Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet

Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet (mitunter auch in der Formulierung „nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet“ oder „nemo dat quod non habet“) ist ein in den iustinianischen Digesten enthaltener Rechtsgrundsatz, des Corpus iuris civilis. Bis heute hat er seine Gültigkeit behalten.[1] In seiner Bedeutung für das Recht bringt er zum Ausdruck: Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst innehat.

Im römischen Recht wurde die Regel im Interesse eines reibungsloseren rechtsgeschäftlichen Verkehrs durch die Ersitzung (usucapio) eingeschränkt. Anwendungsfälle waren die Heilung von Formmängeln bei der traditio und beim Erwerb vom Nichtberechtigten.[2]

Auch heute noch spielt der Grundsatz im Zivilrecht eine Rolle, denn er besagt dort, dass allein der Inhaber eines Rechts (etwa Eigentum) über dieses auch wirksam verfügen kann (Eigentumsübertragung). Allerdings sieht auch das deutsche Recht aus Gründen des Vertrauensschutzes[3] Ausnahmen beim gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten vor. Diese Bestimmungen erlauben dem Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen, Eigentum vom Nichteigentümer zu erlangen.

Mangels eines Rechtsscheinträgers ist dies bei Forderungsabtretungen hingegen grundsätzlich nicht möglich. In seltenen Fällen, in denen doch ein Rechtsscheinträger besteht, kann ein gutgläubiger Forderungserwerb aber möglich sein (etwa bei einer Schuldurkunde, § 405 BGB, oder einem Erbschein, § 2366 BGB).

Der Grundsatz wird auch dann relevant, wenn Vertrags- oder Mitgliedsstaaten Kompetenzen auf supranationale/internationale Organisationen übertragen.

Anmerkungen

  1. Ulpian, Digesten 50, 17, 54.
  2. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001, Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9. S. 62.
  3. Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker: Allgemeiner Teil des BGB. 42. Aufl., München 2018, S. 283.