Garantie
Garantie bezeichnet im deutschen Zivilrecht die vertragliche Übernahme der Haftung für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs oder die Abwendung einer drohenden Gefahr oder eines drohenden Schaden. Durch Abschluss eines Garantievertrags sichert der Garantiegeber ein künftiges Risiko des Garantienehmers ab.
Etymologie
Das deutsche Wort Garantie wurde französisch garantie („Bürgschaft, Sicherheit“) entlehnt.[1][2] Es geht auf altfranzösisch garantie zurück, eine Ableitung von altfranzösisch garant („Bürge, Zeuge, (Be)schützer“). Dieses geht auf eine Entlehnung aus einer germanischen Sprache zurück, vermutlich aus altniederfränkisch *wārjan („als wahr bezeichnen, die Richtigkeit verbürgen“).[3] Das Lehnwort Garantie gelangte im Jahre 1661 nach Preußen.[4] Es wurde zunächst in der Diplomatensprache verwandt.[5]
Geschichte
In Brügge tauchte das Wort für „Sicherheit, Gewähr“ ersichtlich erstmals im Jahre 1334 auf. Mit der Reichsgarantie verband man 1669 die Zusicherung des Reichs für den Fall des Angriffs auf das Territorium eines Reichsglieds, militärischen Beistand zu leisten.[6] In England erkannte 1704 ein erstinstanzliches Urteil die Garantie an, wenn zwei Personen in einen Laden kommen, der eine etwas kaufen möchte und der andere dem Verkäufer verspricht, dass er zahlen werde.[7][8] Das Gericht King’s Bench hielt diese mündlich gültige Erklärung für eine Sicherheitenstellung (englisch collateral undertaking).[9] Johann Georg Krünitz erwähnte 1776 die Garantie als staatliche Sicherheit für Pfandbriefe.[10]
Das im Januar 1900 in Kraft getretene BGB befasste sich zwar mit der Gewährleistung, nicht aber mit der Garantie als Vertragstyp. Das Reichsgericht (RG) führte jedoch bereits im Juni 1905 aus, dass der Garantievertrag vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit im deutschen Recht unbestritten sei.[11] Hierin lehnte das RG eine Schriftformerfordernis des Garantievertrages ab; die Formvorschrift für die Bürgschaft aus § 766 BGB sei nicht anwendbar. Der Bundesgerichtshof (BGH) übernahm bereits im Oktober 1954 diese Rechtsprechung. Für ihn lag ein Garantievertrag vor, „sofern dem Gläubiger gewährleistet wird, dass er die Leistung auf jeden Fall erhalten soll, und zwar auch dann, wenn die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zur Entstehung gekommen oder später weggefallen ist“ (fehlende Akzessorietät zur Hauptforderung).[12]
Im Januar 1917 erkannte das österreichische ABGB die Garantie an. In Frankreich regelt seit März 2006 der Code civil (CC) die „persönlichen Sicherheiten“ durch Art. 2287-1 CC.
Für den internationalen Handelsverkehr hat die Internationale Handelskammer in den Jahren 1978 und 1991 einheitliche Musterregeln für vertragliche Garantien entworfen, die durch Bezugnahme auf die Muster von Handelsunternehmen verwendet werden können. Gleichermaßen gilt seit Januar 2000 die „UN Convention on Independent Guarantees and Stand-by Letters of Credit“ deren Anwendung ebenfalls von Vertragsparteien vereinbart werden kann. In einem 2008 veröffentlichten akademischen Regelungsvorschlag mit Vorschlägen für einheitliche Regelungen eines europäischen Privatrechts (Draft Common Frame of Reference, DCFR) wird die Garantie in Buch IV geregelt. Der europäische Gesetzgeber verfolgt insoweit jedoch den Ansatz, aus seiner Sicht erforderliche Regelungen durch einzelne Richtlinien und Verordnungen durchzusetzen, weshalb den vorgeschlagenen Regelungen keinerlei Rechtswirkung zukommt.[13]
Eigenschaften
