Liste der Gerichte im Fürstentum Lippe

Diese Liste beschreibt die Gerichte im Fürstentum Lippe. Aufgrund der hohen Kontinuität sind auch die Gerichte im Freistaat Lippe hier dargestellt.

Fürstentum Lippe bis 1879

Untergerichte

Im Fürstentum Lippe waren die Ämter in Lippe gleichzeitig für die Verwaltung und die Rechtsprechung als Untergericht zuständig. Eine Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung war nicht gegeben. In Rechtsprechungsangelegenheiten wurden die Ämter als „fürstliche Justiz-Ämter“ bezeichnet. Besonderheiten ergaben sich bei den Exklaven. Neben den Ämtern waren die Stadt-Magistrate Untergerichte. Daneben bestand ein Patrimonialgericht (in Iggenhausen).

GerichtSitzAnmerkungen
Fürstliches Justizamt BarntrupBarntrup
Fürstliches Justizamt BrakeBrake (Lemgo)
Fürstliches Justizamt DetmoldDetmold
Fürstliches Justizamt HornHorn
Fürstliches Justizamt LageLage
Fürstliches Justizamt LipperodeLipperode
Fürstliches Justizamt OerlinghausenOerlinghausen
Fürstliches Justizamt SchiederSchieder
Fürstliches Justizamt SchötmarSchötmar
Fürstliches Justizamt SchmalenbergSchmalenberg
Fürstliches Justizamt SternbergSternberg
Fürstliches Justizamt VarenholzVarenholz
Herrschaftliches Richteramt LemgoLemgo
Königlich preußisches und fürstlich lippisches Gesamtgericht zu LippstadtLippstadt
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Oberamt BlombergBlomberg
Stadt-Magistrat BarntrupBarntrup
Stadt-Magistrat BlombergBlomberg
Stadt-Magistrat DetmoldDetmold
Stadt-Magistrat HornHorn
Stadt-Magistrat LageLage
Stadt-Magistrat LemgoLemgo
Stadt-Magistrat SalzuflenSalzuflen
Neustädter Commission DetmoldDetmoldfür die Neustadt Detmold
Patrimonialgericht IggenhausenIggenhausen

Daneben bestanden folgende Spezialgerichte bzw. Behörden mit Gerichtsfunktion:

  • Das fürstliche Hofmarschallamt in Detmold war Untergericht für die Bediensteten des Hofstaates in Zivilsachen.
  • Das Militärgericht in Detmold war für Zivil-, Straf- und Disziplinarsachen der Soldaten und Offiziere zuständig.
  • Das Konsistorium in Detmold war für die Geistlichen und Schullehrer zuständig. Daneben war es Eingangsgericht für alle Eheangelegenheiten.
  • Das Criminalgericht Detmold war für alle Strafsachen des Landes außer Lemgo und Lippstadt (dort waren die Stadt-Magistrate zuständig)
  • Daneben wurden jährlich in allen Ämtern und Städten jährlich Mruge- oder Hofgerichte abgehalten, auf denen geringfügige Vergehen behandelt wurden.

Obergerichte und oberstes Gericht

Als Obergerichte dienten

  • Die fürstliche Justizkanzlei Detmold
  • Das Lippische Hofgericht
  • Das fürstliche Audienz-Gericht in Blomberg (für das Oberamt Blomberg)

Gemäß Artikel 12 der Deutschen Bundesakte mussten die Bundesstaaten mit weniger als 300.000 Einwohnern mit ihnen verwandten Häusern oder anderen Bundesstaaten gemeinsam ein Oberappellationsgericht bilden. Das Fürstentum Lippe bildete daher 1817 gemeinsam mit dem Herzogtum Braunschweig und den Fürstentümern Schaumburg-Lippe und Waldeck das Oberappellationsgericht Wolfenbüttel. Als dieses Wolfenbüttler Gericht 1855 aufgelöst wurde, wurde eine Interimistische Oberappelationsgerichtskommission gegründet. 1857 schloss man sich dann dem hannoverschen Oberappellationsgericht Celle an, das ab 1866 infolge der preußischen Annexion Hannovers zum preußischen Appellationsgericht hinuntergestuft wurde, aber für Lippe weiter Gericht letzter Instanz blieb.

