Kassenbon

verschiedene Kassenbons (Deutschland)

Ein Kassenbon [ˈkasn̩bɔŋ, ˈkasn̩bɔ̃ː] (von Kasse und französisch Bon „Gutschein“, Plural Kassenbons; Kassenzettel oder Kassenbeleg; österreichisch und schweizerisch auch Kassabon) ist ein automatisch von elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen erzeugter Beleg über den Kauf und die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen.

Allgemeines

Die meisten Käufe des Alltags erfolgen im Einzelhandel (Läden, Supermärkte, Gastronomie), wobei die Kassenbons meist den einzigen schriftlichen Nachweis über den Kauf darstellen. Dieses automatische Druckerzeugnis durch Registrierkassen ist mit einem Kontrollstreifen verknüpft, der die Tagesumsätze aller ausgedruckten Kassenbons zusammenfasst.[1]

Inhalt und Format

Deutschland

Das Finanzamt in Deutschland fordert als Mindestangaben auf Kassenbons bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro (inklusive Umsatzsteuer), die die Anforderungen des § 33 UStDV erfüllen:

Nachweise über eingesetzte Zahlungskarten sind gesetzlich nicht vorgeschrieben, es ist jedoch üblich, dass die Art der Zahlung ebenfalls auf dem Bon festgehalten wird, um im Falle einer Reklamation, dem Kunden den Betrag über die gleiche Zahlungsart erstatten zu können.

Vorderseite

Kassenbons enthalten oft die notwendigen Angaben einer Kleinbetragsrechnung, teilweise auch die Angaben für eine Rechnung ab 250,01 € / CHF 400 (mit Ausnahme der Angabe des Leistungsempfängers) sowie eine zusätzliche Empfangsbestätigung der Zahlung. Bei unbarer Zahlung wird das Zahlungsprotokoll teilweise auch direkt auf dem Kassenbon ausgedruckt. Darüber hinaus werden sie gelegentlich auch zu Marketingzwecken genutzt, um beispielsweise mit aufgedruckten Coupons zu weiteren Einkäufen zu animieren.

Rückseite

Zum Teil werden auch die Rückseiten der Kassenbons genutzt für

Format

Das Format der aus schmalen Endlosrollen für robuste und günstige Druckverfahren mittels wartungsarmer Bondrucker stammenden Bons ist häufig mit den Breiten 57 mm oder 80 mm (wobei die Rollen bis zu 0,5 mm auf Untermaß geschnitten werden) versehen.

Der zum Einsatz kommende Thermodirektdruck erfordert Rollen aus Thermopapier. Teilweise altert Thermopapier relativ schnell. Das Schriftbild verblasst allmählich unter Licht- und Wärmeeinfluss oder wird durch Fremdstoffe nach und nach aufgelöst. Abhängig vom verwendeten Thermopapier kann der Kassenbon gesundheitsschädliche Stoffe wie Bisphenol A enthalten, welches bei Kontakt mit dem Papier über die Haut aufgenommen wird.[2] Nach Labor-Untersuchungen beträgt der Anteil in Thermopapieren zwischen 0,5 und 3,2 % Bisphenol A, das leicht herausgelöst werden kann. Seit Januar 2020 ist die Verwendung von Bisphenol A in Konzentrationen von mehr als 0,02 % in Thermopapier verboten.[3][4] In der Schweiz gilt seit dem 16. Dezember 2020 eine Verwendungsbeschränkung; auch für BPS.[5] Als eine der Alternativen mit der höchsten Marktbedeutung erwartet die Europäische Chemikalienagentur den Einsatz von Bisphenol S, neben Pergafast 201 and D8.[6]

