Kilometer pro Stunde

Physikalische Einheit
EinheitennameKilometer pro Stunde
Einheitenzeichen
Physikalische GrößeGeschwindigkeit
Formelzeichen
Dimension
SystemZum Gebrauch mit dem SI zugelassen
In SI-Einheiten
In CGS-Einheiten
Abgeleitet vonKilometer, Stunde
Siehe auch: Meter pro Sekunde

Kilometer pro Stunde, umgangssprachlich Stundenkilometer, seltener Kilometer durch Stunde, Kilometer je Stunde oder Kilometer in der Stunde (Einheitenzeichenkm/h), ist eine Maßeinheit der Geschwindigkeit. Sie wird vor allem im Verkehrswesen, beispielsweise für die Geschwindigkeit im Straßenverkehr oder für die Reisegeschwindigkeit, verwendet, da dort Entfernungen meist in Kilometern und Zeiten in Stunden angegeben werden – statt in Metern und Sekunden, was der SI-Einheit der Geschwindigkeit m/s zugrunde liegt. Die beiden zugehörigen Maßzahlen haben dieselbe Größenordnung.

Definition

Ein Objekt, das sich unverändert mit einer Geschwindigkeit von 1 km/h bewegt, legt innerhalb einer Stunde eine Strecke von einem Kilometer zurück.

Sprachliche Varianten

Umgangssprachlich wird häufig der Begriff Stundenkilometer verwendet. Dies ist zwar kein (physikalisch) fachsprachlicher Begriff, die Gesellschaft für deutsche Sprache verweist hierbei aber darauf, dass in der Wortbildungslehre für Komposita die Beziehung der Wortbestandteile keinen Regeln unterliege und der Begriff Stundenkilometer durchaus richtig und angemessen sei.[1]

Bei der ebenfalls oft zu hörenden Kurzform „ka-em-ha“ handelt es sich um eine Abkürzung, die physikalisch sinnverfälschend ist. Durch das Weglassen des Schrägstrichs für pro entfällt die Information, dass es sich um einen Quotienten handelt. Andere Maßeinheiten wie Meter pro Sekunde erleiden diese Art der Verkürzung nicht. Umgekehrt würde die direkte Aneinanderreihung der Buchstaben „kmh“ als das Produkt Kilometer mal Stunde interpretiert werden müssen, so wie es bei anderen Maßeinheiten auch üblich ist (z. B. kWh: Kilowattstunde; Nm: Newtonmeter).

Zur Vereinfachung wird manchmal ganz auf eine Nennung der Maßeinheit verzichtet, wenn das richtige Verständnis vorausgesetzt werden kann („Er ist in der Baustelle mit 120 geblitzt worden.“, „Der Sturm fegt mit Tempo 100 über das Land“). Allerdings führt dies zu Problemen, wenn andere Einheiten wie Meilen/Stunde oder Meter/Sekunde gemeint waren und dies vor allem bei Übersetzungen nicht berücksichtigt wird.

Verwendung im Straßenverkehr

Ein von 1971 bis 1988 in Westdeutschland hergestelltes Verkehrsschild mit Kilometerangabe

Lange waren in Deutschland und Österreich Verkehrsschilder gebräuchlich, auf denen nur die Einheit „km“ (ohne das „/h“) enthalten war. In Deutschland geht dies auf die Verordnung über Warnungstafeln für den Kraftfahrzeugverkehr vom 8. Juli 1927 zurück,[2] einem Vorläufer der heutigen Straßenverkehrs-Ordnung. Wichtiger als diese nationalen Regelungen waren jedoch die weltweiten Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen. Sowohl das 1971 in der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Zeichen 274 als auch das damals in Österreich verwendete Vorschriftszeichen deckten sich in dieser Weise auch mit dem Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vom 8. November 1968, das unter anderem auch Österreich und die Bundesrepublik Deutschland (1977) unterzeichnet und ratifiziert hatten. Dies ergab im Januar 1985 eine Anfrage im Deutschen Bundestag, die sich mit der Problematik der falschen Einheitsangabe beschäftigte. Der ratifizierte Text lautete: „Nach oder unter der Geschwindigkeitszahl kann ,km‘ (Kilometer) oder ,M‘ (Meilen) hinzugefügt werden.“[3] Unabhängig davon hatte das Bundesverkehrsministerium zu diesem Zeitpunkt bereits geplant, auf jegliche Einheitsangabe zu verzichten. Der Grund lag jedoch nicht bei der Nutzung der Begrifflichkeit „km“, sondern bei den immer stärker genutzten elektronischen Wechselverkehrszeichen. Hier hätte eine zusätzliche Einheitsangabe unnötige technische Probleme bereitet.[4] Daher wurde in der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 festgelegt, dass das bisherige Zeichen mit Ablauf des 31. Dezember 1998 seine Bedeutung als amtliches Verkehrszeichen verliert.[5]