Die Garantie zeichnet in Abgrenzung zur Bürgschaft aus, dass zwischen Garantievertrag und Hauptforderung keine Akzessorietät besteht. Ob der Anspruch auf Herstellung des geschuldeten Erfolgs oder Ersatz der aus einem Misserfolg eingetretenen Schäden gegen den Hauptschuldner ausgeschlossen ist (beispielsweise mangels Verschulden des Schuldners, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB), spielt für den Anspruch gegen den Garantiegeber demnach regelmäßig keine Rolle: Der Garantiegeber haftet dem Garantienehmer losgelöst von dem Anspruch gegen den Hauptschuldner verschuldensunabhängig. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Garantiegebers ist daher lediglich, dass der abgesicherte Erfolg nicht bzw. der abgesicherte Misserfolg tatsächlich eingetreten ist, was der Gläubiger im Streitfall als anspruchsbegründende Tatsache nachzuweisen hat und dass die daraus entstandenen Nachteile nicht schon durch den Hauptschuldner ausgeglichen wurden (Abstraktheit).[14] Daraus ergibt sich auch, dass der Garantiegeber die Zahlung nicht unter Verweis darauf verweigern kann, der Garantienehmer müsse zunächst (gerichtlich) gegen den Hauptschuldner vorgehen. Die Vorschrift des § 771 BGB (Einrede der Vorausklage) aus dem Bürgschaftsrecht findet keine entsprechende Anwendung. Erfüllt der Garantiegeber den Anspruch des Garantienhmers aus dem Garantievertrag, hat er regelmäßig einen Anspruch auf Erstattung der dafür aufgebrachten Geldmittel gegen den Hauptschuldner aus dem mit diesem bestehenden Auftragsverhältnis nach § 670 BGB.[15]
Handelt es sich bei der Garantie um eine Garantie auf erstes Anfordern, ist der Garantiegeber ohne jede Prüfung über den nicht-Eintritt des abgesicherten Erfolgs bzw. den Eintritt des abgesicherten Misserfolgs zur Zahlung der Garantiesumme verpflichtet ist und kann den Einwand, der materielle Garantiefall sei nicht eingetreten, erst in einem späteren Rückforderungsprozess geltend machen.[16]
Hauptarten
Garantien lassen sich im deutschen Zivilrecht in zwei grundlegende Hauptarten unterteilen, die beide den Abschluss eines Vertrages zwischen dem Garantiegeber und dem Garantienehmer erfordern: Beschaffenheitsgarantien und Leistungsgarantien.[17][18]
Beschaffenheitsgarantie
Bei der Beschaffenheitsgarantie (auch Eigenschaftsgarantie) steht der Hersteller oder Händler (Garantiegeber) dafür ein, dass bei Kauf- oder Werkverträgen der Vertragsgegenstand bestimmte Eigenschaften bzw. eine bestimmte Beschaffenheit aufweist.[19] Durch sie werden gemäß § 443 BGB die gesetzlichen Gewährleistungsrechte eines Käufers oder Werkauftraggebers (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) erweitert oder deren Durchsetzung im Vergleich zu den gesetzlichen Regelungen vereinfacht.[20] Das deutsche Schuldrecht verlangt für die Ausübung dieser Rechte durch den Käufer grundsätzlich, dass der Schuldner eine mangelhafte Leistung erbracht, also etwa eine beschädigte Ware geliefert hat (§ 437 BGB und § 634 BGB) und benennt für die Durchsetzung der verschiedenen Rechte weitere Voraussetzungen (siehe Gewährleistung). Eine typische Erweiterung der Rechte im Wege einer Beschaffenheitsgarantie[21][22] liegt daher in dem von Einzelhandelsunternehmen vielfach freiwillig gewährten Umtauschrecht innerhalb einer bestimmten Frist (auch Zufriedenheitsgarantie).[20] Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine ursprünglich bestehende Beschaffenheit behält (auch Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet (§ 443 Abs. 2 BGB).
