Legalitätsprinzip

Als Legalitätsprinzip wird im österreichischen (Art. 18 Abs. 1 B-VG) und dem Schweizer Recht (Art. 5 Abs. 1 BV) der Grundsatz verstanden, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund von Gesetzen ausgeübt werden darf – es entspricht also grob dem deutschen Begriff des Vorbehalts des Gesetzes. Das Legalitätsprinzip wird als Teil des Rechtsstaatsprinzipes aufgefasst.

Nach der von Verfassungsgerichtshof (VfGH) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Österreich vertretenen Herzog-Mantel-Theorie steht und fällt die Geltung einer Durchführungsverordnung grundsätzlich mit Geltung des Gesetzes, das zum Erlass der Verordnung ermächtigt.[1]

Jeder Vollzugsakt, der gesetzt wird, muss durch ein vom Gesetzgeber erlassenes Gesetz gedeckt sein.[2] Das Legalitätsprinzip soll das Handeln der Verwaltung für den Bürger vorhersehbar und berechenbar machen und ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips (in Deutschland: Art. 20 Abs. 3 GG).

Einzelnachweise

  1. vgl. VfGH Beschluss 26. Februar 1991 V 166/90
  2. VwGH 85/17/0030