Gesundheitsamt

Das Gesundheitsamt ist in Deutschland als am Ort tätige Behörde Teil des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Den Gesundheitsämtern obliegt dabei die Durchführung der ärztlichen Aufgaben der Gesundheitsverwaltung.

Man unterscheidet in Deutschland staatliche (z. B. in Baden-Württemberg und Bayern eingegliedert in die Landratsämter) und kommunale Gesundheitsämter oder Gesundheitsbehörden. Ab 2001 wurden zahlreiche kommunale Gesundheitsämter in „Fachdienst Gesundheit“ umbenannt, andere sind in den Landratsämtern angesiedelt und heißen nicht mehr „Gesundheitsamt“, sondern „Abteilung“ bzw. „Sachgebiet Gesundheitswesen“; auch „untere Gesundheitsbehörde“ findet sich als Bezeichnung. Siehe hierzu die Gesetze der Bundesländer über deren öffentlichen Gesundheitsdienst.[1]

Die Leitung eines Gesundheitsamtes bzw. eines Fachdienstes Gesundheit wird traditionell durch einen Amtsarzt wahrgenommen.

Aufgaben

Die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind vielfältig. Sie werden teilweise von den Gesundheitsämtern wahrgenommen. Diese Aufgaben können von Bundesland zu Bundesland in ihren Schwerpunkten differieren. Sie werden durch Bundesgesetze, Landesgesetze und -verordnungen und zum geringeren Teil durch EU-Recht bestimmt.

Folgende Aufgaben werden in einem Gesundheitsamt wahrgenommen:

Einige Aufgaben wie die AIDS-Beratung oder bestimmte Tätigkeiten im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes – beispielsweise während der COVID-19-Pandemie – können auf Dritte übertragen werden.

Zu den Aufgaben gehören unter anderem die Überwachung der Einhaltung hygienischer Vorschriften in bestimmten Betrieben, aber auch die Hygieneüberwachung von sog. Gemeinschaftseinrichtungen (Schulen, Kindergärten, Altenheimen etc.), sowie die „Überwachung“ von angeordneten Maßnahmen (Abgabe von Proben u. Ä.). Diese Aufgaben werden i. d. R. von Hygienekontrolleuren wahrgenommen.

Eine hygienische Überwachung erfolgt für folgende Einrichtungen (in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt):

  • Alten- und Pflegeheime
  • Kurzzeitpflegeeinrichtungen
    • Tagespflege
  • Ambulanter Krankenpflegedienst privat
  • Sozialstationen
  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen mit ambulanter Operationstätigkeit
  • Dialysestationen
  • Psychosoziale Tageskliniken
  • Arztpraxen
  • Zahnarztpraxen
  • Heilpraktiker
  • Sozialpädiatrische Zentren
  • Badetherapeutische Praxen
    • Massagepraxen
  • Physiotherapiepraxen
  • Blutspende-Einrichtungen
  • Fußpflegeeinrichtungen
  • Körper- und Schönheitspflegeeinrichtungen
  • Kosmetikstudios mit Maniküre/Pediküre

Die Hygieneüberwachung betrifft grundsätzlich nur die hygienischen Bedingungen für die Menschen in den genannten Einrichtungen. Davon zu unterscheiden sind Lebensmittelhygiene und Lebensmittelüberwachung, die von besonders geschultem Fachpersonal wahrgenommen werden. Nur bei einzelnen Kommunen sind diese Aufgaben oder die Aufgaben des Veterinäramtes organisatorisch mit dem Gesundheitsamt zusammengefasst.

Einige der oben genannten Aufgaben wurden in einigen Bundesländern privatisiert, andere sind nur teilweise oder nicht als Aufgabe den Gesundheitsämtern zugeordnet, so dass die Zuständigkeiten von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können.

Weitere Aufgaben sind die Durchführung von Untersuchungen für Verlängerungen einer Fahrerlaubnis ab 50 Jahren (dies nicht mehr in allen Bundesländern), die Schuleingangsuntersuchungen bei Kindern vor dem Schuleintritt durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD), Hilfen für psychisch kranke Menschen (sozialpsychiatrische Dienste), die Unterstützung von Suchtkranken und die gesundheitliche Information, die Aufklärung und Beratung der Bevölkerung sowie die Unterstützung der gesundheitlichen Selbsthilfegruppen.

