Landtag (Österreich)

Landtag
StellungGesetzgebungsorgan eines Bundeslandes
StaatsgewaltLegislative
Gründung1861 bzw. 10. November 1920, Burgenland: 1921
SitzBregenz, Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg, St. Pölten, Wien
VorsitzLandtagspräsident
BestandsgarantieArt. 44 Abs. 3 (bundesstaatliches Prinzip), landesverfassungsgesetzliche Regelungen
Website

Landtage sind die Landesparlamente der neun österreichischen Bundesländer. Die Abgeordneten der Landtage werden in allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlen aufgrund des Verhältniswahlrechts periodisch von den wahlberechtigten Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz im jeweiligen Bundesland haben, gewählt. Der Landtag wählt wiederum die Landesregierung. Die stimmenstärkste Partei, genauer der mitgliederstärkste Landtagsklub, stellt üblicherweise, aber nicht zwingend, den Landeshauptmann.

Dem Landtag obliegt nach Artikel 15 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in den Bereichen die Gesetzgebung, die nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind. Die Bundesverfassung weist allerdings dem Bund umfassende Kompetenzen zu. Als in der Praxis wichtigste Materien verbleiben den Landtagen hauptsächlich Baurecht, Kinder- und Jugendschutz, Natur- und Umweltschutz, Jagd, Fischerei, Landwirtschaft, Tourismus, öffentliche Wohlfahrt und Fürsorge und Landesabgaben.

Die Funktionsperiode des Landtages beträgt in Oberösterreich sechs, in allen anderen Ländern fünf Jahre.

Kompetenzen

Der Landtag im politischen System der Länder

Die Gesetzgebungskompetenzen der Länder sind jene, die in der Bundesverfassung nicht ausdrücklich dem Bund zugeordnet sind. Der Landtag ist dementsprechend zuständig für die Gesetzgebung in folgenden Bereichen: Jugendschutz, Gemeindeorganisation, Organisation der Landesbehörden, Kindergartenwesen, Natur- und Landschaftsschutz, Baurecht, Raumplanung, Wohnbauförderung, Abwasser- und Abfallbeseitigung, Straßenwesen (ausgenommen Bundesstraßen), Grundverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, Ausländergrundverkehr, Getränkesteuer, Jagd und Fischerei, Sport-, Schischul- und Bergführerwesen, Sozialhilfe und Behindertenfürsorge, Sittlichkeitspolizei, Katastrophenhilfe und Rettungswesen, Kulturförderung, Landwirtschaftsförderung und Spitalswesen.[1][2]

Dem Landtag obliegt vor allem auch die Landesverfassungsgesetzgebung; die Landesverfassung muss aber mit der Bundesverfassung in Einklang stehen. Bestehen in der Gesetzgebung Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Land, so ist der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung berufen. Einfaches Bundesrecht hat nicht automatisch Vorrang vor einfachem Landesrecht.

Geschichte

Die Landtage der österreichischen Bundesländer haben ihren Ursprung in den Ständeversammlungen der habsburgischen Länder, die sich im 15. Jahrhundert überall dauerhaft etabliert hatten. Nach der Revolution von 1848 / 1849 aufgelöst, wurden die Landtage mit dem sogenannten Februarpatent 1861 in veränderter Gestalt wiederhergestellt und bestanden so bis 1918. Ein Teil der Mitglieder hatte seinen Sitz qua Amt oder Geburt, ein Teil der Abgeordneten wurde gewählt, wobei der Kreis der Wahlberechtigten sehr begrenzt blieb und Frauen grundsätzlich ausgeschlossen waren.

Seit Frühjahr 1919 werden die Landtage vom Landesvolk mittels Verhältniswahlrechts gewählt. Siehe dazu die Informationen zu den Wahlen in Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg. Wegen der ungeklärten Südgrenze und teilweiser Besetzung des Landes durch südslawische Truppen konnte in Kärnten erst 1921 ein voll demokratisch gewählter Landtag entstehen.