Eine Beschaffenheitsgarantie kann gemäß § 443 BGB mittels einer ausdrücklichen Erklärung des Herstellers oder Händlers (etwa durch einen dem Warenkarton beigelegten Garantieschein) oder durch eine „einschlägige“ Werbeäußerung zu der jeweiligen Ware abgegeben werden, woraufhin der Garantievertrag nach § 151 BGB mittels stillschweigender Annahme durch den Vertragspartner zustande kommt.[23] Der Bundesgerichtshof steht insoweit jedoch auf dem Standpunkt, dass sich aus Werbeaussagen dann kein Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags ableiten lässt, wenn erkennbar ist, dass der Werbende mit der Erklärung lediglich zum Abschluss eines solchen Vertrags auffordern wollte (invitatio ad offerendum).[24] In der Praxis kommen entsprechende Garantieverträge daher regelmäßig erst durch den Abschluss des zugehörigen Kauf- oder Werkvertrags zustande. Inhaltlich gehen ausdrückliche Erklärungen zu den Garantiebedingungen im Garantieschein der Werbung vor.[25]
Gemäß § 479 BGB müssen gegenüber Verbrauchern abgegebene Garantieerklärungen bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen, wodurch die Durchsetzung etwaiger Rechte für Verbraucher vereinfacht werden soll. Diese Anforderungen müssen nicht schon in einer entsprechenden Werbung erfüllt sein,[24] der Händler muss potenziellen Interessenten aber schon vor Abschluss des Vertrags Informationen über die Herstellergarantie zur Verfügung stellen, wenn er das Produkt mit einer dafür geltenden Herstellergarantie bewirbt.[26]
Leistungsgarantie
Bei der Leistungsgarantie (auch Erfolgsgarantie oder Interzessionsgarantie) übernimmt der Garantiegeber entweder die Einstandspflicht für einen künftigen Schaden oder Verlust oder die Haftung für den Eintritt oder das Ausbleiben eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs ohne Rücksicht auf ein Verschulden.[27] Diese Form der Garantie ähnelt stark dem Sicherungsmittel der Bürgschaft, unterscheidet sich von dieser aber dadurch, dass die Garantie unabhängig vom Bestand der gesicherten Hauptforderung besteht und sich der Garantiegeber auch nicht auf etwaige Einreden oder Gegenrechte des Schuldners berufen kann (fehlende Akzessorietät, siehe auch Bürgschaft (Deutschland)#Einreden des Bürgen). Konsequenz hieraus ist, dass die Leistungsgarantie in aller Regel durch einen Dritten abgegeben wird, der mit dem Vertragsverhältnis der Hauptparteien (Gläubiger und Schuldner) keinen Berührungspunkt hat, sondern dem Gläubiger infolge des Garantievertrags als zusätzlicher Schuldner für die Forderungen aus dem Vertragsverhältnis dient (Interzession): Er kann von dem Gläubiger in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner seine durch die Garantie abgesicherte Vertragspflicht verletzt. Leistungsgarantien werden daher insbesondere bei Geschäften mit hohem monetären Volumen durch Banken abgegeben, etwa im Bauvertragsrecht zur Absicherung der Leistungsverpflichtungen eines Bauunternehmers gegenüber dem Auftraggeber, wo dem Auftraggeber insbesondere für den Fall der Insolvenz des Vertragspartners an einem weiteren Schuldner für die vertraglichen Ansprüche gelegen ist. Der Garantiegeber hat im Garantiefall alle Schäden zu ersetzen und die Geldbeträge bereitzustellen, die zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands erforderlich sind, etwa die Kosten für den Kauf eines Ersatzobjekts bei ausbleibender Lieferung oder die Kosten der Beseitigung von durch die Verzögerung entstandenen Schäden an einem Bauobjekt.[28][29]
Beispiel: Ein Grundstückseigentümer schließt mit einem Bauunternehmer einen Vertrag über die Errichtung eines zehnstöckigen Miethauses zum Preis von 15 Millionen Euro, das binnen drei Jahren fertiggestellt werden soll und in dem anschließend Wohnungen vermietet werden sollen. Die X-Bank schließ mit dem Grundstückseigentümer einen Garantievertrag, in welchem sie die Einhaltung der Bauzeit garantiert. Die Garantie ist summenmäßig auf 1,5 Millionen Euro beschränkt. Die Fertigstellung des Bauprojekts verzögert sich um 6 Monate, wodurch der Grundstückseigentümer die Wohneinheiten erst 6 Monate später als geplant erstmals vermieten kann und Mieteinnahmen in Höhe von 180.000 Euro verliert.
Durch die Versäumung der Frist zur Fertigstellung hat der Bauunternehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt (relatives Fixgeschäft) und haftet dem Grundstückseigentümer auf Ersatz des daraus entstandenen Schadens in Höhe der verlorenen Mieteinnahmen. Zusätzlich kann der Grundstückseigentümer auch die Bank in Anspruch nehmen, da diese die Einhaltung der Bauzeit garantiert hat und somit ebenfalls für den eingetretenen Verlust haftet, der aus der Verletzung der zeitigen Fertigstellung durch den Bauunternehmer entstanden ist. Der Bestand oder die Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegen Bauunternehmer ist für den Anspruch gegen die Bank aus dem Garantievertrag unerheblich (Abstraktheit). Die Bank kann sich nur mit dem Einwand gegen die Inanspruchnahme verteidigen, der Schaden sei nicht eingetreten oder der Bauunternehmer habe diesen bereits durch Zahlung kompensiert.
