Neuwürttemberg

Altwürttemberg 1789 und die territorialen Zugewinne von 1803 bis 1810, die als „Neuwürttemberg“ zusammengefasst wurden
Erst Herzog, dann Kurfürst und König: Friedrich I., der Württemberg 1803 in Alt und Neu teilte

Als Neuwürttemberg bezeichnete man ab dem Reichsdeputationshauptschluss im Jahre 1803 das neue württembergische Herrschaftsgebiet, in dem die zahlreichen territorialen Zugewinne zusammengefasst wurden. Neuwürttemberg im eigentlichen Sinne bezeichnet das von Kurfürst Friedrich geschaffene, rechtlich vom Herzogtum Württemberg getrennte und absolutistisch regierte Land mit der Hauptstadt Ellwangen, 2 200 Quadratkilometer und 123 000 Einwohner.[1] Ausdrücklich nicht zu Neuwürttemberg gehörte der erst nach der Auflösung des Landes am 7. Januar 1806 an das Königreich Württemberg gefallene geistliche Besitz und die Grafschaft Waldburg in Oberschwaben sowie die ritterschaftlichen Gebiete und die 1810 von Bayern abgetretenen Gebiete.

Territoriale Zugewinne durch den Reichsdeputationshauptschluss

Der Reichsdeputationshauptschluss (RDHS) vom 25. Februar 1803 regelte die Entschädigung für die Verluste der Reichsfürsten auf dem von Frankreich annektierten linken Rheinufer. Für Württemberg betraf dies insbesondere den Verlust der Grafschaft Mömpelgard. Paragraph 6 RDHS sah folgende Kompensationen für dass neugeschaffene Kurfürstentum Württemberg durch Säkularisation und Mediatisierung vor:

Nicht dazu gehörte das in zahlreiche klösterliche, adelige und reichsstädtische Herrschaften zersplitterte Oberschwaben und das westliche Allgäu, also die überwiegend katholischen Gebiete zwischen der Schwäbischen Alb und dem Bodensee, die erst ab 1806 von Württemberg erworben wurden.

Staatliches Intermezzo

Von 1803 bis zum 7. Januar 1806, also kurz vor der endgültigen Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, gab es einen eigenständigen Staat Neuwürttemberg mit Regierungssitz in Ellwangen, in dem die Landstände bzw. die Ständeversammlung Altwürttembergs keine Mitspracherechte hatten. Beide Staaten regierte der Kurfürst und Herzog Friedrich I. von Württemberg in Personalunion, bis er diese dank Napoleon zu einem Königreich zusammenfassen und dabei die ihm lästige Ständeverfassung Altwürttembergs „staatsstreichartig“ aufheben konnte.[2] Die politische Differenzierung in Alt- und Neuwürttemberg war von nun an hinfällig, wurde gelegentlich aber noch zur regionalen Abgrenzung genutzt.

Die Integration der meist katholischen Gebiete, die nach 1803 zu Neuwürttemberg und schließlich zum Königreich kamen, erforderte besondere Anstrengungen. Die Gleichberechtigung der neuen katholischen Staatsbürger musste ebenso wie die Gleichstellung des katholischen Kultus gesichert werden.

Literatur

  • Bernhard Mann: Württemberg 1800 bis 1866. In: Meinrad Schaab, Hansmartin Schwarzmaier (Hrsg.) u. a.: Handbuch der baden-württembergischen Geschichte. Band 3: Vom Ende des alten Reiches bis zum Ende der Monarchien. Hrsg. im Auftrag der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg. Klett-Cotta, Stuttgart 1992, ISBN 3-608-91467-6, S. 241 f., 246–251, 254–256, 265–266, 269–275, 287, 295, 330.
  • Dieter Mertens: Württemberg. In: Meinrad Schaab, Hansmartin Schwarzmaier (Hrsg.) u. a.: Handbuch der baden-württembergischen Geschichte. Band 2: Die Territorien im alten Reich. Hrsg. im Auftrag der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg. Klett-Cotta, Stuttgart 1995, ISBN 3-608-91466-8, S. 1–163.
  • Walter Grube: Stände in Württemberg. In: Von der Ständeversammlung zum demokratischen Parlament. Theiss, Stuttgart 1982, S. 31–50.
  • Volker Press: König Friedrich I. – Der Begründer des modernen Württemberg. In: Baden-Württemberg im Zeitalter Napoleons. Band 2, Ausstellung des Landes Baden-Württemberg. Edition Cantz, Stuttgart 1987, ISBN 3-922-608-48-5, S. 25–40.
  • Max Miller, Neuwürttemberg unter Herzog und Kurfürst Friedrich, Stuttgart 1934.

Einzelnachweise

  1. Gerhard Köbler, Historisches Lexikon der deutschen Länder, München 1989, S. 367
  2. Walter Grube: Stände in Württemberg. In: Von der Ständeversammlung zum demokratischen Parlament. Theiss, Stuttgart 1982, S. 49f.

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