Bis in die 1960er, vereinzelt bis in die 1980er, wurden auch die Abkürzungen km/St oder km/st verwendet.

Umrechnung zwischen km/h und m/s

Die Einheit km/h wird oft der SI-Einheit m/s (Meter pro Sekunde) vorgezogen. So kann man die beiden zugehörigen Maßzahlen ineinander umrechnen:

Also:

Andere Maßeinheiten

Geschwindigkeitsbegrenzung (auf knapp 105 km/h) in mph in Nevada

In einigen Ländern, zum Beispiel in den USA oder in Großbritannien, in denen das metrische System nicht obligatorisch ist, werden Geschwindigkeiten oft in Meilen pro Stunde (mph) angegeben (1 mph = 1,609 km/h). In der Nautik und Luftfahrt sind Geschwindigkeitsangaben in Knoten (kn), das heißt Seemeilen pro Stunde, üblich (1 kn = 1,852 km/h).

Weblinks

Wiktionary: Stundenkilometer – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Bezeichnung Stundenkilometer. Fragen und Antworten. In: gfds.de. Gesellschaft für deutsche Sprache, abgerufen am 21. November 2020.
  2. Verordnung über Warnungstafeln für den Kraftfahrzeugverkehr vom 8. Juli 1927. In: Reichsgesetzblatt. Jahrgang 1927, Nr. 29, Tag der Ausgabe: Berlin, 15. Juli 1927. Scan
  3. Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen. Abgerufen am 26. Oktober 2020.
  4. Drucksache 10/2827. In: Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 10. Wahlperiode, Drucksachen, Band 314, S. 39.
  5. Neunte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt Teil I, 1988, Nr. 12 vom 30. März 1988. Durch eine nachträgliche Änderung der StVO unter dem seit 2009 tätigen Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer wurde dieses Regelung für die noch vorhandenen fest aufgestellten älteren Zeichen wieder aufgehoben.
  6. Reichsgesetzblatt 123 vom 16. November 1937, S. 1213.
  7. Ersetzen neuer Verkehrszeichen bis zum 31.03.1955. In: Verkehrsblatt. 1953, Nr. 289, S. 331.
  8. Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1953, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Bonn, 3. September 1953, S. 1226.
  9. Rolf Jedicke: Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr – Straßenverkehrsordnung (StVO) – vom 4. Oktober 1956. In: Der deutsche Straßenverkehr. Sonderheft, November 1956.
  10. Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 29. Mai 1956, S. 358.
  11. Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1970, Nr. 108, Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970, S. 1589.

