Liber Sextus

Liber sextus Bonifacii VIII, 1301–1325, manuskript. Città del Vaticano, Biblioteca Apostolica Vaticana, Fondo Borghese, Borgh. 7.

Der Liber Sextus („das sechste Buch“) von 1298 war der dritte Teil des Corpus Iuris Canonici, einer mittelalterlichen Sammlung römisch-katholischen Kirchenrechts. Die Rechtssammlung ist mit Erlass des inzwischen selbst nicht mehr gültigen Codex Iuris Canonici von 1917 außer Kraft getreten.

Entstehungsgeschichte

Die Universität Bologna ersuchte den Papst, eine neue authentische Dekretalensammlung zu erlassen. Man war sich nicht mehr sicher über die Gültigkeit von kanonischen Bestimmungen.

Die Kommission wurde beauftragt, die seit der Promulgation des Liber Extra (1234) erflossenen Normen zu sichten, Unklarheiten und Zwiespältigkeiten aus verschiedenen Dekretalen zu entfernen sowie den Stoff durch Entfernung überflüssiger Stellen, Lösung von Widersprüchen, Kürzungen und Veränderungen zu reinigen und für den Gebrauch zu verbessern. Die für überflüssig gehaltenen oder widersprüchliche Dekretalen schieden aus und die aufgenommenen wurden entsprechend ihren Zielen umgeformt. Die rechtlichen Bestimmungen wurden verallgemeinert und dabei abstrahiert. Es handelt sich also zum Teil um eine neue Redaktion.

Der Liber Sextus wurde auf Veranlassung des Papstes Bonifatius VIII. (1294–1303) von einer Dreierkommission verfasst, durch Wilhelm de Mandagoto (Tod 1321), Bischof Béranger Frédol der Ältere (um 1250–1323) und Richard Petronius von Siena (Tod 1314). Ihre Arbeit vollzog sich in den Jahren 1296 bis 1298. Der Liber Sextus wurde mit der Bulle Sacrosanctae am 3. März 1298 durch die Versendung an die Universität Bologna von Bonifatius VIII. promulgiert (alle Teile gleichzeitig).

Den Namen erhielt der Liber Sextus von Bonifatius VIII., der die neue Sammlung als das 6. Buch in der Fortsetzung der Gregorianischen Sammlung (5 Bücher) auffasste (sie sollte nur einen vollendenden Anhang zum Liber Extra bilden). Die Zahl „6“ ist zudem symbolisch der Begriff der Vollkommenheit (perfectio) und das wollte Bonifatius VIII. mit dem Titel symbolisieren.

Inhalt

Die von Penaforte stammenden Einteilungsgrundsätze wurden beibehalten. Die Sammlung enthält 108 Dekretalen der Pontifikate von Gregor IX. bis Nikolaus III. (1227–1280) und die Kanons des 1. Konzil von Lyon (1254) und 2. Konzil von Lyon (1274) sowie 251 Kapitel aus dem Gesetzgebungswerk von Bonifatius VIII. (Zwei Drittel der Dekretalen stammen von ihm).

Angeschlossen ist eine Kollektion von 88 Rechtsregeln (regulae iuris), Bonifatius VIII. an Anlehnung an das römische Zivilrecht zusammenstellte. Er besteht aus 5 Büchern, der Liber Sextus ist dabei besser gearbeitet als die Gregorianische Dekretensammlung.

Zitierweise

Die Zitierungsweise schließt sich dem Liber Extra an. Durch Einschalten von „in Sexto“ (in Sext.) oder „in VI“ (hoch o) beziehungsweise „VI“ wird die Quelle kenntlich gemacht. c. 1. VI, l.I, 7 (capitula 1 in libro Sexto, liber I titulus 7), auch VI.I.7.1

Literatur

Weblinks

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Bonifacius – Liber sextus Bonifacii VIII, 1301-1325, manuscript – BEIC 14731941.jpg
manuscript in latin. Città del Vaticano, Biblioteca Apostolica Vaticana, Fondo Borghese, Borgh. 7. - secolo 14. : membranaceo ; 280x210 mm. ((Il Catalogo manoscritti della Biblioteca Apostolica Vaticana data il codice "1301-1325"