Marion Freisler

Marion Freisler, geborene Russegger (* 10. Februar 1910 in Hamburg[1]; † 21. Januar 1997 in München[2]), war die Ehefrau des Präsidenten des nationalsozialistischen Volksgerichtshofs, Roland Freisler.

Leben

Marion Russegger heiratete am 24. März 1928 Roland Freisler, der zu dieser Zeit Rechtsanwalt und Stadtverordneter der NSDAP in Kassel war.[3] Sie hatten zwei Söhne (* 1937 und * 1939), beide wurden getauft. Ihr Mann Roland Freisler kam bei dem schweren US-Luftangriff auf Berlin am 3. Februar 1945 ums Leben.

Marion Freisler beanspruchte später erfolglos zwei als Nachlassbestandteil ihres Ehemanns beschlagnahmte Grundstücke, deren Kaufpreise angeblich aus ihrer Mitgift bezahlt worden sein sollten. In seinem Testament vom 1. Oktober 1944 hatte ihr Ehemann behauptet: „Die beiden Häuser Hüttenweg 14A und Habelschwerdter Allee 9 gehören meiner Frau. Sie zählen also nicht zu meinem Nachlaß.“[4] Eine Spruchkammer in West-Berlin stellte jedoch fest, dass Marion Freisler bei der Eheschließung mittellos gewesen war und die Zahlungen für die Grundstücke mit den Gehaltszahlungen des Ehemanns korrespondierten. Deshalb fielen die Grundstücke in den Nachlass des Ehemanns, den Marion Freisler zwar beerbt hatte, jedoch konnte damit eine im Sühneverfahren gegen Roland Freisler bzw. seinen Nachlass festgesetzte Geldstrafe von 100.000 DM verrechnet werden.

Nach dem Krieg nahm Marion Freisler wieder ihren Geburtsnamen Russegger an. Sie wurde im Entnazifizierungsverfahren als „nicht belastet“ eingestuft,[5] zog nach München und wollte von den Gräueltaten ihres Mannes nichts mehr wissen. Marion Russegger wurde im Grab ihrer Eltern auf dem Waldfriedhof Dahlem am Hüttenweg in Berlin bestattet, wo auch Roland Freisler anonym beerdigt worden war. Der Name Freisler ist auf dem Grabstein nicht genannt.[6]

Witwenrente

1985 wurde bekannt, dass die monatliche Witwenrente der Kriegsopferversorgung von Marion Freisler im Jahr 1974 um 400 DM durch Zuerkennung eines Berufsschadensausgleichs erhöht worden war. Dazu legte das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales auf eine parlamentarische Anfrage dar, dass der Bewilligungsbescheid von 1974 rechtswidrig war, weil Freislers Tod beim Bombenangriff für die wirtschaftliche Lage der Witwe nicht ursächlich gewesen sein könne, was ein Schadensausgleich aber voraussetze. Denn Roland Freisler wäre nach dem Krieg zum Tode oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hätte deshalb die unterstellte Tätigkeit mit Hochschulabschluss in der privaten Wirtschaft gar nicht ausüben können. Gemäß § 48 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs – Zehntes Buch konnten aber nur weitere Erhöhungen der gesamten Versorgungsbezüge versagt werden.[7]

Erst 1997 – in Marion Russeggers Sterbejahr – wurde durch Einfügung des § 1a in das Bundesversorgungsgesetz für Kriegsgeschädigte, die während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hatten, sowie für deren Hinterbliebene eine Versorgung ausgeschlossen. Auch Altfälle waren von dieser Novellierung betroffen. Bei diesen Fällen entfiel der Anspruch auf Versorgung mit Wirkung für die Zukunft bei einer besonderen Schwere der Taten.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Angaben zur Biografie bei Blazek.
  2. Freisler, Karl Roland. Hessische Biografie. (Stand: 7. September 2012). In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).
  3. Jonas Hübner: Unrechtspflege. Roland Freisler und die hessische Justiz 1926–1941. digitales archiv marburg.
  4. Sie soll alles erben.In: Der Spiegel Nr. 30/1955 vom 19. Juli 1955
  5. Spruchkammerbescheid vom 29. April 1953, zitiert nach Sie soll alles erben.In: Der Spiegel Nr. 30/1955 vom 19. Juli 1955
  6. Roland Freisler. Grab von Freislers Schwiegereltern auf dem Berliner Waldfriedhof Dahlem. In: Website von Klaus Nerger.
  7. Antwort auf die Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Wirth (SPD) vom 29. Januar 1985, Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz an die Witwe des ehemaligen Präsidenten des Volksgerichtshofs Roland Freisler. Bayerischer Landtag, Drucksache 10/6016