechten Bedingungen grundsätzlich unzulässig sind“. Ausnahmen müssen durch Kundenwunsch (der Bankkunde muss zwingend eine Nichtbank sein) sachlich begründet und aus Geschäftsunterlagen deutlich ersichtlich sein. Soll ein Termingeschäft auf alter Kursbasis prolongiert werden, ist dies ausnahmsweise nur bei Nachweis des Grundgeschäftes möglich. Der Exporteur muss den verspäteten Geldeingang, der Importeur die verzögerte Zahlungspflicht nachweisen. In diesem Falle ist der Kassakurs des Swapgeschäfts mit dem Terminkurs des fälligen Termingeschäfts identisch.[4] Da im Interbankenmarkt Termingeschäfte nicht prolongiert werden, muss die Bank die Prolongation des Kundengeschäfts durch ein neues Swapgeschäft zu aktuellen Kursen ausgleichen, die Differenz wird in den Kunden-Swapsatz der Prolongation eingerechnet.

Wechsel

Wechsel enthalten ein Verfalldatum (Art. 1 Nr. 4 WG), das den Bezogenen durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen (Art. 28 Abs. 1 WG). Das WG kennt keine Prolongation, sie geschieht durch Ausstellung eines neuen Wechsels mit späterem Verfalldatum und Zug um Zug Herausgabe des alten Wechsels ohne Bezahlung an den Bezogenen. Die Wechselprolongation ist mithin die Begebung eines neuen Wechsels mit hinausgeschobenem Verfalldatum.[5]

Sonstige Verträge

Auch andere Rechtsverhältnisse, insbesondere Zahlungs- oder Lieferbedingungen, können prolongiert werden. Wird die Geltungsdauer eines völkerrechtlichen Vertrages verlängert, bevor er abgelaufen ist, spricht man ebenfalls von einer Prolongation.

Abgrenzung

Die Prolongation ist kein Rechtsbegriff, sondern hat sich im Finanzwesen als Bezeichnung für eine Vertragsverlängerung eingebürgert. Abzugrenzen ist insbesondere zwischen Prolongation und Novation. Ob lediglich eine Prolongation des Kreditvertrages oder gar eine Novation vorliegt, ist Auslegungsfrage. Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist dem BGH zufolge bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes zu ersetzen, Vorsicht geboten und daher im Zweifel nur von einer bloßen Vertragsänderung (Prolongation) auszugehen.[6] Mit der Prolongation wird lediglich die Veränderung der Kreditlaufzeit herbeigeführt, andere Kreditbedingungen bleiben hingegen unverändert, so dass durch sie kein neues Schuldverhältnis geschaffen wird. Erst Umschuldungen kommen einer Novation nahe. Die Stundung ist zwar auch mit der Verschiebung von Fälligkeitsterminen verbunden, dient jedoch stets der Rettung einer Darlehensforderung, die derzeit nicht bedient werden kann, ohne den Kreditnehmer in die Insolvenz zu treiben.

Der Ablauf einer Zinsbindungsfrist stellt keine Prolongation dar, sondern bedeutet eine Zinsanpassung des Kreditzinses an die aktuelle Marktentwicklung. Die Laufzeit des Kredites wird hierdurch nicht verändert. Das gilt auch für Zinsanpassungen im Rahmen einer Zinsgleitklausel. Auch andere Änderungen (Kreditsicherheiten, Kreditbetrag) sind keine Prolongation, solange sie keine Laufzeitverlängerung zur Folge haben.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Ablauf der Prolongation. Abgerufen am 17. Mai 2017.
  2. Hannes Enthofer/Patrick Haas (Hrsg.), Handbuch Treasury / Treasurer's Handbook, 2012, S. 555
  3. BaFin-Schreiben vom 23. Oktober 1995, Verlautbarung über Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute, Abschnitt 6.2, Az.: I 4 – 32 -3/86
  4. Lieselotte Souren, Grundlagen und Praxis des Devisenhandels, 1995, S. 71
  5. Peter Bülow, Heidelberger Kommentar zum Wechselgesetz/Scheckgesetz, 2004, S. 195
  6. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 – Az.: XI ZR 367/07