Erscheinungsformen der zwei Hauptarten
Insbesondere im internationalen Handelsverkehr haben sich diverse Begrifflichkeiten für verschiedene Erscheinungsformen der zwei Hauptarten von Garantien herausgebildet:[30]
- Anzahlungsgarantie (auch Rückzahlungsgarantie, englisch Advance payment guarantee, französisch Garantie des dépôts): Garantie des Verkäufers zugunsten des Käufers, dass eine geleistete Anzahlung zurückgezahlt wird, falls der Vertrag nicht durchgeführt wird.
- Ausbietungsgarantie: Garantie eines Dritten, bei einer mit einem Grundpfandrecht belasteten Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung bis zur Höhe des Mindestgebots zu bieten, sodass der Gläubiger des Pfandrechts seine Pfandforderung realisieren kann.
- Bietungsgarantie (auch Bereitschaftserklärung, englisch tender guarantee, bid bond, provisional guarantee, französisch Garantie de soumission, Garantie provisoire): Garantie eines Dritten, dass ein Bieter, der bei einer Auftragsausschreibung den Zuschlag erhält, die unmittelbar daraus resultierenden Verpflichtungen (Unterzeichnung des Vertrags, Stellung einer Erfüllungsgarantie) ordnungsgemäß erfüllt.
- Delkredere: Garantie für die Zahlungsfähigkeit im Handelsrecht (§ 86b, § 394 HGB).
- Erfüllungsgarantie: Garantie eines Dritten, dass ein Verkäufer oder Werkunternehmer seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer oder Auftraggeber ordnungsgemäß erfüllt.
- Gewährleistungsgarantie (englisch Warranty guarantee, retention money bond, französisch Garantie de bonne fin): Garantie eines Dritten, dass ein Verkäufer oder Werkunternehmer seine vertraglichen Gewährleistungspflichten nach mangelhafter Erbringung der ursprünglichen Leistung ordnungsgemäß erfüllt.
- Konnossementsgarantie (englisch shipping guarantee, B/L, französisch garantie de connaissement): Garantie eines Dritten, dass etwaige Schäden beglichen werden, wenn ein Verfrachter vereinbarungsgemäß Waren an den vermeintlichen Importeur übergibt, ohne dass die Frachtpapiere vorliegen.
- Liefergarantie: Siehe Erfüllungsgarantie.
- Mietgarantie: Garantie eines Dritten, dass der Mieter die vereinbarte Miete stets begleichen wird (in der Wohnraummiete ist der Abschluss von Mietbürgschaften verbreitet).
- Mobilitätsgarantie: Garantie eines Dritten oder eines Fahrzeughändlers, dass bei Ausfall eines angebotenen Fahrzeugs die Mobilität ersatzweise sichergestellt wird (Pannenhilfe, Ersatzfahrzeug …)
- Vertragserfüllungsgarantie: Siehe Erfüllungsgarantie.
- Wechseleinlösungsgarantie: Garantie eines Dritten, dass die Verpflichtung aus einem Wechsel zum Stichtag erfüllt werden wird.
- Zahlungsgarantie: Garantie eines Dritten, dass eine Zahlungsverpflichtung aus einem Vertrag erfüllt werden wird.
- Zollgarantie (englisch customs bond, französisch garantie douanière): Garantie eines Dritten gegenüber der Zollbehörde, dass ein gestundeter Zoll entsprechend der Stundungsregelung von dem Schuldner gezahlt werden wird.
- Zufriedenheitsgarantie (→ siehe Umtausch): Garantie eines Herstellers oder Händlers dahingehend, dass ein Käufer bei Unzufriedenheit mit einer Ware diese umtauschen oder zurückgeben kann.
Bankenaufsichtsrecht
Kreditsicherheiten gelten seit Januar 2014 bankenaufsichtsrechtlich als Kreditrisikominderungstechniken. Werden Kreditsicherheiten durch die in allen EU-Mitgliedstaaten geltende Kapitaladäquanzverordnung (englische Abkürzung CRR) als Kreditrisikominderungstechniken anerkannt, führen sie bei Kreditinstituten zu einer geringeren Unterlegung durch Eigenkapital als bei Blankokrediten. Das hat zur Folge, dass besicherte Kredite mit einem günstigeren Kreditzins gewährt werden können.
