Leibgedinge

Ein Leibgedinge (auch Leibgut, Leibrente, Leibzucht, Dotalium, Doalium oder Vitalitium[1]) ist ein im deutschen Recht seit dem Mittelalter bekanntes vertraglich begründetes, beschränktes und in der Regel entgeltliches, auf die Lebenszeit des oder der Berechtigten begrenztes Nutzungsrecht an einer fremden Sache.

Bedeutung

Durch die Verpflichtung, Naturalleistungen wie Wohnung, Nahrungsmittel sowie Hege und Pflege gegenüber der berechtigten Person bis zu deren Ableben zu erbringen, sichert es deren Unterhalt.

Das Leibgedinge hat seinen Ursprung im landwirtschaftlichen Erbrecht. Dort diente es dazu, die Versorgung des scheidenden Betriebsinhabers oder seiner Angehörigen sicherzustellen und einen geordneten Generationswechsel auf dem Hof zu gewährleisten, ohne dass Teile des Hofvermögens außerhalb der Familie „zersplittert“ werden. Im Gegensatz zur bloßen Schenkung unter Auflage wird das Leibgedinge regelmäßig als Gegenleistung bei der Hof- oder Grundstücksübertragung vereinbart und ist im Grundbuch durch Eintragung einer entsprechenden Reallast oder Dienstbarkeit absicherbar (§ 49 GBO).[2] Behält sich der Übergeber von Grundbesitz jedoch an diesem den uneingeschränkten oder hinsichtlich des Nutzungsziehungsrechts nur unmaßgeblich beschränkten Nießbrauch vor, so kann der Nießbrauch nicht unter der Bezeichnung als Leibgeding im Grundbuch eingetragen werden.[3]

Das Erbschaftsrecht für Bauernhöfe im Norden Deutschlands (Anerbenrecht) unterschied sich grundlegend von dem in Teilen Süddeutschlands (Realteilung). Deshalb wurden aufgrund dieser auseinandergehenden Traditionen in der Vergangenheit landschaftlich unterschiedliche Begriffe verwendet. Im Norden und Westen Deutschlands ist heute der Begriff Altenteil üblich.[4][5] In Bayern wird auch der Begriff Leibgeding (eine Nebenform von Leibgedinge) statt Altenteil weiter verwendet.[6][7]

Spezielle Formen des Leibgedinges sind das Ausgedinge in Österreich (in Bayern auch Austrag genannt) und das Witwengut.

In regierenden Fürstenhäusern erhielten früher die einheiratenden Frauen vor der Eheschließung die Einkünfte aus konkret bestimmten Gütern, Orten oder Landesteilen vertraglich zugesagt – sei es beginnend mit der Heirat, sei es für den Witwenfall. Die Frau übernahm manchmal bereits zu Beginn der Ehe die Herrschaft über die betreffenden Ländereien, bisweilen auch erst mit Eintritt ihrer Witwenschaft. Dieses ihr „gewidmete“ Leibgedinge wurde auch als „Widum“ oder Wittum bezeichnet. Die lebenslangen Nutzungsrechte waren Bestandteile des vor der Hochzeit ausgehandelten Ehevertrages.

Altenteil

Das Altenteil wird vielfach gesetzlich erwähnt, jedoch nicht legal definiert.[8]

Obwohl rechtlich nicht definiert, wird der Begriff des Altenteils mehrfach in Gesetzestexten erwähnt.[9][10] Das Altenteil wird regional unterschiedlich auch als Leibgeding, Leibzucht oder Auszug bezeichnet. Rechtsgeschichtlich hat es seine Grundlage als vorwiegend in ländlichen Gebieten vertragliches Rechtsinstitut, weshalb es im Rahmen des Übergangsrechts auch landesrechtliche Vorbehalte in Art. 96 EGBGB erfahren hat. Erfolgt der Vermögenserwerb „mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht“, so ist ein als Gegenleistung eingeräumtes Leibgedinge keine den Wert des übernommenen Vermögens mindernde Verbindlichkeit im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB.[11] Der Hof wird also gem. § 1374 Abs. 2 BGB mit seinem vollen Wert dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, gehört also nicht zum Zugewinn (§ 1373 BGB) und damit auch nicht in den Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten (§ 1378 BGB).

Siehe auch

Wiktionary: Leibgeding – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Leibgedinge. In: Meyers Großes Konversations-Lexikon. 6. Auflage. Band 12: L–Lyra. Bibliographisches Institut, Leipzig / Wien 1908, S. 353 (Digitalisat. zeno.org).
  2. Michael Rainer, Marc Klaas, Michael Below et al.: Leibgedinge. 4. August 2025.
  3. OLG München, 3.2.2016 - 34 Wx 290/15, Deutsches Notarinstitut, abgerufen am 10. Oktober 2025.
  4. Höfeordnung (HöfeO) § 14 Stellung des überlebenden Ehegatten. gesetze-im-internet.de
  5. (1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die […]. Siehe Höfeordnung (HöfeO) § 1 Begriff des Hofes. gesetze-im-internet.de
  6. Art. 30 Leibgedingsrechte und nicht eingetragene Rechte. gesetze-bayern.de
  7. Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG. gesetze-bayern.de
  8. Das Altenteil wird regional unterschiedlich auch als Leibgeding, Leibzucht oder Auszug bezeichnet. Rechtsgeschichtlich hat es [das Altenteil] seine Grundlage als vorwiegend in ländlichen Gebieten vertragliches Rechtsinstitut, weshalb es im Rahmen des Übergangsrechts auch landesrechtliche Vorbehalte in Art. 96 EGBGB erfahren hat. Siehe: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 49 [Altenteil, … / I. Der Begriff des Altenteils.] haufe.de
  9. Das Altenteil wird vielfach gesetzlich erwähnt, jedoch nicht legal definiert (Art. 96 EGBGB, § 49, § 9 EGZVG, § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 23 Nr. 2 lit. g GVG). Siehe: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 49. [Altenteil, … / I. Der Begriff des Altenteils.] haufe.de
  10. Siehe dazu Art. 96 EGBGB, § 49 GBO, § 9 EGZVG, § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 23 Nr. 2 lit. g GVG
  11. BGH, Urteil vom 27. Juni 1990 – XII ZR 95/89