Rechtsfragen

Deutschland

Der Kassenbon kann die Voraussetzungen einer Rechnung erfüllen, wenn er alle Angaben enthält;[7] für die Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 UStG lediglich die Identität des Rechnungsausstellers notwendig. Eine Quittung ist er dagegen meist nicht, weil sie gemäß § 368 BGB die namentliche Angabe des Ausstellers und dessen Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert.[8] Kassenbons bis zu einem Gesamtbetrag von 250,00 € (inkl. USt), welche die Anforderungen des § 33 UStDV erfüllen, werden als Kleinbetragsrechnung anerkannt. Hierbei müssen Unternehmer als Leistungsempfänger darauf achten, dass während der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist die Lesbarkeit auch bei der Verwendung von Thermopapier gewährleistet bleibt und der Inhalt unversehrt überdauert (§ 14b Abs. 1 Satz 1-4 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG). Gewährleistet wird dies durch eine Kopie auf normales Papier. Eine Aufbewahrung des Kassenbons durch den Rechnungsempfänger ist dann nicht mehr erforderlich (Abschnitt 14b.1. Abs. 5 Satz 3 u. 4 UStAE).[9] Der Rechnungsaussteller muss hingegen ein Rechnungsdoppel aufbewahren.

Seit Januar 2020 haben steuerrechtlich gemäß § 146a Abs. 1 AO alle Verkäufer, die aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfassen, ein Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Dabei sieht § 146a Abs. 2 AO eine Belegausgabepflicht vor, wonach dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall ein Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und ihm zur Verfügung zu stellen ist. Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO sind nach § 1 KassenSichV elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Die neue Vorschrift zwingt jedoch nicht zur Benutzung dieser Kassensysteme oder Registrierkassen, so dass vom Unternehmer auch (weiterhin) eine offene Ladenkasse verwendet werden kann.

Die Pflichtangaben auf Kassenbons sind in § 6 KassenSichV geregelt. Hiernach muss ein Beleg mindestens den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, die Transaktionsnummer, das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls enthalten.

Bei Reklamation oder Umtausch fragen Verkäufer häufig nach dem Kassenbon, um den Nachweis über den Kauf im Laden des Verkäufers sicherzustellen.[10] Verkäufer dürfen den Umtausch von Waren lediglich dann mit Bedingungen wie der Vorlage eines Kassenbons verknüpfen, wenn sie gesetzlich nicht zum Umtausch verpflichtet sind und aus Kulanz handeln. Im Rahmen der Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen muss der Käufer regelmäßig den Erwerb eines Gegenstandes nachweisen. Die Beweisführung dafür ist nicht notwendigerweise mit dem Kassenbon verbunden. Die wesentlichen Umstände des Kaufes können auch anderweitig nachgewiesen werden[11] (beispielsweise per Kartenzahlungsbeleg). Eine anderweitige Vereinbarung würde den Käufer unangemessen benachteiligen (etwa bei Verwendung von AGB durch § 307 BGB).

Bei Bewirtungsaufwendungen ist der Kassenbon – der in dem Fall den umsatzsteuerlichen Vorschriften genügen muss – oder eine andere maschinell erstellte und in der Kasse registrierte Rechnung notwendig, da die Aufwendungen sonst steuerlich nicht absetzbar sind.[12]

International

Die Belegausgabepflicht von Kassenbons gibt es bereits in vielen anderen EU-Mitgliedstaaten (Italien, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien und Tschechische Republik) und dient dort der Stärkung der Transparenz und einer effizienten Überprüfung durch die Finanzverwaltung.[13] Diese Transparenz erhöht auch die Prävention und ist ein Mittel, Steuerhinterziehungen (etwa durch „Umsatz an der Kasse vorbei“) zu vermeiden, weil die Entdeckungsmöglichkeiten steigen.

