Flaggenrecht

Das Flaggenrecht ist ein Begriff aus dem nationalen und internationalen Recht, das die Verwendung von nationalen und internationalen Flaggen regelt.

Nationales Flaggenrecht

Das nationale Flaggenrecht regelt den Gebrauch der Nationalflagge, Handelsflagge und Kriegsflagge eines Staates.

Nationales Flaggenrecht in Deutschland

Die unbefugte Benutzung von Dienstflaggen des Bundes oder eines Landes kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 124 OWiG). Dadurch soll verhindert werden, dass diese Symbole durch eine missbräuchliche Verwendung entwertet werden. Darüber hinaus soll das Ansehen des Staates geschützt werden. Die Benutzung ist allerdings nicht unbefugt, wenn die zuständige Behörde sie erlaubt hat, oder wenn sie als sozialadäquat anzusehen ist.[1] Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ausgeschlossen ist, dass durch die Benutzung der Anschein einer amtlichen Verwendung entsteht.[2][3] Das Zeigen einer Dienstflagge durch Fans bei einer Sportveranstaltung ist also keine unbefugte Verwendung nach dieser Vorschrift.[4][5]

Nationales Flaggenrecht in weiteren Staaten

In den Vereinigten Staaten sind Bundesgebäude täglich mit der Nationalflagge beflaggt. Bei Nacht wird die Flagge eingeholt oder beleuchtet. Vor Gebäuden der einzelnen Bundesstaaten wird auch die Flagge des Bundesstaates gezeigt – allerdings immer niedriger oder kleiner als die Bundesflagge. Oft werden beide am gleichen Mast untereinander gezeigt.

Internationales Flaggenrecht

Das internationale Flaggenrecht legt die völkerrechtlichen Rechtsvorschriften fest, die sich mit der Führung einer Flagge befassen. Danach ist zum Beispiel jedes Schiff auf hoher See zur Führung einer Flagge verpflichtet. Das Völkerrecht verlangt, dass sich die Flagge eines Staates deutlich von der anderer Staaten unterscheiden muss. Dies kann durch Beizeichen (wie zum Beispiel in den Flaggen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR) oder unterschiedliche Farbtönungen (wie zum Beispiel bei den Flaggen Luxemburgs und der Niederlande) erfolgen.

Eine Verpflichtung, seine Flagge zu zeigen, besteht nur gegenüber Kriegsschiffen.

Das internationale Flaggenrecht legt auch fest, dass es bei internationalen Flaggen keine Rangordnung gibt. Nationalflaggen werden als gleichwertig angesehen. Deshalb ist am besten eine neutrale Anordnung im Kreis. Ist dies nicht möglich, werden die Flaggen entsprechend der alphabetischen Reihenfolge der Ländernamen aufgehängt.

Siehe auch

Literatur

  • Günter Hoog: Deutsches Flaggenrecht. Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982, ISBN 3-7875-2137-2.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Deutscher Bundestag, Drucksache 7/550, S. 355
  2. Bohnert, OWiG, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 5
  3. Kurz, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 124 Rn. 9
  4. Burkiczak, Juristische Rundschau, 2005, S. 50–54 (53)
  5. Laitenberger/Bassier, Wappen und Flaggen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder, 5. Auflage 2000, S. 5

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Die Bundesdienstflagge ist den deutschen Bundesbehörden vorbehalten. Die Nutzung durch Privatpersonen, Körperschaften, Landesbehörden und Gemeinden ist verboten.
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Bundesdienstflagge der Republik Österreich nach Dr. Peter Diem entsprechend Anlage 2 österreichisches Wappengesetz, jedoch in den heraldischen Farben schwarz-rot-gelb