Art. 194 CRR stellt Grundsätze für die aufsichtsrechtliche Anerkennung von Kreditrisikominderungstechniken auf, wonach Kreditsicherheiten insbesondere in allen Rechtsordnungen rechtswirksam (englisch valid) und durchsetzbar (englisch enforcable) sein müssen, ausreichend liquide, im Zeitablauf wertstabil und bei einem Kreditereignis zeitnah verwertbar sein müssen. Die positive Korrelation zwischen den Sicherheiten und der Kreditnehmerbonität darf nicht sehr hoch sein (Art. 194 Abs. 4 CRR). Unterschieden wird zwischen Kreditrisikominderungstechniken „mit Sicherheitsleistung“ (Realsicherheiten; Art. 4 Abs. 1 Nr. 58 CRR) und „ohne Sicherheitsleistung“ (Personalsicherheiten; Art. 203 CRR).
Demnach gehören Garantien (und Bürgschaften) als Gewährleistungen[31] zu den Personalsicherheiten. Zwecks Anerkennung haben Garantien bestimmte Bedingungen zu erfüllen. Art. 213 CRR verlangt unmittelbare Garantien, nach Art. 214 Abs. 1 CRR sind bestimmte Rückgarantien anerkannt. Bei Rückgarantien von Staaten und anderen öffentlichen Stellen dürfen die besicherten Kredite wie Forderungen an den Staat behandelt werden. Art. 215 CRR schreibt vor, dass bei Ausfall des Kreditnehmers der Sicherungsgeber (Garant) uneingeschränkt in Anspruch genommen werden kann und kein Vorbehalt vorhanden sein darf, nach dem das Institut den geschuldeten Betrag zunächst beim Kreditnehmer einfordern muss. Dieses Kriterium ist bei Garantien auf erste Anforderung erfüllt.[32] Gemäß Art. 183 Abs. 1c CRR muss sie schriftlich erteilt sein, darf vom Sicherungsgeber nicht widerrufen werden können und Vermögenswerte des Sicherungsgebers müssen durch ein vollstreckbares Urteil pfändbar sein. Für anerkannte Sicherungsgeber gelten nach Art. 183 Abs. 1b CRR dieselben Regeln wie für Schuldner (Art. 171, 172 und 173 CRR), so dass deshalb die wirtschaftlichen Verhältnisse des haftenden Sicherungsgebers im Rahmen einer Kreditwürdigkeitsprüfung genauso zu prüfen sind wie die des Kreditnehmers. Zur Vermeidung positiver Korrelationen dürfen Sicherungsgeber weder konzernmäßig mit dem Kreditnehmer (englisch cross-garanties) noch mit dem Kreditinstitut verbunden sein. Nach Art. 233 Abs. 1 (CRR) ist bei der Sicherheitenbewertung der Betrag als Kreditsicherheit anzusetzen, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber im Falle des Kreditereignisses verpflichtet hat.
International
In Österreich ist das Gewährleistungsrecht in den §§ 922 bis § 933b ABGB geregelt. Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) enthält in den §§ 8 bis 9b KSchG spezifische Regeln für Verbraucher, während die Bestimmungen im ABGB allgemeine Gültigkeit besitzen und nicht nur Verträge zwischen Konsumenten und Unternehmern betreffen. Die Garantie wird generell in § 880a ABGB als zulässig angesehen. Die meisten Rechtsfragen zur Bankgarantie werden allerdings durch unmittelbare oder analoge Anwendung anderer ABGB-Bestimmungen gelöst, so etwa mit Auftragsrecht (§§ 1002 ff. ABGB) oder auch mit den Bestimmungen über die Bürgschaft (§§ 1346 ff. ABGB).[33] Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig.[34]
Das Schweizer OR räumt dem Käufer eine Gewährleistung ein, wenn die gekaufte Sache einen Mangel aufweist. Seit Januar 2013 gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (Art. 210 Abs. 1 OR). Der Käufer kann Wandelung (Art. 205 Abs. 1 OR), Kaufpreisminderung (Art. 205 Abs. 1 OR) oder Ersatz (Art. 206 Abs. 1 OR) verlangen. Die Garantie gilt als „Vertrag zu Lasten eines Dritten“ gemäß Art. 111 OR; wenn jemand einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, sie aber nicht erfolgt, ist der Versprechende zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
In Frankreich regelt das 1978 erlassene Verbraucherrechtsgesetz (französisch Code de la Consommation) die Gewährleistungspflicht (französisch garantie légale de conformité), während die Gewährleistung für versteckte Mängel (französisch garantie de vices cachés) aus Art. 1641 Code civil (CC) hervorgeht. Als „persönliche Sicherheiten“ (französisch sûretés personnelles) zählt Art. 2287-1 CC die Bürgschaft (französisch cautionnement), die autonome Garantie (französisch garantie autonome; Art. 2321 CC) und die Absichtserklärung (französisch lettre d´intention; Art. 2322 CC) auf. Mit der autonomen Garantie verpflichtet sich der Garant gegenüber einer von einem Dritten eingegangenen Verpflichtung, einen Betrag entweder auf erstes Anfordern (französisch à première demande) oder zu vereinbarten Bedingungen zu zahlen.