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2014-08-19 11 59 11 Speed limit 65 miles per hour sign along northbound Nevada State Route 225 (Mountain City Highway) about 10.9 miles north of Nevada State Route 535 (Idaho Street) in Elko County, Nevada.JPG
Autor/Urheber: Famartin, Lizenz: CC BY-SA 4.0
Speed limit 65 miles per hour sign along northbound Nevada State Route 225 (Mountain City Highway) about 10.9 miles north of Nevada State Route 535 (Idaho Street) in Elko County, Nevada
Bild 21 - Verbot der Überschreitung bestimmter Fahrgeschwindigkeiten, StVO 1937.svg
Bild 21: Verbot der Überschreitung bestimmter Fahrgeschwindigkeiten (z.B. 30 km, 40 km usw. je Stunde). Dem Rotton des Warnzeichens wurde die Farbkarte RAL 840 B 2 zugrundegelegt, die im Juni 1932 eingeführt worden ist. Insgesamte Größe des Zeichens: 500 x 500 mm. Deutsches Verkehrszeichen nach dem Reichsgesetzblatt 123 vom 16. November 1937, S. 1202. Bereits in der selben Ausführung in Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1934, Nr. 112, Tag der Ausgabe: Berlin, 9. Oktober 1934, S. 903. Da unter der Bezeichnung: „f: Verbot höherer Geschwindigkeit als 30 km je Stunde“.
Vorschriftszeichen 10a alt.svg
Ehemaliges Österreichisches Vorschriftszeichen 10a - Geschwindigkeitsbegrenzung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)
Vorschriftszeichen 10a.svg
Österreichisches Vorschriftszeichen 10a - Geschwindigkeitsbegrenzung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)
Bild 70 - Zeichen für Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km.svg
Bild 70: Zeichen für Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km. Deutsches Verkehrszeichen nach dem Reichsgesetzblatt 123 vom 16. November 1937, S. 1213. Außerdem identisch in: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1934, Nr. 112, Tag der Ausgabe: Berlin, 9. Oktober 1934, S. 908. Auch identisch in: R. Allmers, R. Kaufmann, C. Fritz, E. Kleinrath, E. H. Pflug (Hrsg.): Das deutsche Automobilwesen der Gegenwart. Reimar Hobbing, Berlin 1928. S. 219. Das Zeichen findet sich zudem in der Berliner Straßenordnung vom 15. Januar 1929, Anlage IV.
Zeichen 274 - Zulässige Höchstgeschwindigkeit (30 km), StVO 1970.svg
Zeichen 274: Zulässige Höchstgeschwindigkeit; Siehe dazu: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1589. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt 14/1972 S. 477, hatte das Schild eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Gesamtbreite der roten Umrandung auch nur 572 mm betragen.
Bild 21 - Verbot der Überschreitung bestimmter Fahrgeschwindigkeiten - z.B. 30 km, 40 km usw. je Stunde, StVO 1956.svg
Bild 21: Verbot der Überschreitung bestimmter Fahrgeschwindigkeiten (z.B. 30 km, 40 km usw. je Stunde). Für den Rotton wurde das RAL-Farbtonregister 840 R gewählt. Der dort verzeichnete Rotton (RAL 3000) ist in der Abbildung wiedergegeben. Das 600 x 600 mm große Verkehrszeichen hatte eine 10 mm breite Lichtkante. Zeichen dieser Art wurden bis zur StVO 1970 hergestellt. Dann änderte sich der Rotton der Umrandung. Verkehrszeichen nach den Vorgaben der StVO in der Fassung vom 29. März 1956. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, S. 358. Tag der Ausgabe: Bonn, 29. Mai 1956.
Bild 218 - zulässige Höchstgeschwindigkeit, StVO DDR 1977.svg
Bild 218: zulässige Höchstgeschwindigkeit, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 21 - Verbot der Überschreitung bestimmter Fahrgeschwindigkeiten - 30 km, StVO 1953.svg
Bild 21: Verbot der Überschreitung bestimmter Fahrgeschwindigkeiten. Verkehrszeichen nach den Vorgaben der StVO in der Fassung vom 24. August 1953. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, S. 1226. Tag der Ausgabe: Bonn, 3. September 1953.
Bethlehem 60km.jpg
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Ortsteil Bethlehem, Lengenwang, Allgäu
Bild 34 - Geschwindigkeitsbeschränkung, StVO 1956.svg
Bild 34: Geschwindigkeitsbeschränkung, DDR-StVO. Quelle: Rolf Jedicke: Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr – Straßenverkehrsordnung (StVO) – vom 4. Oktober 1956. In: Der deutsche Straßenverkehr. Sonderheft, November 1956.
  • Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 34 - Geschwindigkeitsbegrenzung in km-h, StVO DDR 1964.svg
Bild 34: Geschwindigkeitsbegrenzung in km/h, StVO DDR 1964. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1964.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
  • Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
  • Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Zeichen 274-60 - Zulässige Höchstgeschwindigkeit, StVO 2017.svg
Zeichen 274-60: Zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Laut Verkehrsblatt 14/1972, S. 477, hat das Zeichen bei einer Gesamtbreite von 600 mm eine Lichtkantenbreite von 10 mm. Der innere weiße Bereich ist in diesem Fall 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Im Gegensatz zu den 1972 angegebenen Vorgaben zum Text wurde dieser später geändert.