In Frankreich müssen seit September 2020 Kassenbons bis 10 Euro nicht mehr automatisch ausgedruckt werden, ab Januar 2022 entfällt für Kaufbeträge bis 30 Euro die Kassenbon-Pflicht. In angelsächsischen Staaten hat der Kassenbon (englisch receipt, sales check) ähnliche Bedeutung wie in Deutschland, er gilt nicht als Rechnung, aber ist ein Beweismittel, um bei einer Reklamation oder einem Umtausch den Kaufnachweis zu ermöglichen. In den USA sind einige Warenhausketten dazu übergegangen, optional den Kassenbon nicht mehr auszudrucken (englisch electronic receipt). Stattdessen wird die Quittung dem Kunden per E-Mail zugesandt oder auf eine verschlüsselte Webseite hochgeladen. In den USA sind die Verkaufspreise stets Nettopreise, die sich um die Umsatzsteuer (englisch sales tax) oder sonstige Steuern erhöhen, welche jedoch erst auf dem Kassenbon erscheinen. Kassenbons dürfen dort sogar als Werbeträger dienen, denn der sehr günstige Tausend-Kontakt-Preis erlaubt Werbung auf Kassenbons selbst für Kleinunternehmen mit einem geringen Werbeetat.

Trivia

Der Ausspruch „Ist gebongt!“ ist ein umgangssprachlicher Ausdruck für Zustimmung, etwa mit der Bedeutung „Das geht in Ordnung!“ oder „Habe ich verstanden!“ Die Herkunft des Wortes bezieht sich auf die Aufnahme eines Artikels auf den Kassenbon oder die Eingabe bei einer Registrierkasse.[14]

Literatur

Weblinks

Commons: Kassenbons – Sammlung von Bildern
Wiktionary: Kassenzettel – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Bon – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Werner Pepels, Gabler Lexikon Vertrieb und Handel, 1998, S. 231
  2. Lisa Mayr: Bedenkliche Kassenbons: Am besten nicht berühren! In: derstandard.at. 8. März 2019, abgerufen am 14. März 2019.
  3. Fragen und Antworten zu Bisphenol A in verbrauchernahen Produkten. FAQ des BfR. Bundesinstitut für Risikobewertung, 12. Oktober 2017, abgerufen am 29. September 2019.
  4. Hot Topics. Bisphenol A. Europäische Chemikalienagentur, abgerufen am 30. Dezember 2019.
  5. Verwendung von Thermopapier mit BPA/BPS in der Schweiz. (PDF; 154 KB) Bundesamt für Gesundheit, 15. Dezember 2020, abgerufen am 7. November 2021.
  6. Use of bisphenol A and its alternatives in thermal paper in the EU – 2018 update. (PDF) Europäische Chemikalienagentur, Juni 2019, S. 1, abgerufen am 30. Dezember 2019 (englisch).
  7. Andreas Sprenger/Werner Seitz, Rechnungen und Vorsteuerabzug, 2004, S. 22
  8. Otto Palandt/Christian Grüneberg, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 368 Rn. 3
  9. Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846 – aktuelle Version (Stand 25. April 2016) – nach dem Stand zum 31. Dezember 2015, geändert durch … (PDF; 5,68 MB) 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen. (Nicht mehr online verfügbar.) In: bundesfinanzministerium.de. Bundesministerium der Finanzen, 25. April 2016, S. 481, archiviert vom Original am 19. Mai 2016; abgerufen am 19. Mai 2016.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesfinanzministerium.de
  10. Ralf Höcker, Lexikon der Rechtsirrtümer, 2010, o. S.
  11. Thomas Pfeiffer: Der Beweis im Zivilprozess. (PDF; 315 kB) Archiviert vom Original am 17. Mai 2017; abgerufen am 7. November 2021.
  12. R 4.10 Abs. 8 EStR 2012
  13. Kassenbonpflicht: Das verschweigen Politiker mit Blick auf das Streitthema. In: focus.de. 20. Dezember 2019, abgerufen am 3. Januar 2020.
  14. "Duden | bongen | Rechtschreibung, Bedeutung, Definition, Herkunft". Dudenverlag, abgerufen am 9. Februar 2015.

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