Die Mitwirkung und teils auch koordinierende Leitung von Aktivitäten zur Erfassung von Kindeswohlgefährdung, wie z. B. die Kontrolle der Teilnahme an der Vorsorgeuntersuchungen (U1 bis U9/J1 für Kinder) zusammen mit den Jugendämtern und unter Einbindung der Kinderärzte gehört zu den neueren Aufgaben des ÖGD in einigen Bundesländern.

Weitere Aufgaben der Gesundheitsämter ist unter anderem die Gesundheitsberichterstattung. Gesetzliche Grundlage für die Arbeit von Gesundheitsämtern sind die in den meisten Ländern in den letzten Jahren neu verabschiedeten Landesgesetze über den öffentlichen Gesundheitsdienst bzw. rechtliche Vorschriften auf Bundesebene wie das Infektionsschutzgesetz und die Trinkwasserverordnung. Darin werden die Rahmenvorgaben für die Arbeit der Gesundheitsämter festgelegt.

Bei ihrer Aufgabenerfüllung arbeiten die Gesundheitsämter mit anderen zuständigen Vollzugsbehörden zusammen. So werden etwa im Rahmen der Gefahrenabwehr Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten oder Schutzmaßnahmen zu deren Bekämpfung von der zuständigen Behörde auf Vorschlag des Gesundheitsamtes angeordnet (§ 16 Abs. 6, § 28 Abs. 3 IfSG).

LandGesundheitsämter„zuständige Behörden“ i. S. d. IfSG
BW BW35 Landkreise und 3 der 9 Stadtkreise[2] als untere Gesundheitsbehörden
(Gesundheitsämter): §§ 2-4 ÖGDG
Ortspolizeibehörden
§ 1 IfSGZustV
BY BY71 Landratsämter und 5 der 25 weiteren Kreisverwaltungsbehörden[3]
als untere Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz:[4] Art. 3, 4 GDVG, § 2 GesV
96 Kreisverwaltungsbehörden
§ 65 ZustV (vgl. Art. 9 GO)
BE BE12 Bezirksämter (Gesundheitsämter)
§§ 2, 3 GDG
12 Bezirksämter
§ 4 AZG
BB BB14 Landkreise und 4 kreisfreie Städte (Gesundheitsämter)
§ 2 BbgGDG
14 Landkreise und 4 kreisfreie Städte
IfSZV
HB HB2 Gesundheitsämter, Bremen und Magistrat Brhv/Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst: § 5 IfSGZustV, §§ 5, 6 ÖGDGOrdnungsamt/Magistrat Brhv/Hafenamt
§ 4 IfSGZustV
HH HH7 Bezirksämter (Gesundheitsämter)
§ 3 HmbGDG
7 Bezirksämter/BAGSFI
InfSchRZustAnO
HE HE19 Landkreise, 4 kreisfreie Städte[5] und ein Zweckverband[6] als untere Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter)[7], sowie eine Landesbehörde (HLfGP)[8] als mittlere Gesundheitsbehörde: § 2 HGöGD21 Landkreise und 5 kreisfreie Städte
§ 5 HGöGD
MV MV6 Landkreise und 2 kreisfreie Städte (Gesundheitsämter)
§ 2 Abs. 1 IfSAG M-V, § 3 ÖGDG M-V
6 Landkreise und 2 kreisfreie Städte
§ 2 Abs. 2 IfSAG M-V
NI NI35 Landkreise, 7 kreisfreie Städte[9] und ein Zweckverband[10]
(medizinischer Fachdienst):[11] §§ 3, 2 NGöGD
35 Landkreise, 8 kreisfreie Städte und ein
Zweckverband:[10] § 3 NGöGD
NW NW31 Kreise und 22 kreisfreie Städte als untere Gesundheitsbehörden[12]
§ 1 IfSBG-NRW, §§ 5, 30 ÖGDG NRW
Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden)
§§ 2-4 IfSBG-NRW
RP RP24 Kreisverwaltungen als untere Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter)
§§ 2, 4 ÖGdG, § 2 GesAEinglG
24 Kreisverwaltungen und 12 Stadtverwaltungen
als Kreisordnungsbehörden: § 2 IfSGDV
SL SL6 Gemeindeverbände als untere Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter)
§§ 2, 3 ÖGDG
Ortspolizeibehörden
§ 1 IfSGZustV
SN SN10 Landkreise und 3 kreisfreie Städte (Gesundheitsämter)
§§ 2, 4 SächsGDG
10 Landkreise und 3 kreisfreie Städte
§ 1 IfSGZustV
ST ST11 Landkreise und 3 kreisfreie Städte (Gesundheitsämter)
§ 19 GDG LSA, § 3 ZustVO IfSG
11 Landkreise und 3 kreisfreie Städte
§ 19 GDG LSA, § 3 ZustVO IfSG
SH SH11 Kreise und 4 kreisfreie Städte (Fachdienst Gesundheit u. a.)[13]
§§ 3, 10 GDG
11 Kreise und 4 kreisfreie Städte
§§ 3, 10 GDG
TH TH17 Landkreise und 6 kreisfreie Städte (Gesundheitsämter)
§ 2 ÖGDV
17 Landkreise und 6 kreisfreie Städte
§ 2 ThürlfSGZustVO

