Pfarrverwaltungsrat

Ein Pfarrverwaltungsrat, je nach Bundesland/Bistum auch Kirchenvorstand, Kirchenausschuss oder Kirchenverwaltung genannt, ist zuständig für Vermögen, Gebäude, Grundstücke und Personal der jeweiligen römisch-katholischen Kirchengemeinde und ist das höchste Gremium oder sogar der Rechtsträger einer Pfarrei in Vermögensangelegenheiten. Für den Bereich der Seelsorge ist dagegen der Pfarrgemeinderat zuständig.

Rechtliche Grundlagen

Das Kirchenrecht (Codex Iuris Canonici) bestimmt, dass in jeder Pfarrei ein Vermögensverwaltungsrat (Consilium a rebus oeconomicis) bestehen muss, in dem ausgewählte Gläubige dem Pfarrer (der die Pfarrei bei allen Rechtsgeschäften vertritt) bei der Verwaltung des Pfarrvermögens helfen.[1]

Die rechtliche Ausgestaltung des Gremiums und die Reichweite seiner Zuständigkeit ist abhängig von den für das betreffende Bistum geltenden staatskirchenrechtlichen Verträgen. Für die nordrhein-westfälischen Bistümer gilt beispielsweise das 1924 erlassene (Preußische) Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens in der Fassung vom 1. September 2003, in dem ein Gremium namens „Kirchenvorstand“ gefordert wird, dem der Pfarrer oder ein von der bischöflichen Behörde mit der Leitung der Gemeinde betrauter Geistlicher als Vorsitzender, die gewählten Mitglieder und auf Grund eines besonderen Rechtstitels Berechtigte oder Ernannte angehören.[2]

Aufgaben und Struktur

Zu den Aufgaben des Pfarrverwaltungsrates zählen die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes der Pfarrgemeinde sowie Miet- und Pachtangelegenheiten. Zu seinem Zuständigkeitsbereich gehört auch die Verantwortung für Gebäude und Personal, beispielsweise das Personal der zur Pfarrgemeinde gehörenden Kindergärten.

Der Rat wird auf sechs bzw. acht Jahre direkt oder vom Pfarrgemeinderat gewählt. In manchen Diözesen ist es zudem üblich, alle drei bzw. vier Jahre jeweils die Hälfte des Gremiums neu zu wählen.

Der Pfarrer oder Pfarradministrator ist der Vorsitzende des Pfarrverwaltungsrates, wobei es ihm, falls das Staatskirchenrecht es zulässt, vorbehalten ist, den Vorsitz des Rates abzugeben. In solch einem Falle wird der neue Vorsitzende aus dem Kirchenvorstand heraus gewählt. Der Vorsitzende wird dann auf Bitte des Pfarrers vom zuständigen Bischof für die Amtszeit berufen. Häufig unterstützt ein Kirchenpfleger, Rendant oder Verwaltungsleiter den Pfarrer/Pfarradministrator bei der Vorbereitung der Sitzungen des Pfarrverwaltungsrates und bei der Durchführung von dessen Beschlüssen.

Die beschriebenen Regelungen unterscheiden sich in den einzelnen Bistümern. So gibt es neben der achtjährigen Wahlperiode auch eine von sechs oder auch vier Jahren, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen oder in Bayern. In manchen Diözesen wird der Kirchenvorstand bzw. die Kirchenverwaltung in Direktwahl von den Gemeindemitgliedern gewählt, in anderen Diözesen vom Pfarrgemeinderat.

In der Diözese Rottenburg-Stuttgart wird der Verwaltungsausschuss aus Mitgliedern des Kirchengemeinderates gewählt. Mitglieder kraft Amt sind der Pfarrer und der Kirchenpfleger. Es ist der einzige Ausschuss, der in jeder Kirchengemeinde gebildet werden muss.

Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand sind ihren Satzungen gemäß zur Zusammenarbeit und fallsweisen gegenseitigen Beteiligung verpflichtet.

