Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“

Basisdaten
Titel:Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie-
und Klimafonds“
Abkürzung:EKFG
Art:Bundesgesetz
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:Wirtschaftsverwaltungsrecht, Energierecht
Fundstellennachweis:707-26
Erlassen am:8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1807)
Inkrafttreten am:14. Dezember 2010
Letzte Änderung durch:Art. 3 G vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2513, 2521)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
18. Dezember 2019
(Art. 4 G vom 12. Dezember 2019)
GESTA:N014
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG) ist ein deutsches Bundesgesetz, durch das ein Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ (EKF) errichtet wird. Die Mittel stammen vorwiegend aus dem Emissionshandel und Bundeszuschüssen. Der Staatsfonds soll zusätzliche Ausgaben „zur Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung und zum Klimaschutz“ ermöglichen.[1]

Verabschiedet im Herbst 2010, wird mit diesem Gesetz ein Sondervermögen des Bundes errichtet. Im Gegensatz zu normalen Haushaltstiteln wird das Sondervermögen nicht aus Steuermitteln, sondern vor allem aus den Einnahmen gespeist, die der Bund durch Versteigerungen im Rahmen des EU-Emissionshandels erzielt. Ferner sollen die Auktionserlöse aus dem deutschen Emissionshandelssystem, das 2021 startet, in den EKF eingezahlt werden. Daneben können dem Fonds aus dem Bundeshaushalt jährliche Zuschüsse zufließen sowie, bis zu einer Höhe von insgesamt 20 % des EKF-Wirtschaftsplans, Darlehen gewährt werden.

Das EKFG erlaubt die Finanzierung von Maßnahmen in den Bereichen Klimaschutz, Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Energiespeicher, Netztechnologien zur Energieversorgung, energetische Gebäudesanierung, Elektromobilität und internationaler Umweltschutz. Außerdem können mit Mitteln des EKF bestimmte Belastungen aus Klimaschutzmaßnahmen ausgeglichen werden: Es sind Zahlungen zum Ausgleich von Belastungen durch steigende Strompreise infolge einer CO2-Bepreisung und für die Stilllegung von Kohlekraftwerken gestattet.

Für den EKF muss die Bundesregierung zusammen mit dem Haushaltsgesetz einen jährlichen ausgeglichenen Wirtschaftsplan vorlegen und sie muss dem Haushaltsausschuss des Bundestages über die Ausgabenverwendung des Vorjahres Bericht erstatten. Die Rechnungslegung hat das Bundesfinanzministerium der Rechnung des Bundeshaushaltes anzufügen.

Entstehung und Entwicklung

In der ersten Fassung des Gesetzes war vorgesehen, den Fonds ab 2011 aus einem Teil der zusätzlichen Erlöse zu speisen, die die Kernkraftwerksbetreiber mit der im Herbst 2010 beschlossenen Laufzeitverlängerung erzielt hätten. Dazu vereinbarte die Bundesregierung mit den Betreibern einen „Förderfondsvertrag“.[2] Die Betreiber sollten 2011 und 2012 jährlich 300 Mio. Euro und 2013–2016 jährlich 200 Mio. Euro einzahlen. Ab 2017 sollten sich die Zahlungen nach den zusätzlich produzierten Elektrizitätsmengen und Verbraucherpreisen richten. Daneben sollte ab 2013 ein Teil der Einnahmen aus dem EU-Emissionshandel dem Fonds zugutekommen.[3] Nach der Nuklearkatastrophe von Fukushima revidierte die Bundesregierung jedoch die Laufzeitverlängerung. Wegen des am 14. März 2011 bekanntgegebenen Laufzeit-Moratoriums stellten die Betreiber ihre Zahlungen an den Fonds ein.[4] Insgesamt erzielte der EKF im Jahr 2011 Einnahmen von 75 Mio. Euro.[5] Die Bundesregierung novellierte daher im Sommer 2011 das EKFG.[6] Es erlaubte in seiner Fassung vom August 2011 eine einmalige Zuweisung von Bundesmitteln für das Jahr 2011. Seit 2012 fließen zudem alle Erträge aus der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des EU-Emissionshandels in den Fonds.