Geschichte

In Deutschland wurde das Modell des staatlichen Gesundheitsamtes im 18. Jahrhundert entworfen. Ideen dazu finden sich bereits um 1600, im 17. Jahrhundert etwa bei Martin Pansa. Die Umsetzung begann in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Am 9. April 1872 formulierte, gerichtet an den Bundesrat, der Reichskanzler Bismarck in einer Denkschrift, dass er die Einrichtung einer „Reichsbehörde“ zur Unterstützung bei der „Aufsicht über die medizinal- und veterinärpolizeilichen Aufgaben“ für notwendig erachte und ging dabei auch auf Details ein. In Folge dieser Denkschrift kam es im Jahr 1876 schließlich zur Eröffnung eines kaiserlichen Gesundheitsamtes in Berlin.[14] Vorgänger des Gesundheitsamts war in Preußen der Kreisarzt.[15] Ab 1901 forderte und förderte der im preußischen Kultusministerium tätige Ministerialdirektor Friedrich Althoff, beeindruckt von Robert Kochs (1843–1910) Forschungsleistungen, die Einrichtung staatlicher Untersuchungsämter.[16]

Jedem Stadt- und Landkreis Deutschlands zugeordnete Gesundheitsämter entstanden erst 1934 aufgrund des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens.[17] Dieses wurde 1938 auf Österreich erstreckt,[18] wo es samt seiner Durchführungsverordnungen noch heute gilt.

In der Zeit des Nationalsozialismus oblag den Gesundheitsämtern auch die Aufgabe der „Erb- und Rassenpflege“. Die zuständige Abteilung war das Erbgesundheitsamt. Amtsärzte waren seit dem 3. Juli 1934[19] antragsberechtigt für Zwangssterilisationen nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, über die das Erbgesundheitsgericht entscheiden musste. Die Ärzte entschieden auch über die Einhaltung der „eugenischen“ Heiratsregeln durch die Erteilung von Ehetauglichkeitszeugnissen nach dem Ehegesundheitsgesetz sowie über Anträge auf Ehestandsdarlehen, Kinder- und Ausbildungsdarlehen, bei denen „Minderwertige“ diskriminiert wurden.

Nach 1945 kehrte Österreich wieder zum Reichssanitätsgesetz von 1870 zurück, das den Amtsärzten jeder Bezirksverwaltungsbehörde gesundheitspolizeiliche Befugnisse verlieh. Ein zentrales „Gesundheitsamt“ in der Schweiz befindet sich in Bern und gehört dem Departement des Inneren an.[20]

In der DDR wurden die Gesundheitsämter zunächst in Abteilung Gesundheitswesen des Kreises umbenannt[21] und 1952 durch zentral geleitete Hygieneinspektionen ersetzt.[22] Erst gegen Ende der DDR entstanden wieder kommunale Gesundheitsämter durch eine Verordnung des Ministerrats,[23] die heute noch in Thüringen gilt.