In Österreich gab es keinen Pfarrverwaltungsrat. Hier übernimmt der Pfarrgemeinderat bzw. Kirchengemeinderat die Aufgaben des Pfarrverwaltungsrates. Seit 2016 erfüllt der Vermögensverwaltungsrat in der Erzdiözese Wien ähnliche Aufgaben.[3]

Bei öffentlich-rechtlicher Anerkennung

Bei öffentlich-rechtlicher Anerkennung der Kirche als Landeskirche, respektive als öffentlich-rechtliche Körperschaft ist die Kirche in diesen Belangen dem übergeordneten staatlichen Recht untergeordnet, woraus sich unterschiedliche Verfassungen der Rätestrukturen ergeben, je nach den für die Region geltenden staatskirchenrechtlichen Verträgen und Vorschriften. Für diese Organisation mit Kirchenpflegen (anstelle des Pfarrverwaltungsrates) siehe: Kirchengemeindeleitung #Bei öffentlich-rechtlicher Anerkennung

Übersicht über Terminologie und Strukturen in den deutschen Diözesen

DiözeseBezeichnungVorsitzWahlmodusAmtszeitGesetzliche Grundlage[4]
Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrh.-westf. Teil), Paderborn (nordrh.-westf. Teil)KirchenvorstandPfarrerDirektwahlSechs Jahre[5]
Augsburg, München und Freising, Bamberg, Eichstätt, Passau, Regensburg und WürzburgKirchenverwaltungPfarrer, KirchenverwaltungsvorstandDirektwahlSechs Jahre[6]
BerlinKirchenvorstandPfarrer (Bischof kann anderes KV-Mitglied bestimmen)DirektwahlAcht Jahre[7]
Dresden-MeißenKirchenvorstandPfarrer (Bischof kann im Ausnahmefall eine andere Person mit dem Vorsitz betrauen)DirektwahlFünf Jahre[8]
FreiburgStiftungsratPfarrerPfarrgemeinderatAbhängig von der Amtszeit des PGR (fünf Jahre)[9]
FuldaVerwaltungsratPfarrer oder (bei dessen Verzicht) ein vom Gremium gewähltes MitgliedDirektwahlSechs Jahre[10]
GörlitzKirchenvorstandPfarrerDirektwahlAcht Jahre[11]
HamburgKirchenvorstandPfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte PersonDirektwahlVier Jahre[12]
HildesheimKirchenvorstandPfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte PersonDirektwahlVier Jahre[13]
LimburgVerwaltungsratPfarrer oder (bei dessen Verzicht) ein vom Gremium gewähltes MitgliedPfarrgemeinderatEntsprechend der Amtszeit des Pfarrgemeinderates (vier Jahre)[14]
MagdeburgKirchenvorstandPfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte PersonDirektwahlVier Jahre[15]
MainzVerwaltungsratPfarrerPfarrgemeinderatEntsprechend der Amtszeit des Pfarrgemeinderates (vier Jahre)[16]
Münster (Oldenburgischer Teil)KirchenausschussPfarrer oder vom Bischöflichen Offizial bestimmte PersonDirektwahlVier Jahre[17]
OsnabrückKirchenvorstandPfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte PersonDirektwahlVier Jahre[18]
Paderborn (niedersächs. Teil)KirchenvorstandPfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte PersonDirektwahlVier Jahre[19]
Rottenburg-StuttgartKirchengemeinderat und dessen VerwaltungsausschussPfarrer; dieser kann den Vorsitz delegieren bzw. abgebenKirchengemeinderat : Direktwahl; Verwaltungsausschuss: Kirchengemeinderat aus seinen MitgliedernFünf Jahre[20]
SpeyerVerwaltungsratPfarrerDirektwahlVier Jahre[21]
TrierVerwaltungsratPfarrerPfarrgemeinderatAcht Jahre[22]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. CIC can. 537; vgl. c. 532 ([1]).
  2. § 2; siehe recht.nrw.de
  3. PDF
  4. Übersicht und Quelle: kirchenrecht-online.de / pgr-vvr
  5. (Preußisches) Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924
  6. Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO)
  7. Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz im Erzbistum Berlin (KiVVG)
  8. Gesetz für die Verwaltung der Pfarreien im Bistum Dresden-Meißen (PfVG)
  9. Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens
  10. Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens in der Diözese Fulda (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG)
  11. Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens im Bistum Görlitz (Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz – KiVVG Görlitz)
  12. Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für das Erzbistum Hamburg (KVVG)
  13. Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Hildesheim (KVVG)
  14. Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Limburg (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz - KVVG)
  15. Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)
  16. Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz -KVVG)
  17. Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster
  18. Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Osnabrück (KVVG)
  19. Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG)
  20. Ordnung für die Kirchengemeinden und ortskirchlichen Stiftungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Kirchengemeindeordnung – KGO)
  21. Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Speyer
  22. Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz - KVVG)