In den Ländern Südeuropas ist die Garantie erst ab 1980 in der Rechtsprechung behandelt worden. In Italien gibt es seit 2005 den Verbraucherkodex (italienisch Codice del Consumo), der sich in den Artikeln 128 bis 135 mit der Gewährleistung (italienisch garanzia legale) sowie der Garantie (italienisch garanzia convenzionale) befasst. In Spanien enthält Art. 1884 Código Civil (CC) eine Bestimmung über die Haftung für verborgene Mängel (spanisch saneamiento por vicios o defectos ocultos). War der Mangel verborgen, haftet der Verkäufer selbst dann, wenn er den Mangel selbst nicht kannte (Art. 1885 CC).
In England verspricht der Garant (englisch guarantor) im Garantievertrag (englisch contract of guarantee), für die gegenwärtige oder künftige Schuld einer zweiten Person (englisch principal debtor) aufzukommen. Sie beruht im Common Law auf dem aus 1677 stammenden „Statute of Frauds“ (Section 4). Das US-amerikanische Recht unterscheidet zwischen Garantie (englisch guaranty) und Bürgschaft (englisch suretyship). Das Versprechen des Bürgen (englisch surety) ähnelt hier jedoch einem Schuldbeitritt, weil jemand eine Verbindlichkeit übernommen hat, für die bereits ein Schuldner haftet und der Gläubiger die Leistung nur einmal verlangen kann.[35] Die Bankgarantie ist US-Banken untersagt.[36] Anstatt dessen entwickelte sich als Ersatz der Stand-by Letter of Credit, also ein Akkreditiv mit Sicherungszweck, wofür es mit den ERA 600 ein einheitliches internationales vertragliches Regelwerk gibt.
Literatur
- Alexander W. Oehlmann: Praxis der Auslandsgarantien. Economica, Heidelberg 2002, ISBN 3-87081-237-0.
- Norbert Horn: Bürgschaften und Garantien. RWS-Verlag, Köln 2001, ISBN 3-8145-7094-4.
Siehe auch
Weblinks
- Weltbankseite mit Regeln zur Beschaffung inkl. der zugehörigen Garantien – englisch
- Website der Internationalen Handelskammer in Paris mit der Beschreibung der ICC Uniform Rules for Demand Guarantees (URDG), ICC Publication No. 458, 1992 Edition (engl.)
- Begriffsdefinition Garantie Hrsg.: Wirtschaftskammerorganisation Österreich
Einzelnachweise
- ↑ Ursula Herrmann, Knaurs etymologisches Wörterbuch, 1983, S. 172
- ↑ Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 143
- ↑ DWDS – Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache. Abgerufen am 23. März 2022.
- ↑ Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 142 f.
- ↑ Friedrich Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 1989, S. 244
- ↑ Heino Speer (Bearb.), Deutsches Rechtswörterbuch, Band XI, 2003–2007, Sp. 613
- ↑ Birkmyr vs. Darwell, 1704, 91 ER 27: 1 Salk 27
- ↑ Himanshi Mittal, Universal Law Series Law of Contract and Specific Relief, 2011, S. 94
- ↑ James Williams, The Statute of Frauds Section Four, 1932, S. 5
- ↑ Johann Georg Krünitz, Öconomische Encyclopädie oder Allgemeines System der Staats-, Stadt-, Haus- und Landwirtschaft, Band VIII, 1776, S. 442
- ↑ RG, Urteil vom 29. Juni 1905 – Rep. VI. 531/04 = RGZ 61, 157, 160
- ↑ BGH, Urteil vom 28. Oktober 1954 – IV ZR 122/54 = BGH WM 1955, 265
- ↑ Hans Schulte-Nölke: Arbeiten an einem europäischen Vertragsrecht – Fakten und populäre Irrtümer. In: NJW, Neue Juristische Wochenschrift. Jahrgang 2009, Heft 30. C.H.BECK, S. 2161 - 2167.