In der Bundesrepublik galt zunächst das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens fort (Art. 123 GG). Ab 1979 wurde es auf Grundlage der Richtlinie für Ländergesetze über das Gesundheitswesen der GMK ersetzt, zuerst in Schleswig-Holstein, zuletzt 2007 in Hessen. Gegenwärtig gibt es in Deutschland rund 400 Gesundheitsämter.[24] Die Digitalisierung läuft allerdings sehr schleppend, oft werden noch Faxgeräte eingesetzt.[25]

Siehe auch

Literatur

  • Alfons Labisch, Florian Tennstedt: Gesundheitsamt oder Amt für Volksgesundheit? Zur Entwicklung des öffentlichen Gesundheitsdienstes seit 1933. In: Norbert Frei (Hrsg.): Medizin und Gesundheitspolitik in der NS-Zeit. R. Oldenbourg Verlag, München 1991 (= Schriften der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte. Sondernummer), ISBN 3-486-64534-X, S. 35–66.

Weblinks

Wiktionary: Gesundheitsamt – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Die Gesundheitsdienstgesetze der Länder (WD 9 – 3000 – 027/14)
  2. Stadtkreise Stuttgart, Mannheim und Heilbronn (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ÖGDG)
  3. kreisfreie Städte München, Nürnberg, Augsburg, Ingolstadt und Memmingen (§ 2 Abs. 2 GesV)
  4. www.freistaat.bayern: Gesundheitsämter
  5. vgl. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenlegung der Gesundheitsämter von Stadt und Landkreis Kassel
  6. Satzung des Zweckverbandes „Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg“
  7. Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP): Gesundheitsämter. In: hlfgp.hessen.de. Abgerufen am 11. August 2023.
  8. Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege: HLfGP Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege. In: Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege. Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege, abgerufen am 11. August 2023.
  9. vgl. Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Osnabrück und dem Landkreis Osnabrück über die kommunale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
  10. a b Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg
  11. KVN: Gesundheitsämter in Niedersachsen
  12. LZG.NRW: Gesundheitsämter in NRW
  13. Gesundheitsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte (Memento desOriginals vom 31. Juli 2020 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.schleswig-holstein.de
  14. Gundolf Keil: Robert Koch (1843–1910). Ein Essai. In: Medizinhistorische Mitteilungen. Zeitschrift für Wissenschaftsgeschichte und Fachprosaforschung. Band 36/37, 2017/2018 (2021), S. 73–109, hier: S. 77 f.
  15. Gesetz, betreffend die Dienststellung des Kreisarztes und die Bildung von Gesundheitskommissionen vom 16. September 1899 (GS S. 172)
  16. Gundolf Keil: Robert Koch (1843–1910). Ein Essai. 2017/2018, S. 78.
  17. Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 531) mit Durchführungsverordnungen:
    • Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 6. Februar 1935 (RGBl. I S. 177)
    • Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung – Allgemeiner Teil) vom 22. Februar 1935 (RGBl. I S. 215)
    • Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327, 435; GBlÖ Nr. 686/1938)
    • Verordnung über die Gebührenerhebung durch die Gesundheitsämter vom 28. März 1935 (RGBl. I S. 481)
  18. Kundmachung vom 29. November 1938 (GBlÖ Nr. 686/1938)
  19. Alfons Labisch und Florian Tennstedt: Gesundheitsamt oder Amt für Volksgesundheit? Zur Entwicklung des öffentlichen Gesundheitsdienstes seit 1933. In: Medizin und Gesundheitspolitik in der NS-Zeit. Hrsg. von Norbert Frei, R. Oldenbourg, München 1991 (= Schriftenreihe der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, Sondernummer), ISBN 3-486-64534-X, S. 35–66; hier: S. 35
  20. Gundolf Keil: Robert Koch (1843–1910). Ein Essai. 2017/2018, S. 78 f.
  21. Mitteilung des Ministers für Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik betreffend Bezeichnungen „Abt. Gesundheitswesen“ und „Kreisarzt“ vom 20. August 1951 (Amtsblatt [Thüringen] S. 127)
  22. Verordnung über die Hygieneinspektion vom 4. Dezember 1952 (GBl. Nr. 171 S. 1271)
  23. Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten vom 8. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1068)
  24. Ralf Rottmann: Diese Website gibt die Gesundheitsämter zurück, die laut der Luca System Schnittstelle derzeit registriert sind. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 14. April 2021; abgerufen am 14. April 2021 (englisch).  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/luca.denken.io
  25. https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/gesundheitsaemter-nicht-digital-100.html

Auf dieser Seite verwendete Medien