Kommunalparlament

Kommunalparlament bezeichnet umgangssprachlich, jedoch fälschlicherweise die gewählte Volksvertretung auf kommunaler Ebene (Gemeinden und Landkreise). Ihre korrekte Bezeichnung variiert je nach Bundesland und ist abhängig davon, ob eine Gemeinde den Status einer Stadt besitzt. Auf Kreisebene ist das der Kreistag.

Diese Vertretungsorgane sind nach der Staatsrechtslehre keine Parlamente (Legislative), denn sie können keine Gesetze im Gesetzgebungsverfahren erlassen, sondern beschließen Rechtsetzungsakte (untergesetzliche Normen, wie kommunale Satzungen) und Verwaltungsgrundsätze in ihrem Wirkungskreis im Rahmen gesetzlicher Vorgaben sowie weitere Beschlüsse. Vielmehr handelt es sich bei ihnen um die Bürgervertretungen der Selbstverwaltungskörperschaften. Diese Organe sind Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28, Abs. 2 GG). Wesentliches Indiz hierfür ist neben dem Fehlen einer kommunalen Judikative der Umstand, dass an die Stelle einer Verfassung die Gemeindeordnung tritt, welche durch ein Landesgesetz erlassen worden ist. Die Mitglieder der Stadt- und Gemeindevertretungen genießen auch nicht den für tatsächliche Parlamentsabgeordnete verfassungsmäßig garantierten Schutz der Immunität und Indemnität. Die Entscheidungen dieser Selbstverwaltungsorgane können zudem durch die Kommunalaufsicht oder die Verwaltungsgerichte aufgehoben oder ersetzt werden.[1][2]

Korrekte Bezeichnungen in den Flächenländern[3]
BundeslandGemeindeStadt
Baden-Württemberg Baden-WürttembergGemeinderatGemeinderat
Bayern BayernGemeinderat bzw.

Marktgemeinderat

Stadtrat
Brandenburg BrandenburgGemeindevertretungStadtverordnetenversammlung
Hessen HessenGemeindevertretungStadtverordnetenversammlung
Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-VorpommernGemeindevertretungStadtvertretung (in den Hansestädten: Bürgerschaft)
Niedersachsen NiedersachsenRat der Gemeinde[4]Rat der Stadt[5]
Nordrhein-Westfalen Nordrhein-WestfalenGemeinderatStadtrat
Rheinland-Pfalz Rheinland-PfalzGemeinderatStadtrat
Saarland SaarlandGemeinderatStadtrat
Sachsen SachsenGemeinderatStadtrat
Sachsen-Anhalt Sachsen-AnhaltGemeinderatStadtrat
Schleswig-Holstein Schleswig-HolsteinGemeindevertretung bzw.

Gemeindeversammlung

Stadtvertretung
Thüringen ThüringenGemeinderatStadtrat

Einzelnachweise

  1. Jörg-Dieter Oberrath: Öffentliches Recht. 6. Aufl., Verlag Franz Vahlen, München 2017, S. 11.
  2. Jörn Ipsen: Allgemeines Verwaltungsrecht. 10. Aufl., Verlag Franz Vahlen, München 2017, S. 80.
  3. Elena Frank, Jens Hildebrandt, Beatrice Pardon, Ralf Vandamme: Was ist Verwaltung? Hrsg.: Bundeszentrale für politische Bildung. Bonn 2017, S. 36–55.
  4. NKomVG Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010. 24. Dezember 2010 (nds-voris.de [abgerufen am 4. Juli 2022]).
  5. NKomVG Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010. 24. Dezember 2010 (nds-voris.de [abgerufen am 4. Juli 2022]).

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Die Rautenflagge des Freistaates Bayern seit 1971. Das Seitenverhältnis ist nicht vorgegeben, Abbildung 3:5.
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Zivil- und Landesdienstflagge des Landes Rheinland-Pfalz
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Landesflagge Baden-Württembergs nach Artikel 24, Absatz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg: „Die Landesfarben sind Schwarz-Gold“;
(#F9C700) ist aber nicht das heraldische Gold (#FCDD09)