Amtstitel

Amtstitel sind in Österreich Titel, die Beamte im Rahmen ihrer Tätigkeit führen. Zum Teil sind die Amtstitel durch Verwendungsbezeichnungen ersetzt, die den speziellen Aufgabenbereich des Beamten zum Ausdruck bringen.[1] Der Begriff Amtstitel war auch in Deutschland üblich,[2] wo er jedoch in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts von Amtsbezeichnung abgelöst wurde.[3]

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen sind in Österreich gesetzlich festgelegt. Die Verleihung erfolgt beim Bund durch den Bundespräsidenten. Dieser kann aber den jeweils zuständigen Bundesminister ermächtigen, selbst Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen. Der Beamte hat ein gesetzliches Recht auf Führung des Amtstitels.

Vertragsbedienstete des Bundes sind berechtigt, entsprechend ihrer Entlohnungsgruppe gleichlautende Verwendungs- bzw. (im Universitätsbereich) Funktionsbezeichnungen zu führen.

Grundlagen

Bundesrecht

Gemäß § 63 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) sind Bundesbeamte berechtigt, einen ihrer Verwendungs- bzw. Besoldungsgruppe entsprechenden Amtstitel zu führen. Beamtinnen führen die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Auch im Ruhestand führen Beamte den zuletzt getragenen Amtstitel, allerdings mit dem Zusatz „i. R.“, weiter. Im Besonderen Teil des Gesetzes werden die einzelnen Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen aufgeführt.

Die analoge Rechtsgrundlage für die Führung der Verwendungs- und Funktionsbezeichnungen durch Vertragsbedienstete wurde in § 7a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) geschaffen.

Basis der Amtstitel, Verwendungs- und Funktionsbezeichnungen im Einzelnen:

Ehemalige Rechtsgrundlagen waren § 40 der Dienstpragmatik von 1914,[4] die Amtstitelverordnung von 1926[5] und § 24 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes von 1977.[6]

Landesrecht

Die Bundesländer haben eigene Regelungen für ihre Beamten.

Amtstitel im Allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes

Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist mit Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis die Verwendungsbezeichnung Beamter vorgesehen.

Höherer Dienst (A1), Entlohnungsgruppe v1

Für Beamte des Höheren Dienstes (A1), der sogenannten „A-Laufbahn“ oder Akademiker, treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v1 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen. Bei Beamten wird hierbei zwischen Bachelor-Absolventen und Absolventen mit einem höheren Abschluss unterschieden.[7]

AmtstitelAbkürzung[8]Funktionsgruppen BeamteBewertungsgruppen Vertragsbedienstetemin. Besoldungsdienstalter
Beamte mit höherem Abschluss, VertragsbediensteteBeamte mit Bachelor
KommissärKmsrGrundlaufbahn sowie Funktionsgruppen 1–6v1/1 bis v1/4kein
RatR10 Jahre12 Jahre
OberratOR13½ Jahre15½ Jahre
HofratHRFunktionsgruppen 2–4v1/2 und v1/319½ Jahre21½ Jahre
Funktionsgruppen 5, 6v1/417½ Jahre19½ Jahre
Funktionsgruppen 7–9v1/5 bis v1/7kein

Anstelle des Titels Hofrat tritt für einen Beamten, der einem Ministerium zugewiesen ist, der Amtstitel Ministerialrat (Abkürzung: MinR); für einen Beamten, der der Parlamentsdirektion zugewiesen ist, der Amtstitel Parlamentsrat. Analog geschieht dies bei den Verwendungsbezeichnungen von Vertragsbediensteten.

Gehobener Dienst (A2), Entlohnungsgruppe v2

Für Beamte des gehobenen Dienstes (A2), der sogenannten „B-Laufbahn“ oder Maturanten, treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v2 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen.[7]

AmtstitelAbkürzung[8]Funktionsgruppen BeamteBewertungsgruppen Vertragsbedienstetemin. Besoldungsdienstalter
RevidentRevallealle v2kein
OberrevidentORev10 Jahre
AmtsratARGrundlaufbahn sowie Funktionsgruppen 1, 2v2/1 und v2/216½ Jahre
AmtsdirektorADirFunktionsgruppen 3–8v2/3 bis v2/6

Fachdienst (A3), Entlohnungsgruppen v3 und h1

Für Beamte des Fachdienstes (A3), der sogenannten „C-Laufbahn“ oder Mittleren Reife, treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v3 und h1 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen.[7]