Der Landtag des am 10. November 1920 aus Niederösterreich herausgelösten Landes Wien wurde am gleichen Tag durch die Bundesverfassung geschaffen und ist, ausgenommen die Vorsitzenden, mit dem Wiener Gemeinderat personenidentisch, der Landtag des im Laufe des Jahres 1921 zu Österreich gelangten Burgenlandes durch ein Verfassungsgesetz vom 25. Jänner 1921.[3] Die Bundesländer Wien und Niederösterreich hatten überdies vom 10. November 1920 bis zum 31. Dezember 1921 laut Verfassung zusätzlich einen gemeinsamen Landtag, der aber weitestgehend funktionslos blieb (siehe Trennungsgesetz).

Bis zum 30. Juni 2012 kam der Bundesregierung gegen Gesetzesbeschlüsse des Landtages ein suspensives (aufschiebendes) Veto zu; dieses konnte vom Landtag mittels Beharrungsbeschluss überwunden werden. Diese Regelung entsprach dem in der Bundesgesetzgebung dem Bundesrat gegenüber den meisten Beschlüssen des Nationalrates zukommenden Vetorecht. Die Abschaffung des Vetorechts der Bundesregierung entsprach einer Forderung der Länder und erfolgte im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Wirkung vom 1. Juli 2012.[4]

Sitzverteilung in den Landtagen

Regierende Parteien im Landtag
Bundeslandletzte WahlSitzeÖVPSPÖFPÖGrüneNEOSAndereWilde
Abg.
Wahl­periode
Jahre
nächste Wahl*
Burgenland Burgenland202036111932152025
Karnten Kärnten2023367159TK 552028
Niederosterreich Niederösterreich2023562312144352028
Oberosterreich Oberösterreich20215622111172MFG 362027
Salzburg Salzburg202336127103KPÖ 452028
Steiermark Steiermark2019481812862KPÖ 252024
Tirol Tirol202236147732FRITZ 352027
Vorarlberg Vorarlberg201936173573152024
Wien Wien20201002246816852025
Gesamt440146132754820172

Die regierenden Parteien sind fett hervorgehoben.

* 
Spätestmöglicher Termin

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Aufgaben des Landtages, Land Vorarlberg (Memento vom 27. September 2007 im Internet Archive)
  2. 150 Jahre Landtag: Aufgaben und Funktionen des Landtags.
  3. BGBl. Nr. 85 / 1921 (= S. 305).
  4. BGBl. I Nr. 51/2012: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.

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Wappen Burgenland
Austria Bundesadler.svg
Wappen der Republik Österreich: Nicht gesetzeskonforme Version des österreichischen Bundeswappens, umgangssprachlich „Bundesadler“, in Anlehnung an die heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz mit zwar nach Wappengesetz detailliertem, aber schwarzem statt grauem Gefieder, mit zu grellem Gelb sowie mit inkorrekter Darstellung des Bindenschilds, da die weiße Binde zu breit und der untere rote Balken zu schmal sowie der Spitz, statt halbrund zu sein, zu flach gerundet ist:

Das ursprüngliche Staatswappen wurde in der ersten Republik Österreich im Jahr 1919 eingeführt. Im austrofaschistischen Ständestaat wurde es im Jahr 1934 wieder abgeschafft und, im Rückgriff auf die österreichisch-ungarische Monarchie, durch einen Doppeladler ersetzt. In der wiedererstandenen (zweiten) Republik im Jahr 1945 wurde das Bundeswappen mit dem Wappengesetz in der Fassung StGBl. Nr. 7/1945 in modifizierter Form wieder eingeführt. Der Wappenadler versinnbildlicht, diesem Gesetzestext entsprechend (Art. 1 Abs. 1), „die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone […]. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.“

Mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 350/1981, wurden die Wappengesetze von 1919 und 1945 außer Kraft gesetzt und dem Text des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Artikel 8a B-VG eine Verfassungsbestimmung über die Farben, die Flagge und das Wappen der Republik Österreich hinzugefügt. Mit der Neuverlautbarung des Wappengesetzes mit BGBl. Nr. 159/1984 in § 1 in der grafischen Umsetzung der Anlage 1 wurde das Bundeswappen in seiner aktuellen Version eingeführt.
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