Kreistag

Der Kreistag ist in Deutschland die kommunale Volksvertretung auf der Ebene der Landkreise (Kreise).

Stellung

Die Errichtung von Kreistagen wird im Kommunalrecht der Länder im Einzelnen in Erfüllung des Gesetzgebungsauftrags aus Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz geregelt. Es handelt sich bei den Kreistagen nicht um Parlamente und nicht um Organe der Legislative. Vielmehr gehören die Kreistage als Organe der kommunalen Selbstverwaltung der Kreise zur Exekutive (wie auch Stadt- und Gemeinderäte).

Kompetenzen

Nach allen Gemeindeordnungen in Deutschland ist der Kreistag stets das Hauptorgan des Landkreises. Er entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten des Landkreises und kann Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises festlegen (Richtlinienkompetenz). Im Gegensatz hierzu führt der Landrat die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse des Kreistages aus.

Die Beschlussmöglichkeiten des Kreistages sind auf die eigenen und übertragenen Aufgaben des Landkreises beschränkt. Soweit dem Landkreis nicht auch alle staatlichen Aufgaben übertragen sind (Vollkommunalisierung), kann der Kreistag hingegen nicht über die Arbeit des staatlichen Teils des Landrats oder Landratsamtes entscheiden.

Zusammensetzung

Der Kreistag setzt sich grundsätzlich aus in allgemeinen, freien, unmittelbaren, gleichen und geheimen Wahlen von den Kreisbürgern (unter Einschluss der EU-Ausländer) gewählten Mitgliedern zusammen. Die Wahlperiode dauert in den meisten Ländern fünf Jahre, in Bayern sechs Jahre.

In einigen Ländern gehört neben den ehrenamtlichen Mitgliedern auch der hauptamtliche Hauptverwaltungsbeamte des Kreises (Landrat) dem Kreistag an. Dabei ist zu beachten, dass die frühere Doppelspitze aus hauptamtlichen Oberkreisdirektor und damals ehrenamtlichem Landrat gemäß der norddeutschen Ratsverfassung mittlerweile in den letzten beiden Ländern (Nordrhein-Westfalen: 1994, Niedersachsen: 1996) abgeschafft ist.

In manchen Ländern liegt der Vorsitz über den Kreistag beim Landrat, in anderen Ländern wird aus der Mitte der (übrigen) Mitglieder ein gesonderter Vorsitzender des Kreistages, Kreistagspräsident oder Kreispräsident gewählt.

Die (übrigen) Mitglieder des Kreistages werden zum Teil als Mitglieder des Kreistages, ehrenamtliche Mitglieder des Kreistages, Kreistagsmitglieder, Kreisräte oder Kreistagsabgeordnete bezeichnet. Die Bezeichnung als Kreistagsabgeordnete ist dabei insofern irreführend, als die Mitglieder der Kreistage anders als die Mitglieder von Bundestag und Landtagen keine Parlamentarier sind und auch keine politische Immunität genießen.

Die landesspezifischen Unterschiede in der Zusammensetzung und im Vorsitz des Kreistages ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:

LandLandesgesetzliche RegelungBezeichnung des Verwaltungsträgers auf KreisebeneZusammensetzung des KreistagesVorsitz über den Kreistag
Baden-WürttembergLandkreisordnung für Baden-Württemberg[1]LandkreisKreisräte und LandratLandrat
BayernLandkreisordnung für den Freistaat Bayern[2]LandkreisKreisräte und LandratLandrat
BrandenburgKommunalverfassung für das Land Brandenburg[3]LandkreisKreistagsabgeordnete und LandratVorsitzender des Kreistages (aus der Mitte der Kreistagsabgeordneten)
HessenHessische Landkreisordnung[4]LandkreisKreistagsabgeordnete (ohne Landrat)Vorsitzender des Kreistages (aus der Mitte der Kreistagsabgeordneten)
Mecklenburg-VorpommernKommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern[5]LandkreisKreistagsmitglieder (ohne Landrat)Kreistagspräsident (aus der Mitte des Kreistags)
NiedersachsenNiedersächsisches KommunalverfassungsgesetzLandkreisKreistagsabgeordnete und LandratVorsitzender des Kreistages (aus der Mitte der Kreistagsabgeordneten)
Nordrhein-WestfalenKreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen[6]KreisKreistagsmitglieder und Landrat[7]Landrat
Rheinland-PfalzLandkreisordnung für Rheinland-Pfalz[8]LandkreisKreistagsmitglieder und LandratLandrat
SaarlandKommunalselbstverwaltungsgesetzLandkreisMitglieder des Kreistages (ohne Landrat)Landrat
SachsenLandkreisordnung für den Freistaat Sachsen[9]LandkreisKreisräte und LandratLandrat
Sachsen-AnhaltLandkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt[10]LandkreisEhrenamtliche Mitglieder des Kreistages und LandratVorsitzender des Kreistages (aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder des Kreistages)
Schleswig-HolsteinKreisordnung für Schleswig-Holstein[11]KreisKreistagsabgeordnete (ohne Landrat)Kreispräsident (aus der Mitte der Kreistagsabgeordneten)
ThüringenThüringer KommunalordnungLandkreisKreistagsmitglieder und LandratLandrat

Ausschüsse

Der Kreistag bildet als Pflichtausschüsse nach den meisten Länderregelungen den Kreisausschuss als wichtigsten Ausschuss und den Rechnungsprüfungsausschuss sowie nach Bundesrecht den Jugendhilfeausschuss. Er kann weitere Ausschüsse für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung bilden.

Kommunalverbände besonderer Art

In den drei Kommunalverbänden besonderer Art haben die Äquivalente zum Kreistag jeweils eigene Namen. In der Region Hannover ist die Bezeichnung Regionsversammlung, in der Städteregion Aachen heißt es Städteregionstag, und im Regionalverband Saarbrücken ist es die Regionalversammlung.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Landesrecht BW LKrO | Landesnorm Baden-Württemberg | Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 | gültig ab: 06.06.1987. Abgerufen am 17. Juni 2020.
  2. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLKrO/true
  3. https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkverf
  4. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LKreisOHE2005V10P4
  5. http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KVMV2011rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs
  6. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5420040121111340434
  7. Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW. Abgerufen am 5. Oktober 2020 (Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.10.2020 Kreisordnung (KrO NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung vom 14.07.1994): „§ 25 (Fn 8) Allgemeines (1) Der Kreistag besteht aus den Kreistagsmitgliedern, die von den Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden gewählt werden (Kreistagsmitglieder) und dem Landrat (Mitglied kraft Gesetzes). (2) Vorsitzender des Kreistags ist der Landrat. Ihm obliegt die Leitung und repräsentative Vertretung des Kreises. Der Landrat hat im Kreistag Stimmrecht. In den Fällen der §§ 26 Abs. 1 Buchstabe i), 26 Abs. 2, 32 Abs. 1 Satz 3, 33 Abs. 1 Satz 2, 35 Abs. 3, 38 Abs. 2, 41 Abs. 3, 5 und 7, 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 2 und 49 Abs. 1 Satz 3 und 4 stimmt er nicht mit.“
  8. http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/11og/page/bsrlpprod.psml?doc.id=jlr-LKreisORPrahmen%3Ajuris-lr00&numberofresults=107&showdoccase=1&doc.part=X
  9. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3264-Saechsische-Landkreisordnung
  10. https://www.disud.de/landkreisordnung-sachsen-anhalt
  11. Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -), In: gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de, Version: 28. Februar 2003, abgerufen am 3. Mai 2020.