Ab 1879

Nach dem In Kraft treten des Gerichtsverfassungsgesetzes am 1. Oktober 1879 wurde auch die Justiz im Fürstentum Lippe neu organisiert. Als Oberlandesgericht war nun das preußische Oberlandesgericht Celle zuständig, als Landgericht das Fürstlich Lippische Landgericht Detmold.

An Amtsgerichten bestanden nun:

AmtsgerichtSitzAufgelöst
Amtsgericht AlverdissenAlverdissen1. Juli 1969[1]
Amtsgericht BlombergBlombergbesteht
Amtsgericht DetmoldDetmoldbesteht
Amtsgericht HohenhausenHohenhausen1. Oktober 1969[2]
Amtsgericht HornHorn1. Januar 1970[3]
Amtsgericht LageLage31. März 1979[4]
Amtsgericht LemgoLemgobesteht
Amtsgericht OerlinghausenOerlinghausen31. März 1979[5]
Amtsgericht SalzuflenSalzuflen1. Juli 1977[6]

Die Exklaven Lipperode und Cappel gehörten zum preußischen Amtsgericht Lippstadt.

Diese Gerichtsstruktur blieb bis zum Ende des Freistaates Lippe bestehen.

Mit Gesetz vom 9. Februar 1898 wurde im Fürstentum Lippe eine Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt.[7] Danach bestanden Kreisverwaltungsgerichte und ein Oberverwaltungsgericht in Detmold.

GerichtKreis
Oberverwaltungsgericht DetmoldDas ganze Fürstentum
Kreisverwaltungsgericht BlombergLandratsamt Blomberg
Kreisverwaltungsgericht BrakeLandratsamt Brake
Kreisverwaltungsgericht DetmoldLandratsamt Detmold
Kreisverwaltungsgericht Lipperode-CappelLandratsamt Lipperode-Cappel
Kreisverwaltungsgericht SchötmarSchötmar

[8]

Mit dem Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926[9] wurden Arbeitsgerichte eingerichtet. Für den Freistaat Lippe entstand das Arbeitsgericht Detmold. Aufgrund der geringen Größe des Freistaates wurde kein eigenes Landesarbeitsgericht gebildet. Zweite Instanz wurde das Landesarbeitsgericht Bielefeld.

Literatur

  • Reinhard Heinemann, Die Entstehung des gemeinschaftlichen Oberappellationsgerichts in Wolfenbüttel, in: Braunschweigisches Jahrbuch 1969, S. 111 ff.
  • Johann Friedrich Kratzsch: Tabellarische Übersicht des Justiz-Organismus der sämtlichen Deutschen Bundesstaaten, 1836, S. 78–79, online
  • Carl Pfaffenroth: Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung. 1880, S. 408. online

Einzelnachweise

  1. § 11 des Gesetzes zur Neugliederung des Landkreises Lemgo (Lemgo-Gesetz) vom 5. November 1968.
  2. § 11 des Gesetzes zur Neugliederung des Landkreises Lemgo (Lemgo-Gesetz) vom 5. November 1968.
  3. § 13 des Gesetzes zur Neugliederung des Kreises Detmold vom 2. Dezember 1969.
  4. § 5 des dritten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1978.
  5. § 5 des dritten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1978.
  6. § 6 des zweiten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 6. Juli 1976.
  7. Jakob Nolte: Die Eigenart des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes: Grund und Grenzen der Anwendung des Zivilprozessrechts im Verwaltungsprozess, 2015, ISBN 9783161528378, S. 12, online
  8. Walter Jellinek: Verwaltungsrecht, Band 25 von Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, 2. Auflage, 2013, ISBN 9783662418659, S. 88, online
  9. RGBl. I S. 507