- ↑ Samhat: Münchener Kommentar zum HGB. Hrsg.: Ingo Drescher. 5. Auflage. Band 6. C.H.BECK, München 2024, J. Bankgarantie Rn. 108.
- ↑ Friedrich Graf von Westphalen/Brigitta Zöchling-Jud (Hrsg.), Die Bankgarantie im internationalen Handelsverkehr, 2014, §§ 675, 670 BGB, Rn. 113
- ↑ Samhat: Münchener Kommentar zum HGB. Hrsg.: Ingo Drescher. 5. Auflage. Band 6. C.H.BECK, München 2024, J. Bankgarantie Rn. 109.
- ↑ Emanuel H. F. Ballo, Die AGB-Kontrolle von Kreditverträgen in der Akquisitionsfinanzierung, 2010, S. 174
- ↑ Habersack: Münchener Kommentar zum BGB. Hrsg.: Franz Jürgen Säcker. 9. Auflage. C.H.BECk, München, BGB Vor § 765 Rn. 26.
- ↑ Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Band II/2, 1994, S. 66
- ↑ a b Faust: BeckOK BGB. Hrsg.: Wolfgang Hau, Roman Poseck. 75. Edition. C.H.BECK, München 1. August 2025, BGB § 443 Rn. 11.
- ↑ EuGH, Urteil vom 28. September 2023 – C-133/22 –, curia.europa.eu
- ↑ BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – I ZR 38/21 –, openjur.de
- ↑ Maultzsch: Münchener Kommentar zum BGB. Hrsg.: Franz Jürgen Säcker. 9. Auflage. C.H.BECK, München 2024, BGB § 443 Rn. 18.
- ↑ a b BGH, Urteil vom 14. April 2011 − I ZR 133/09 –, juris.bundesgerichtshof.de = NJW 2011, 2653
- ↑ Faust: BeckOK BGB. Hrsg.: Wolfgang Hau, Roman Poseck. 75. Edition. C.H.BECK, München 2025, BGB § 443 Rn. 26.
- ↑ BGH Urteil vom 10. November 2022 – I ZR 241/19 –, juris.bundesgerichtshof.de = NJW 2023, 1648
- ↑ BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 – VIII ZR 70/98 –, research.wolterskluwer-online.de Rn. 7
- ↑ OLG Schleswig, Urteil vom 2. März 2011 − 9 U 22/10 –, dejure.org = NZG 2011, 620
- ↑ BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 – IX ZR 172/95 –, research.wolterskluwer-online.de Rn. 17
- ↑ Umfangreicher Überblick bei Samhat, Münchener Kommentar zum HGB, Band 6, Teil 1. Recht des Zahlunsverkehrs, Abschnitt J. Bankgarantie (5. Auflage 2024) Rn. 15 - 33
- ↑ Thorsten Gendrich/Walter Gruber/Ronny Hahn (Hrsg.), Handbuch Solvabilität, 2014, S. 175 FN 38
- ↑ Thorsten Gendrich/Walter Gruber/Ronny Hahn (Hrsg.), Handbuch Solvabilität, 2014, S. 176
- ↑ Brigitta Jud/Martin Spitzer, Bankgarantie im österreichischen Recht, in: Friedrich Graf von Westphalen/Brigitta Jud (Hrsg.), Die Bankgarantie im internationalen Handelsverkehr, in: Recht und Wirtschaft, 2005, S. 385–426
- ↑ OGH, Urteil vom 23. Februar 1977, Az.: 8Ob560/76
- ↑ Christian Förster, Die Fusion von Bürgschaft und Garantie, 2010, S. 89
- ↑ Friedrich Graf von Westphalen/Brigitta Jud (Hrsg.), Die Bankgarantie im internationalen Handelsverkehr, in: Recht und Wirtschaft, 2005, S. 400