Flagge Sachsen-Anhalts

Landesflagge des Landes Sachsen-Anhalt

Die am 16. Juli 1992 verkündete Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt legt in Artikel 1, Absatz 2 fest: „Die Landesfarben sind gelb und schwarz.“[1]

Die Landesflagge wird durch § 3 des Hoheitszeichengesetzes vom 27. April 2017 bestimmt: „Die Landesflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben gelb und schwarz und trägt in der Mitte das Landeswappen. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahnentuchs ist wie drei zu fünf. Die Landesflagge kann von jedermann verwendet werden.“[2]

Geschichte

Die Provinz Sachsen-Anhalt verabschiedete 1947 eine Verfassung, worin in Artikel 3, Absatz 1 die Flagge des Landes als schwarz-gelbe Bikolore festgelegt wurde[3] – ähnlich der Flagge Baden-Württembergs, die 1953 in der Verfassung festgelegt wurde. Im Juli 1952 wurde das Land im Rahmen der Verwaltungsreform in der DDR de facto aufgelöst. Die preußische Provinz Sachsen, zu der große Teile des heutigen Sachsen-Anhalts gehörten, nutzte ebenfalls eine Schwarz-Gelbe Bikolore. Die Farben entsprachen denen Kursachsens und wurden dem Schwarz und Gold geteilten Wappenschild entlehnt. Infolge der Annektierung großer Teile Sachsens nach 1815 (einschließlich des ehemaligen sächsischen Kurkreises) wurden die Farben von der neuen preußischen Provinz übernommen. Das Königreich bzw. der Freistaat Sachsen nutzen hingegen seit 1815 eine weiß-grüne Bikolore.

Zwischen 1990 und 1992 benutzte das Land Sachsen-Anhalt, um Verwechslungen mit der Baden-Württembergs auszuschließen, eine senkrechte, schwarz-gelbe Bikolore.[4]

Die ehemalige Landesflagge Sachsen-Anhalts

Das Land Sachsen-Anhalt verwendete bis April 2017 zwei Flaggen, eine Landesflagge und eine Landesdienstflagge, wobei die Verwendung der Dienstflagge Einschränkungen unterlag. Wegen der Verwechslungsgefahr mit dem Bundesland Baden-Württemberg wurde die schwarz-gelbe Landesflagge ohne das Landeswappen per Landtagsbeschluss vom 5. April 2017 abgeschafft. Die aktuelle Landesflagge ist die bisherige Dienstflagge. Sie ist zur allgemeinen Benutzung freigegeben.[5]

Die Landesflagge bis 2017

Die Landesflagge wurde durch das Hoheitszeichengesetz vom 2. Juni 1998 näher bestimmt. In Paragraph 2, Absatz 1 stand:

„Die Landesflagge besteht aus zwei Längsstreifen in den Landesfarben Gelb und Schwarz.“

Die Farben wurden dem Wappen entnommen. Die Verwendung der Landesflagge stand jedermann frei.[6]

Die Landesdienstflagge bis 2017

Die Landesdienstflagge wurde durch das Hoheitszeichengesetz vom 2. Juni 1998 beschrieben. Paragraph 2, Absatz 2 sagte aus:

„Die Landesdienstflagge zeigt zusätzlich [zur Landesflagge] das Landeswappen.“

Die Verwendung der Landesdienstflagge war bis April 2017 ausschließlich den dazu berechtigten Stellen vorbehalten. Die unbefugte Benutzung der Landesdienstflagge stellte eine Ordnungswidrigkeit dar (Paragraph 124 im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968[7]). Seither unterliegt die private Benutzung der Flagge keinen Beschränkungen mehr.

Beflaggungserlass

Die Beflaggung öffentlicher Gebäude in Sachsen-Anhalt ist durch die Vorschrift Beflaggung der Dienstgebäude vom 12. Dezember 2007[8] geregelt. Demnach richten sich die Beflaggungstage nach dem entsprechenden Bundeserlass,[9] jedoch ist eine tägliche Beflaggung gemäß der genannten Vorschrift möglich.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Memento vom 7. März 2010 im Internet Archive) (PDF; 93 kB)
  2. Hoheitszeichengesetz §3
  3. Landesverfassung vom 10. Januar 1947 (Memento des Originals vom 5. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verfassungen.de
  4. Die Flagge der Einheit. (Nicht mehr online verfügbar.) In: Protokoll Inland der Bundesregierung. Bundesministerium des Innern, 12. Februar 2011, archiviert vom Original am 14. Dezember 2013; abgerufen am 21. Dezember 2014.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.protokoll-inland.de
  5. Landtagsbeschluss Jeder darf Landesflagge hissen (Memento des Originals vom 24. April 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.mdr.de
  6. Zu den Hintergründen der Initiative zur Freigabe der Sachsen-Anhalt-Flagge
  7. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten §124
  8. Vorschrift Beflaggung der Dienstgebäude des Landes Sachsen-Anhalt
  9. Beflaggungserlass des Bundes vom 22. März 2005 (Memento des Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmi.bund.de (PDF; 243 kB)

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