AmtstitelAbkürzung[8]Funktionsgruppen BeamteBewertungsgruppen Vertragsbedienstetemin. Besoldungsdienstalter
KontrollorKontr / Kntlrallealle v3 und h1kein
OberkontrollorOKontr / OKntlr10 Jahre
FachinspektorFIGrundlaufbahn sowie Funktionsgruppen 1, 2v3/1 und v3/2; h1/1 und h1/217 Jahre
FachoberinspektorFOIFunktionsgruppen 3–8v3/3 bis v3/5; h1/3 und h1/4

Qualifizierter mittlerer Dienst (A4), Entlohnungsgruppen v4 und h2

Für Beamte des Mittleren Dienstes (A4), der sogenannten „D-Laufbahn“, treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v4 und h2 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen.[7]

AmtstitelAbkürzung[8]Funktionsgruppen BeamteBewertungsgruppen Vertragsbedienstetemin. Besoldungsdienstalter
AmtsassistentAAssallealle v4 und h2kein
OberamtsassistentOAAss10 Jahre
KontrollorKontr / KntlrGrundlaufbahnv4/2 und h2/117 Jahre
OberkontrollorOKontr / OKntlrFunktionsgruppen 1, 2v4/3; h2/2 und h2/3

Mittlerer Dienst (A5), Entlohnungsgruppe h3

Für Beamte der sogenannten „E-Laufbahn“ (A5) treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe h3 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen.[7]

AmtstitelAbkürzung[8]min. Besoldungsdienstalter
AmtsassistentAAsskein
OberamtsassistentOAAss17 Jahre

Qualifizierter Hilfsdienst (A6) und Hilfsdienst (A7), Entlohnungsgruppen v5, h4 und h5

Für Beamte der Verwendungsgruppen A6 und A7 treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen h4, v5 und h5 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen.

AmtstitelAbkürzung[8]min. Besoldungsdienstalter
AmtswartAWkein
OberamtswartOAW17 Jahre

[7]

Ausnahmen

Mit der jeweiligen Führungsfunktion führt der Beamte abweichend folgende Verwendungsbezeichnungen:[7]

  • Kabinettsdirektor (Leiter der Präsidentschaftskanzlei)
  • Botschafter (Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten; den Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion; den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers)
  • Sektionschef (Leiter einer Sektion in einem Ministerium; Abkürzung: SektChef)
  • Gruppenleiter (Leiter einer Gruppe in einem Ministerium)
  • Abteilungsleiter (Leiter einer Abteilung in einem Ministerium)
  • Referatsleiter (Leiter einer Referates in einem Ministerium)

Neben den Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen kann ein Beamter einen Berufstitel, wie z. B. Hofrat, Regierungsrat, Amtsrat oder Kanzleirat verliehen bekommen. In solchen Fällen ist der Beamte zur Führung beider Titel berechtigt.[9]

Titelführung

Ein Amtstitel ist vor einem allfälligen Berufstitel und immer vor einem allfälligen akademischen Grad (bzw. der Standesbezeichnung Ingenieur) zu führen.[9]

  • Beispiel: Der Direktor (= Amtstitel) eines Realgymnasiums, Dr. Y., erhält den Berufstitel „Hofrat“. Korrekte Titulatur: „Direktor Hofrat Dr. Y.“ – mündliche Anrede fast immer: „Herr Hofrat“, da der auszeichnende Berufstitel gegenüber dem schon zuvor zustehenden Amtstitel als höherwertig angesehen wird. In Schriftform haben sich in förmlicher Anrede Doppeltitulaturen „S.g. Herrn Direktor Hofrat Dr. Y.“ – oder an Türtafeln „Direktor Hofrat Dr. Y“ – durchaus erhalten.

Quellen

  1. GP XIV RV 500, S. 73
  2. Handwörterbuch des Postwesens (1927), S. 17. Die gesetzliche Bezeichnung lautete oft nur „Titel“, z. B. in § 84 II 10 ALR (1794) und § 17 RBG (1873). Siehe auch die preußische Verordnung wegen der den Zivilbeamten beizulegenden Amtstitel ... (1817).
  3. vgl. § 37 DBG (1937)
  4. RGBl. Nr. 15/1914
  5. BGBl. Nr. 175/1926
  6. BGBl. Nr. 329/1977
  7. a b c d e f g Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, § 140. BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018.
  8. a b c d e f Amtstitel in Österreich auf oesterreich.gv.at
  9. a b Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln, BGBl. II Nr. 261/2002.

Weblinks