Luftfahrzeugrolle

Die Luftfahrzeugrolle ist das deutsche Luftfahrzeugregister, also das amtliche Verzeichnis aller in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Luftverkehrsgesetz. Die Luftfahrzeugrolle wird seit 1. August 1959 beim Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig geführt, alle Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Luftschiffe und Ballone werden in Deutschland bei der Verkehrszulassung dort eingetragen.

Die Luftverkehrsrolle enthält (Stand 19. August 2014) 40.000 eingetragene Luftfahrzeuge.[1] Mit dem Eintrag in die Luftfahrzeugrolle wird ein Luftfahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen, und das Flugzeug erhält dabei ein eindeutiges amtliches Luftfahrzeugkennzeichen.

Nach der Eintragung erhält der Eigentümer oder ein bevollmächtigter Vertreter einen Eintragungsschein, auf dem dieses Kennzeichen eingetragen ist; das Kennzeichen muss am Flugzeug an beiden Seiten und an der Unterseite des linken Flügels angebracht werden (Anlage 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Außerdem muss die deutsche Bundesflagge auf beiden Seiten des Seitenleitwerks angebracht werden (gilt nicht für Ultraleicht-Flugzeuge). Bei Ballonen kann die Bundesflagge wahlweise auf der Ballonhülle angebracht werden oder als echte Flagge an einer geeigneten Stelle, wie beispielsweise am Topseil angeknüpft sein.

Änderungen an der Luftverkehrsrolle wurden früher in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht, seit einiger Zeit geschieht dies aus Datenschutzgründen jedoch nicht mehr. Die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik Deutschland ist ein nicht-öffentliches Register, das aus datenschutzrechtlichen Gründen weder publiziert wird, noch frei zugänglich ist. Das LBA darf aufgrund daher Auskünfte aus der Luftfahrzeugrolle nur mit Einverständnis des Eigentümers veröffentlichen. Gemäß den Vorgaben des § 64 Luftverkehrsgesetzes kann das Luftfahrt-Bundesamt öffentlichen Stellen im Inland im Einzelfall Auskunft gewähren, wenn die Informationen für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs, zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luftverkehrsvorschriften oder zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung benötigt werden. Auskünfte aus der Luftfahrzeugrolle an nicht-öffentliche Stellen, wie Privatpersonen, gemäß § 64 Abs. 8 Luftverkehrsgesetz sind auch ohne Einwilligung des jeweiligen Eigentümers möglich, aber kostenpflichtig.

Eine Eintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle kann nur vorgenommen werden, wenn das Luftfahrzeug sich im Eigentum deutscher Staatsangehöriger befindet, oder im Eigentum von Staatsangehörigen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Ausnahmen sind jetzt ebenfalls möglich).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. FlugRevue 40.000ster Eintrag in die Luftfahrzeugrolle Link zuletzt aufgerufen am 18. Juni 2015