Die Entwicklungs- und Umweltorganisationen Oxfam und Germanwatch begrüßten 2012 die mittels des EKF realisierte Zweckbindung von Einnahmen aus dem Emissionshandel für klimarelevante Ausgaben. Deutschland habe damit Innovationsgeist bewiesen. Die Finanzierung fossiler Kraftwerke und Kompensationszahlungen an stromintensive Unternehmen seien hingegen kontraproduktiv, auch die Förderung der Elektromobilität gehöre nicht in den Fonds.[7] Der Bundesrechnungshof hat den Bund wegen des EKF seit 2011 wiederholt gerügt und gefordert, die Ausgaben in den Kernhaushalt des Bundes aufzunehmen. Er sah keine Anhaltspunkte für eine bessere Aufgabenerfüllung und höhere Effizienz durch das Sondervermögen.[8]

Weil die Erlöse aus dem Emissionshandel 2012–2014 wegen niedriger Zertifikatpreise stark gesunken waren, blieben die Fondseinnahmen weit unter den Erwartungen.[9] So notierte der Preis Anfang 2012 unter 10 Euro, statt bei eingeplanten 17 Euro pro Tonne Kohlendioxid-Emission. Infolgedessen sperrte die Bundesregierung etwa die Hälfte der für 2012 vorgesehenen Zuweisungen aus EKF-Mitteln.[10] Dadurch gerieten die Finanzierung des Marktanreizprogramms (MAP) für Erneuerbare Wärme und weitere Förderprogramme, wie das Mini-KWK-Impulsprogramm, in finanzielle Schieflage. Dieses Problem wurde für das Jahr 2013 gelöst, indem die Kreditanstalt für Wiederaufbau die Finanzierung der von ihr durchgeführten Programme übernahm.[11] Eine weitere, seit dem 1. Januar 2015 geltenden Novelle[12] sollte die Einnahmen des EKF stabilisieren. Sie gestattet der Bundesregierung, dem EKF jährlich einen Bundeszuschuss aus Haushaltsmitteln zuzuweisen, für den eine Höhe von jährlich um die 800 Mio. Euro bis 2018 erwartet wurde.[13]

Im Rahmen des Klimapaketes 2019 wurde vorgesehen, dass auch die Einnahmen aus dem geplanten deutschen Emissionshandel dem Fonds zugutekommen sollen (→ Brennstoffemissionshandelsgesetz). Auf der Ausgabenseite ist mit der Änderung nunmehr gestattet, aus dem Fonds einen Ausgleich für höhere Strompreise zu leisten, die aus der Einführung des Emissionshandels resultieren können. Betreibern von Kohlekraftwerken können zum Ausgleich für die Stilllegung ihrer Kraftwerke Gelder aus dem Fond gezahlt werden.[14] Die Bundesregierung plante im Oktober 2019 mit Fondseinnahmen von knapp 18,8 Mrd. Euro bis 2023.[15]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. EKFG, §2, Abs. 1
  2. Förderfondsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Kernkraftwerksbetreibergesellschaften und deren Konzernobergesellschaften in Deutschland. 27. September 2010, abgerufen am 3. Januar 2020 (finaler Entwurf des Vertrags).
  3. Energiekonzept – Energie- und Klimafonds. Bundesregierung, 26. November 2010, abgerufen am 3. Januar 2020.
  4. Stromkonzerne stellen Zahlung an Ökofonds ein. 9. April 2011, abgerufen am 3. Januar 2020.
  5. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.): Bericht über die Tätigkeit des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" 2011 und über die 2012 zu erwartende Einnahmen- und Ausgabenentwicklung. 1. März 2012 (bundesfinanzministerium.de [PDF; 193 kB]).
  6. EKFG-ÄndG, Artikel 1
  7. Positionspapier Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“. Germanwatch, Oxfam, Juni 2012, abgerufen am 11. Januar 2020.
  8. Siehe zum Beispiel: Bundesrechnungshof (Hrsg.): Bemerkungen 2011 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. S. 83 (bundesrechnungshof.de [PDF; 3,5 MB]). Oder: Bundesrechnungshof (Hrsg.): Bemerkungen 2019 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. S. 43 (bundesrechnungshof.de [PDF; 3,6 MB]).
  9. Umweltbundesamt (Hrsg.): Gesetzesentwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“. Schriftliche Stellungnahme anlässlich der Anhörung im Haushaltsausschuss des Bundestages am 13. Oktober 2014. (umweltbundesamt.de).
  10. Regierung kämpft mit Finanzloch bei Energiewende. 18. Januar 2012, abgerufen am 3. Januar 2020.
  11. Auch 2013 werden Mini-Blockheizkraftwerke im Rahmen des Mini-KWK-Impulsprogramms gefördert. BHKW-Infozentrum, 19. April 2013, abgerufen am 3. Januar 2020.
  12. BSVermÄndG, Artikel 1
  13. Deutscher Bundestag (Hrsg.): Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“. Drucksache 18/2443 18. Wahlperiode, 1. September 2014, A. Problem und Ziel, D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
  14. KSGEG, Artikel 3
  15. Kritik am Klimafonds der Bundesregierung – „kleinteilig und unwirksam“. In: Der Tagesspiegel. 9. Oktober 2019, abgerufen am 11. Januar 2020.